BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2570/10 -
der F... Stiftung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. August 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erbersatzsteuer für
Familienstiftungen als solche ist geklärt (vgl. BVerfGE 63,
312).
2
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Mit ihrer
Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin in
erster Linie gegen die Auslegung und Anwendung des
Erbschaftsteuerrechts und hier vor allem gegen die Bestimmung
der Voraussetzungen einer Familienstiftung durch den
Bundesfinanzhof. Im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht
vorbehaltenen eingeschränkten Kontrolle der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; stRspr) lässt sich weder
feststellen, dass der Bundesfinanzhof das
Erbschaftsteuerrecht willkürlich ausgelegt (vgl. zu diesem
Maßstab BVerfGE 87, 273 ; 89, 1
), noch dass er dabei die Bedeutung der
Grundrechte, insbesondere von Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG, grundlegend verkannt hat.
3
Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs
stellt sich schon mit Rücksicht auf die Einlassungen des
beklagten Finanzamts im Ausgangsverfahren nicht als eine
gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende
Überraschungsentscheidung dar.
4
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine
Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch
Nichtbeachtung des Stifterwillens, der Eigentumsfreiheit
durch den Zugriff auf das Vermögen der Stiftung und des
Art. 6 Abs. 1 GG wegen der Besteuerung unter
Bezugnahme des Steuertatbestands auf die Familie sowie des
Art. 3 Abs. 1 GG wegen Inländerdiskriminierung
rügt, genügt sie nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte
Begründung.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.