BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2566/95 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten
Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2004
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage, mit der die
Beschwerdeführerinnen gegen geschäftsschädigende Äußerungen
vorgingen.
2
1. Die Beschwerdeführerinnen, die im
Geschäftsverkehr den Firmenzusatz "G. Gruppe" führen, bieten
verschiedene Finanzdienstleistungen an. Erstbeklagte des
Ausgangsverfahrens war die Deutsches
Finanzdienstleistungs-Informationszentrum GmbH, welche den
"gerlach-report" verlegt und vertreibt. Der "gerlach-report"
versteht sich als Quelle für Informationen und Analysen über
Finanzdienstleistungen. Zweitbeklagter des Ausgangsverfahrens
war der damalige Geschäftsführer der Erstbeklagten und
verantwortliche Herausgeber des "gerlach-report".
3
Im "gerlach-report" Nr. 3/93 erschien ein
Artikel, in dem es unter anderem hieß:
4
"... Bei der in der Redaktion der Zeitschrift
"Capital" gemachten "Capital-Depesche" wird in der Nr.
52/53/92 das Angebot des EURO-INVESTOREN-CLUB e.V. (Moers),
bei dem monatliche Renditen zwischen 2 und 4 %
versprochen werden sollen, zu Recht als "Dummenfang"
bezeichnet. Dass, wie wir nun feststellen mussten, derselbe
Euro-Investoren-Club die nach unserer Meinung
vermögensvernichtenden Angebote der EURO KAPITAL AG (H.) und
der G. GRUPPE (G.) vertreibt, wundert uns nicht und auch
nicht die Tatsache, dass beide Angebote ohne ausführliches
Prospektmaterial unterbreitet werden, so dass der Anleger auf
jeden Fall tatsächlich der Dumme ist, weil er die
Risikoangaben, die im Hauptprospekt enthalten sind, nicht zu
Gesicht bekommt. Uns liegen jedenfalls Informationen vor,
wonach nur mit Kurzprospekten vertrieben und so das Risiko
ausgeschaltet wurde, dass die – zu Recht – umfangreichen
Risikoangaben in den jeweiligen Hauptprospekten den Abschluss
verhindern." (Fettdruck hinzugefügt)
5
Im "gerlach-report" Nr. 15/93 erschien ein
weiterer Artikel über die "G. Gruppe". Darin wurde anhand
einer Bilanzanalyse und von Gewinn- und Verlustrechnungen die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu 1 untersucht.
In diesem Artikel hieß es, die G. Gruppe betreibe
"gigantische Vermögensvernichtung". Dieser Artikel war nicht
Gegenstand des Ausgangsverfahrens, sondern einer gesonderten
Klage.
6
Im "gerlach-report" Nr. 17/93 fand sich
folgende Textpassage:
7
"Der Bundesverband privater Kapitalanleger e.V.
(Bonn) hat am vergangenen Dienstag Dr. Ing. H.,
Vorstandsvorsitzender der STIFTUNG WARENTEST (Berlin) und
Herausgeber der Zeitschrift "FINANZtest", seinen 5.
Jahrespreis verliehen – verdientermaßen, denn "FINANZtest"
ist zu einem elementaren Stützpfeiler des Sparer- und
Anlegerschutzes am Finanzdienstleistungsmarkt geworden. Denn
einerseits ist zu beobachten, dass mutige Journalisten bzw.
Medien (s. Nr. 14/93) einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung
der (Anlage-) Öffentlichkeit auch über Missstände leisten.
Andererseits werden jedoch leistungsschwache Banken und
Versicherungen sowie vermögensvernichtende
Anbieter à la S-L-GRUPPE bzw. G. GRUPPE, die ein hohes
Anzeigen- bzw. Werbevolumen zu vergeben haben, gelegentlich
selbst von sich elitär gebenden Medien erkennbar geschont
oder sogar durch Zurverfügungstellung von Raum für PR-Artikel
gefördert..." (Fettdruck hinzugefügt)
8
2. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Klage auf
Unterlassung der Behauptung, die G. Gruppe mache
"vermögensvernichtende Angebote", sowie der Bezeichnung als
"vermögensvernichtender Anlageanbieter". Weiter beantragten
sie die Feststellung, dass die Beklagten ihnen alle Schäden
aus diesen Äußerungen zu ersetzen haben, und verlangten
Auskunft darüber, an wen die Ausgaben Nr. 3/93 und 17/93 des
"gerlach-report" vertrieben worden sind.
9
Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich des
Unterlassungsbegehrens statt und wies sie im Übrigen ab. Das
Recht der Beschwerdeführerinnen am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb sei verletzt. Die angegriffenen
Äußerungen enthielten zumindest einen unwahren Tatsachenkern,
der sich aus dem Bezug zu der im "gerlach-report" Nr. 15/93
veröffentlichten, objektiv unrichtigen Bilanzanalyse
ergebe.
10
Auf die Berufung der Beklagten änderte das
Oberlandesgericht das Urteil teilweise ab und wies die Klage
ab. Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen um
substanzarme Werturteile. Sie dürften nur in dem
Gesamtzusammenhang interpretiert werden, in dem sie gefallen
seien. In dem Text, welcher Gegenstand des
Unterlassungsanspruchs sei, werde nicht an bestimmte
Tatsachen oder Geschehnisse angeknüpft, die das Werturteil
stützten. Die Äußerungen seien keine Schmähkritik, auch eine
scharfe Sprache sei zulässig. Vom Standpunkt der Kritiker aus
handele es sich nicht um willkürliche Äußerungen. Ein
Sachbezug ergebe sich daraus, dass eine Kritik am Angebot des
Euro-Investoren-Clubs bzw. an bestimmten Medien gestützt
werden solle. Außerdem gebe es einen Sachbezug zu der
Bilanzanalyse, wobei es hier nicht darauf ankomme, ob deren
Ergebnisse zuträfen. Schließlich hätten die Beklagten in
Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, da es ihnen um
die kritische Beurteilung von Finanzdienstleistungen gegangen
sei.
11
Die Revision der Beschwerdeführerinnen nahm
der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung an.
12
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und des
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.
13
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG
umfasse auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb. Darin sei die ungestörte wirtschaftliche
Betätigungsfreiheit enthalten, so dass das Grundrecht vor
Rufschädigungen schütze. Zudem beeinträchtigten
Rufschädigungen die Nutzung der dem Unternehmen zustehenden
Sachen und Rechte.
14
Zumindest griffen die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen in das Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG ein. Die Berufsfreiheit diene der Abwehr von
Maßnahmen, die direkt oder indirekt die Berufsausübung
behinderten oder unterbänden, also auch rufschädigende oder
existenzvernichtende Stellungnahmen unter Privaten.
15
Die Gerichte hätten ferner die Reichweite der
Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten fehlerhaft bestimmt.
Die Erstbeklagte habe sich als juristische Person auf
Art. 5 Abs. 1 GG gar nicht berufen können. Sie habe
nicht einen Beitrag zum politischen Prozess offener
Kommunikation leisten, sondern gewerbsmäßig auf geschäftliche
Anlageentscheidungen Einfluss nehmen wollen. Sie gleiche
einer gewerblichen Datensammelstelle. Das Oberlandesgericht
habe die angegriffenen Äußerungen zu Unrecht als bloße
Meinungsäußerungen angesehen und ihren Tatsachenkern nicht
auf seine Richtigkeit überprüft. Zur Interpretation der
angegriffenen Äußerungen müsse der Artikel im
"gerlach-report" Nr. 15/93 herangezogen werden, den der
Durchschnittsleser von Ausgabe Nr. 17/93 gelesen habe. Es
ergebe sich die Tatsachenbehauptung, dass eine Investition in
die angebotenen Anlagen zwingend zu einem wesentlichen
Vermögensverlust führe. Hierüber hätte das Oberlandesgericht
Beweis erheben müssen.
16
Jedenfalls sei die erforderliche Güterabwägung
unrichtig vorgenommen worden. Es handele sich bei den
angegriffenen Äußerungen um eine unzulässige Schmähkritik.
Die Beschwerdeführer würden generalisierend als unfähig oder
sogar betrügerisch abqualifiziert. Es stehe dem Angreifer im
geschäftlichen Verkehr nicht frei, Kampfstil und Niveau der
Auseinandersetzung zu wählen. Selbst wenn man eine
Schmähkritik verneinte, sei noch eine Güterabwägung
vorzunehmen. Das habe das Oberlandesgericht nicht getan. Die
angegriffenen Äußerungen enthielten keinen Beitrag zur
Auseinandersetzung über eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende Frage, sondern es gehe auf beiden Seiten um
geschäftliche Interessen.
17
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei
auch objektiv willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs.
1 GG. Denn in dem Rechtsstreit über den Artikel aus dem
"gerlach-report" Nr. 15/93 habe das Oberlandesgericht
über den Vorwurf der Vermögensvernichtung Beweis erhoben. Es
sei schlechthin nicht mehr nachvollziehbar, warum der gleiche
Vorwurf hier demgegenüber als reines Werturteil behandelt
worden sei.
18
Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das
Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in
erheblichem Umfang nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Zudem habe es den
Beschwerdeführerinnen zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben,
zum Tatsachenkern der angegriffenen Äußerungen Stellung zu
nehmen, und darüber fälschlich keinen Beweis erhoben.
19
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
und Art. 2 Abs. 1 GG sowie in dem grundrechtsgleichen
Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
20
Im Privatrechtsverkehr entfalten die
Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche
Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das
jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE
7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89
). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des
Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu
bewahren (vgl. nur BVerfGE 103, 89 ). Den
Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - hier der
§§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB - zu gewähren und
im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und
Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander
kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten,
wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von
der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht
sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ;
54, 148 ; stRspr). Bedarf es einer
Abwägung zwischen widerstreitenden grundrechtlichen
Schutzgütern, unterliegt sie einer Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht ebenfalls nur daraufhin, ob die
Fachgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet
haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ). Dagegen ist es
nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren,
wie die Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage
des einfachen Rechts gewähren (vgl. nur BVerfGE 54, 148
; 86, 122 ; 96, 152
).
21
Gemessen hieran hat die Verfassungsbeschwerde
keinen Erfolg.
22
1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen
aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
23
a) Allerdings beeinträchtigen die
angegriffenen Entscheidungen die Freiheit der beruflichen
Betätigung der Beschwerdeführerinnen.
24
aa) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei
auszuüben. "Beruf" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer
berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der
Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377
; 54, 301 ; 68, 272
; 97, 228 ). Das Grundrecht ist
nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des
Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken
dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art
nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer
natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 106, 275
; stRspr). Das trifft auf das Handeln der
Beschwerdeführerinnen zu.
25
In der bestehenden Wirtschaftsordnung
umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG
das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach
den Grundsätzen des Wettbewerbs. Insoweit sichert
Art. 12 Abs. 1 GG die zu Erwerbszwecken erfolgende
Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben aber keinen
grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die
Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere
gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine
erfolgreiche Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger
Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die
Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge
dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am
Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen
(vgl. BVerfGE 105, 252 ; 106, 275
; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
20. April 2004 - 1 BvR 1748/99;
1 BvR 905/00 -).
26
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1
GG kann nicht nur berührt sein, wenn eine berufliche
Tätigkeit unterbunden wird, sondern auch, wenn der
Markterfolg behindert wird. Obwohl unrichtige oder
unsachliche Informationen den Wettbewerber nicht
grundsätzlich daran hindern, seinen Beruf auszuüben, können
sie doch den Erfolg der Berufsausübung beeinflussen. Soweit
die am Markt verfügbaren Informationen inhaltlich zutreffen
und sachlich sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit
jedoch auch dann keinen Schutz gegen sie, wenn die
Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch sie nachteilig
beeinflusst wird. Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt
gerade voraus, dass die Markteilnehmer über ein möglichst
hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren
verfügen. Informationen, welche Markttransparenz verbessern
und den Marktteilnehmern eine an den eigenen Interessen
orientierte Entscheidung über die Bedingungen der
Marktteilhabe ermöglichen, berühren den Schutzbereich der
Berufsfreiheit auch dann nicht, wenn sie sich auf die
Wettbewerbsposition eines einzelnen Unternehmens nachteilig
auswirken (vgl. BVerfGE 105, 252 ).
Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen
in ihrer beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden
Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden
Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind (vgl.
BVerfGE 105, 252 ), wenn der Wettbewerb in
seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der
Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner
beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen.
27
bb) So liegt es hier. Die pauschal abwertende
Stellungnahme der Beklagten des Ausgangsverfahrens ist
herabsetzend formuliert und ihrem Inhalt nach darauf
gerichtet und geeignet, andere Marktteilnehmer von Geschäften
mit den Beschwerdeführerinnen abzuhalten, also die von diesen
angebotenen Leistungen gar nicht nachzufragen. Wird eine auf
das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unsachliche
Äußerung, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt,
vom Gericht nicht beanstandet, so liegt in dieser
Entscheidung ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG.
28
b) Die die Beschwerdeführerinnen
beeinträchtigenden Äußerungen sind allerdings durch ein
berechtigtes Interesse der Beklagten des Ausgangsverfahrens
gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat die Rechte der
Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem
Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG abgewogen und ist so zur Klageabweisung gekommen.
29
aa) Der Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens
kann sich als natürliche Person ebenso wie die Erstbeklagte
als juristische Person des Privatrechts auf Art. 5
Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 21, 271 ; 80,
124 : zum Schutz juristischer Personen durch
Art. 5 Abs. 1 GG). Die wegen ihres Inhalts
angegriffenen Äußerungen fallen in den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Sie sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
nicht Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteil
einzuordnen, da sie durch das Element der wertenden
Stellungnahme geprägt sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ;
93, 266 ). Allerdings kann ein solches Werturteil
mit einer Tatsachenbehauptung derart verbunden sein, dass
seine Schutzwürdigkeit auch vom Wahrheitsgehalt der zu Grunde
liegenden tatsächlichen Annahmen abhängt (vgl. BVerfGE 85, 1
; 90, 241 ; 94, 1 ).
Wenn aber die Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr
eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie
ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche
Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die
Abwägung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1 ).
30
So liegt es hier. Die Bezeichnung als
"Vermögensvernichter" lässt nicht den Schluss auf ein
bestimmtes, benennbares tatsächliches Verhalten der
Beschwerdeführerinnen zu. Inwiefern den Beschwerdeführerinnen
eine "Vermögensvernichtung" vorzuwerfen sei, wird in den
angegriffenen Artikeln nicht näher ausgeführt, zumal diese
sich nicht in erster Linie mit den Beschwerdeführerinnen
beschäftigen. "Vermögensvernichtend" kann eine Anlage nicht
nur sein, wenn der Anleger sein gesamtes Vermögen verliert.
Auch der Verlust nur eines Teils oder sogar das bloße
Ausbleiben einer Rendite kann gemeint sein. Denkbar ist
sogar, dass lediglich auf unvertretbar hohe Risiken
hingewiesen werden soll, ohne eine konkrete Aussage zur
Entwicklung einzelner Anlagen zu treffen.
31
Zur Interpretation der Artikel kann die im
"gerlach-report" Nr. 15/93 veröffentlichte Bilanzanalyse
nicht herangezogen werden, da der erste Artikel
("gerlach-report" Nr. 3/93) schon früher veröffentlicht
wurde. Sein Bedeutungsgehalt konnte sich nicht durch die
spätere Veröffentlichung ändern. Der zweite beanstandete
Artikel ("gerlach-report" Nr. 17/93) bezieht sich nicht
auf die Bilanzanalyse des "gerlach-report" Nr. 15/93.
Der Umstand allein, dass der sich Äußernde bereits einmal
Tatsächliches über den Gegenstand behauptet hat, bewirkt
nicht, dass eine spätere wertende Aussage als
Tatsachenbehauptung einzuordnen ist. Wenn ein Leser des
zweiten Artikels auch die Bilanzanalyse kannte und sie mit
dem Artikel in Beziehung setzte, so zog er diese
Schlussfolgerung selbst. In dem Artikel ist sie nicht
angelegt.
32
bb) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine
Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch die
zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 824,
1004 BGB, auf die die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche
stützen. Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung und
Anwendung dieser Normen die Bedeutung des Grundrechts der
Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
berücksichtigt und in die Abwägung mit der Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerinnen einbezogen.
33
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken dagegen, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
gegenüber der Berufsfreiheit dann zurücktreten zu lassen,
wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in
der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund
steht (dazu vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762; vgl. ferner
BVerfGE 82, 272 ). In solchen Fällen der
Schmähkritik scheidet eine Abwägung aus. Der dieser
Rechtsfigur zu Grunde liegende Gedanke lässt sich auch auf
Rechtsgüterkonflikte beziehen, bei denen die Beeinträchtigung
sich auf eine andere Rechtsposition als das bei der
Schmähkritik meist betroffenen Persönlichkeitsrecht auswirkt,
hier also auf die Ausübung der Berufsfreiheit. An einer rein
diffamierenden Äußerung besteht kein öffentliches
Informationsinteresse, insbesondere trägt sie zur
Informiertheit der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz
nicht bei, so dass die Rechtsordnung sie im Konflikt mit
einem anderen Rechtsgut nicht schützt.
34
Steht bei Äußerungen nicht die bloße
Diffamierung im Vordergrund, ist über die Frage der
Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer
Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden. Privatpersonen
unterliegen anders als der Staat (vgl. BVerfGE 105, 252
) nicht generell einem Sachlichkeitsgebot.
Eine Äußerung ist auch nicht schon allein deshalb unzulässig,
weil sie weniger scharf oder sachlicher hätte formuliert
werden können. Solche Faktoren können aber bei der Abwägung
im Einzelfall bedeutsam werden. Dabei fällt ins Gewicht, ob
von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer
privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von
Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht
wird (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ).
Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein solches
Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom
Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise,
bestehen.
35
cc) Nach diesen Maßstäben begegnet das Urteil
das Oberlandesgerichts keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
36
Zutreffend hat das Oberlandesgericht die
angegriffenen Äußerungen als rein wertende Meinungsäußerungen
ohne einen ins Gewicht fallenden Tatsachenkern angesehen. Zu
den vom Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstandenden
fachgerichtlichen Ausführungen gehört die
Tatsachenfeststellung, dass es den Beklagten ungeachtet ihrer
überspitzten Formulierungen darum ging, über fragwürdige
Geschäftspraktiken, dubiose Anlagekonzepte und unrealistische
Gewinnversprechen von Finanzdienstleistungsunternehmen
aufzuklären. Sie verfolgten also ein sachliches
Informationsanliegen. Es kann offen bleiben, wie weit die
Beklagten des Ausgangsverfahrens bei der Durchsetzung dieses
Anliegens durch bewertende Äußerungen ihrerseits
Anforderungen der Sachlichkeit unterliegen und diese verletzt
haben. Denn im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich für den
Empfängerkreis des "gerlach-report" bereits aus der Art der
Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert
wurde. Hier wurde - anders als etwa in dem in BGH, NJW
1976, S. 620 (622) entschiedenen Fall eines
Testvergleichs der Stiftung Warentest - keine
Neutralität in Anspruch genommen und kein Vertrauen auf die
Objektivität der Bewertung geschaffen.
37
Das Ergebnis der gerichtlichen Abwägung genügt
den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Den Beklagten wird
die Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt. Das
Oberlandesgericht geht zwar nur knapp darauf ein, lässt aber
schon in vorangegangenen Ausführungen hinreichend deutlich
erkennen, dass es die widerstreitenden grundrechtlichen
Positionen erkannt und gewichtet hat. Eine zum
Verfassungsverstoß führende Fehlgewichtung ist nicht
festzustellen.
38
2. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt. Der Schutzbereich der verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie wird durch die angegriffenen Entscheidungen
nicht berührt.
39
Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des
Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen
Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche
Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten
Bestand an vermögenswerten Gütern und gewährleistet dem
Eigentümer die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über seine
Eigentumsgegenstände (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102,
1 ; 105, 252 ). Eine allgemeine
Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus ihr
jedoch nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur
Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen,
nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und
Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 ;
102, 197 ; 105, 252 ).
40
Die Beschwerdeführerinnen haben nicht
dargelegt, in welchem Eigentumsobjekt sie beeinträchtigt
sind, wenn die von ihnen angebotenen Dienstleistungen wegen
der Kritik nicht mehr am Markt abgenommen werden. Einen
Schutz des Absatzes von Dienstleistungen gewährleistet
Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch soweit die
Beschwerdeführerinnen sich dafür auf ihr Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, ist der
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Dabei
kann offen bleiben, ob das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb ein eigenständiges Schutzgut der
Eigentumsgarantie ist. Bloße Umsatz- oder Gewinnchancen
werden jedenfalls vom Grundgesetz auch dann
eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des
einzelnen Unternehmens zugeordnet, wenn sie für das
Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 77,
84 ; 81, 208 ; 105, 252
).
41
Schließlich können sich die
Beschwerdeführerinnen nicht auf einen eigentumsrechtlichen
Schutz des Unternehmensrufs berufen. Der Unternehmensruf ist
jedenfalls insoweit nicht von Art. 14 Abs. 1 GG
geschützt, als es sich um Chancen oder günstige Gelegenheiten
handelt, einerlei ob diese das Resultat vorangegangener
Leistungen darstellen (vgl. BVerfGE 105, 252
).
42
3. In ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG sind die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht verletzt.
Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab bereits deshalb
aus, weil die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb
thematisch von der sachlich speziellen Grundrechtsnorm des
Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfGE 105,
252 ).
43
4. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das
angegriffene Urteil nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt. Es fehlt schon an einem vergleichbaren
Sachverhalt. In dem von den Beschwerdeführerinnen in Bezug
genommenen Verfahren um die Bilanzanalyse im "gerlach-report"
Nr. 15/93 ging es um andersartige Äußerungen. Diese hat
das Gericht als Tatsachenbehauptung gedeutet, deren
Richtigkeit dem Beweis zugänglich war. Demgegenüber hat es
die Äußerung im vorliegenden Fall in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise als Werturteil eingeordnet.
44
5. Auch das grundrechtsgleiche Recht aus
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Nach
Art. 103 Abs. 1 GG muss das Gericht den Vortrag der
Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung
in Erwägung ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
schützt indes nicht dagegen, dass ein angebotenes
Beweismittel aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 60, 1 ;
69, 141 ; 96, 205 ). Beweis war
im vorliegenden Fall nicht zu erheben, da es um die
Beurteilung eines Werturteils ging.
45
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
46
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.