BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2558/05 -
der F...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
17. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Fürsorgepflicht eines funktionell unzuständigen Gerichts
im Falle einer rechtsfehlerhaft bei ihm eingelegten
Rechtsmittelschrift.
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1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des
Ausgangsverfahrens ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der zu
Großbritannien gehörenden Insel Jersey. Das klagabweisende
Urteil des Amtsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 16.
Juni 2004 zugestellt. Gegen dieses Urteil legte die
Beschwerdeführerin am 6. Juli 2004 Berufung zum
Landgericht ein, die Berufungsschrift ging noch am selben Tag
per Fernschreiben und am 8. Juli 2004 im Original beim
Landgericht ein. Nach Eingang der Berufungsschrift forderte
die Geschäftsstelle des Landgerichts selbständig die
Gerichtsakten vom Amtsgericht an, die Berufungskammer wurde
mit der Angelegenheit zunächst nicht befasst. Mit Schriftsatz
vom 5. August 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
31. August 2004, woraufhin der Vorgang der Kammer
vorgelegt wurde. Mit Verfügung vom 9. August 2004 entsprach
der stellvertretende Kammervorsitzende dem
Verlängerungsantrag.
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Nach Eingang der Berufungsbegründung und
Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wies der
stellvertretende Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 7. Oktober 2004 auf bestehende
Zuständigkeitsbedenken hin. Zuständig sei wegen des im
Ausland gelegenen allgemeinen Gerichtsstandes der
Beschwerdeführerin gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
GVG das Oberlandesgericht. Auf diesen Hinweis legte die
Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2004 Berufung zum
Oberlandesgericht ein und beantragte zugleich die
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist.
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Das Oberlandesgericht wies diesen Antrag auf
Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 25. November 2004 zurück
und verwarf zugleich die Berufung als unzulässig. Die
hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wies der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Oktober 2005
zurück (veröffentlicht in NJW 2005, S. 3776 f.).
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts sei wegen des im
Ausland gelegenen allgemeinen Gerichtsstandes der
Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht nach § 119 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe b GVG. Dort sei die Berufung
verfristet eingelegt worden. Dies sei auch schuldhaft
erfolgt, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht
komme. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin trotz des
Umstandes, dass zwischen dem Eingang der Berufung beim
Landgericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein
vergleichsweise langer Zeitraum von zehn Tagen gelegen habe,
die fristgerechte Weiterleitung der beim Landgericht
eingegangenen Berufungsschrift an das Oberlandesgericht nicht
ohne weiteres erwarten können. Denn weder könne die Kenntnis
der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 119 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b GVG bei einem Geschäftsstellenbeamten
vorausgesetzt werden noch habe eine Verpflichtung bestanden,
die Berufungsschrift unmittelbar der Kammer vorzulegen. Damit
habe vielmehr abgewartet werden können bis zum Eingang der
angeforderten Amtsgerichtsakten, der Berufungsbegründung oder
eines etwaigen Verlängerungsantrages.
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2. Mit ihrer fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihres aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgenden
Anspruchs auf ein faires Verfahren.
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Hätte das Landgericht seine Zuständigkeit
unmittelbar nach Eingang der Berufungsschrift geprüft und
diese sodann entsprechend seiner prozessualen Fürsorgepflicht
im gewöhnlichen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht
weitergeleitet, wäre die Berufungsschrift dort noch
fristgerecht eingegangen. Verzögerungen im internen Ablauf
des Landgerichts, auf den die Beschwerdeführerin keinen
Einfluss nehmen könne, dürften nicht zu ihren Lasten
gehen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht
gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip ist nicht verletzt.
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1. Aus diesem "allgemeinen Prozessgrundrecht"
folgt zwar die Verpflichtung des Richters, das Verfahren so
zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen
(vgl. BVerfGE 78, 123 ). Insbesondere ist der
Richter allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den
Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation
verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 40,
95 ; 46, 202 ) und ist es ihm
untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder
Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl. BVerfGE
51, 188 ; 60, 1 ; 75, 183 ).
Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen
Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von
Verfassungs wegen geboten ist, kann sich aber nicht nur am
Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden
Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch
berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer
Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt
werden muss. Danach muss der Partei und ihrem
Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung
des richtigen Adressaten fristgebundener
Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf
unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99
; BVerfG <2. Kammer des Ersten Senats>, NJW
2001, S. 1343).
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Die Abwägung zwischen den betroffenen Belangen
fällt etwa dann zugunsten des Rechtsuchenden aus, wenn das
angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht
zuständig ist, jedoch vorher mit dem Verfahren befasst war
(vgl. BVerfGE 93, 99 ; BVerfG <2.
Kammer des Ersten Senats>, NJW 2001, S. 1343; BVerfG
<1. Kammer des Ersten Senats>, NJW 2005, S. 2137).
Gleiches gilt für eine leicht und einwandfrei als
fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift (vgl. BVerfG
<3. Kammer des Ersten Senats>, NJW 2002, S. 3692).
In diesen Fällen der offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit
stellt es für die Funktionsfähigkeit des Gerichts keine
übermäßige Belastung dar, in Fürsorge für die
Verfahrensbeteiligten einen fehlgeleiteten Schriftsatz im
Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht
weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, kann die nachfolgende
Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und
es ist Wiedereinsetzung zu gewähren.
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2. Aus der verfassungsrechtlichen
Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte lässt sich jedoch
keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der
Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift ableiten.
Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren
Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die
Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an
die Grundsätze des fairen Verfahrens.
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Die Praxis des Landgerichts, eingehende
Berufungen zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle
erfassen zu lassen und erst nach Eingang der
Berufungsbegründung einer richterlichen Zuständigkeitsprüfung
zu unterziehen, ist daher von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Die Weiterleitung offensichtlich fehlgeleiteter
Schriftsätze kann auch auf diese Weise gewährleistet sein.
Hierzu zählt die vorliegende Unzuständigkeit wegen
Auslandsberührung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
GVG jedoch nicht. Die Kenntnis dieser erst durch Art. 1
Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 (BGBl I S. 1887; zum Gesetzeszweck vgl. BGHZ 155,
46 ) mit Wirkung zum 1. Januar 2002
geschaffenen besonderen funktionellen Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts kann bei einem Geschäftsstellenbeamten
nicht vorausgesetzt werden. Selbst durch den rechtskundigen
Richter kann eine abschließende Beurteilung der gegebenen
Zuständigkeit erst nach Eingang der Berufungsbegründung oder
der Akten des Amtsgerichts erfolgen. Zwar werden sich in der
Regel bereits aus der Berufungsschrift gewichtige
Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug ergeben, wie dies
vorliegend durch die in der Berufungsschrift sowie in dem
hierzu beigefügten Urteil des Amtsgerichts vom 7. Juni 2004
angeführte Anschrift der Beschwerdeführerin auf Jersey der
Fall war. Entscheidend nach § 119 b Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b GVG ist jedoch der allgemeine Gerichtsstand im
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster
Instanz, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift nach
§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (vgl.
BGHZ 155, 46 ; BGH NJW-RR 2004, S. 1073
; Kissel/Mayer, GVG, 4. Auflage 2005, § 119
Rn. 27 a; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Auflage 2005,
§ 119 GVG Rn. 14). Dieser kann von der aktuellen
Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und
der Berufungseinlegung durchaus abweichen.
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Die Beschwerdeführerin wurde durch die
verzögerte Vorlage der Berufungsschrift an die
Berufungskammer folglich nicht beschwert, da eine
abschließende Beurteilung der Zuständigkeit ohnehin erst auf
Grundlage der beizuziehenden Akten des Amtsgerichts oder der
Berufungsbegründungsschrift getroffen werden konnte, bei
deren Eintreffen die Berufungsfrist zum Oberlandesgericht
aber bereits abgelaufen war. Aus dem gleichen Grund wirkt
sich insoweit die von der Beschwerdeführerin behauptete
unterschiedliche Handhabung der Vorlage einer neu
eingegangenen Berufungsschrift an die Berufungskammer in den
verschiedenen Landgerichtsbezirken verfassungsrechtlich nicht
aus.
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Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.