BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2566/05 –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember
2005 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Die Beschwerdeführer, die eine
Anwaltssozietät mit vier versicherungspflichtig Beschäftigten
betreiben, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen
die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung
des so genannten Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Derzeit
sind nach dem Arbeitsentgelt bemessene Beiträge grundsätzlich
spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat
folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt
worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1
Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV).
Abweichend hiervon sind Beiträge spätestens am
Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die
Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird,
ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das
Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist;
fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen
Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen
Arbeitstag davor fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 3
SGB IV). Eine Sonderregelung besteht außerdem für
Betriebe, in denen das Arbeitsentgelt betriebsüblich jeweils
erst nach dem Zehnten des Folgemonats abgerechnet wird. Dann
sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld
spätestens zu dem in § 23 Abs. 1 Satz 2
SGB IV genannten Zeitpunkt (also dem Fünfzehnten des
Folgemonats) zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird
eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig
(§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV).
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2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat der
Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005
(BGBl I S. 2269) den Fälligkeitszeitpunkt einheitlich
auf den drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats
vorgezogen, so dass nunmehr alle Arbeitgeber die
voraussichtliche Höhe des in diesem Monat zu zahlenden
Arbeitsentgelts schätzen und gegebenenfalls einen
verbleibenden Restbeitrag nachzahlen müssen. Dieser
Restbetrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des
Folgemonats fällig (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2
SGB IV in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung). Zur
Erleichterung der Umstellung am Jahresanfang hat der
Gesetzgeber im Übrigen in § 119 SGB IV eine
Übergangsregelung vorgesehen, die es den Arbeitgebern
ermöglicht, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Januar
2006 jeweils zu einem Sechstel erst zusammen mit den
Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006
abzuführen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung kann keinen Erfolg haben.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung müssen substantiiert dargelegt werden
(vgl. BVerfGE 15, 77 ).
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2. Daran fehlt es vorliegend. Die
Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, welcher
schwere Nachteil ihnen droht. Es ist nicht vorgetragen und
auch nicht ersichtlich, dass es den Beschwerdeführern -
insbesondere unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in
§ 119 SGB IV in der ab 1. Januar 2006
geltenden Fassung - nicht möglich oder nicht zumutbar sein
sollte, den fälligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag für
Januar 2006 bereits zu einem früheren Zeitpunkt
abzuführen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.