BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2571/12 -
- 1 BvR 2622/12 -
der D… Ltd.,
gegen
- 1 BvR 2571/12 -,
- 1 BvR 2622/12 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Januar 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
In den Verfassungsbeschwerden wird eine
Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
dadurch geltend gemacht, dass der Bundesgerichtshof eine
Auslegungsfrage hinsichtlich des unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs nicht dem Europäischen Gerichtshof
zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.
2
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Den Verfassungsbeschwerden
kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte
der Beschwerdeführerin angezeigt, denn die
Verfassungsbeschwerden genügen nicht den
Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG und sind damit unzulässig.
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1. Die Nichtvorlage an den Gerichtshof
entgegen einer gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bestehenden
Vorlagepflicht hat nur dann eine Verletzung des Rechts auf
den gesetzlichen Richter zur Folge, wenn die Auslegung und
Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3
AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und
offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286
; 128, 157 ; 129, 78
m.w.N.). Eine solche unhaltbare Auslegung und Anwendung von
Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt insbesondere in den
Fallgruppen der grundsätzlichen Verkennung der
Vorlagepflicht, des bewussten Abweichens von der
Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft und
der unvertretbaren Überschreitung des Beurteilungsrahmens in
Fällen der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs vor (vgl. BVerfGE 126, 286
; 129, 78 ).
4
2. Zu keiner dieser Fallgruppen trägt die
Beschwerdeführerin hinreichend vor.
5
a) Insbesondere kann die Beschwerdeführerin
einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter
nicht bereits mit der Darlegung begründen, dass die Auslegung
des Merkmals „hinreichend qualifiziert“ durch den
Bundesgerichtshof angesichts der ständigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs fern liege. Denn für die Prüfung
einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es
nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der
fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall
maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die
Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 ;
129, 78 m.w.N.).
6
b) Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
der Bundesgerichtshof habe sich offensichtlich hinsichtlich
des Unionsrechts nicht kundig gemacht, da er ansonsten mit
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen
hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht hätte
annehmen müssen, ist für die Darlegung eines Verstoßes gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausreichend. Diese Frage
ist nämlich nicht geeignet, bereits für sich genommen einen
Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu
begründen. Sie ist vielmehr bei der Prüfung des
unvertretbaren Überschreitens des Beurteilungsspielraums im
Rahmen der Fallgruppe der Unvollständigkeit der
Rechtsprechung zu erörtern (vgl. BVerfGK 8, 401 ;
17, 108 ; 17, 533 m.w.N.).
7
Um insofern ein unvertretbares Überschreiten
des Beurteilungsspielraums zu begründen, hätte die
Beschwerdeführerin zunächst die Unvollständigkeit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs darlegen müssen. Dabei hätte
sie sich mit den zahlreichen Urteilen des Gerichtshofs zum
Begriff des hinreichend qualifizierten Rechtsverstoßes, auf
die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen ausführlich
eingeht, auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen,
dass für eine in den vorliegenden Verfahren relevante
Auslegungsfrage keine einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs besteht, auf die sich der Bundesgerichtshof in
seinen Urteilen stützen könnte, oder eine bestehende
Rechtsprechung die Frage möglicherweise nicht erschöpfend
beantwortet oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung
nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint.
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Diesen Anforderungen werden die
Verfassungsbeschwerden jedoch nicht gerecht. Die nicht näher
erläuterte Behauptung, der Europäische Gerichtshof habe noch
nicht in einem auch nur annähernd vergleichbaren Sachverhalt
entschieden, ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Denn die
Anwendung auf den konkreten Sachverhalt ist gerade nicht Teil
der dem Gerichtshof obliegenden Auslegung des Unionsrechts,
sondern Aufgabe der mitgliedstaatlichen Gerichte. Daran
ändert auch nichts, dass der Europäische Gerichtshof in
zahlreichen Fällen die Frage des hinreichend qualifizierten
Rechtsverstoßes anhand der ihm vorgetragenen Informationen
durchentscheidet. Er nimmt eine entsprechende Bewertung nur
dann selbst vor, wenn ihm konkret alle für die Beurteilung
der Frage erforderlichen Informationen vorliegen (vgl. EuGH,
Urteil vom 17. Oktober 1996 - verb. Rs. C-283/94,
C-291/94 und C-292/94, Denkavit - Slg. 1996, S. I-5085
9
Eine inhaltliche Auseinandersetzung wäre
insbesondere mit dem Urteil in der Rechtssache „Test
Claimants in the Thin Cap Group Litigation“ (vgl. EuGH,
Urteil vom 13. März 2007 - C-524/04 -, Slg. 2007, S.
I-2157
Wertung sich ohne weiteres auf den Bereich des
Glücksspielrechts übertragen lässt. Demnach muss ein
nationales Gericht berücksichtigen, dass die Anforderungen
der Verkehrsfreiheiten im Bereich der direkten Besteuerung in
der Rechtsprechung des Gerichtshofs erst nach und nach
deutlich geworden sind.
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c) Auch hinsichtlich der Fallgruppe des
bewussten Abweichens von der Rechtsprechung des Gerichtshofs
genügen die Verfassungsbeschwerden nicht den
Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG. Für das Vorliegen dieser Fallgruppe müsste
die Beschwerdeführerin vortragen, dass sich aus den
Entscheidungsgründen selbst oder aufgrund anderer
Anhaltspunkte ergibt, dass sich das Gericht bewusst über die
ihm bekannte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinwegsetzte
(vgl. BVerfGE 75, 223 ). Die ausführlichen
Darlegungen der Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Fall
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
offensichtlich ein hinreichend qualifizierter Verstoß
anzunehmen sei, sind dafür nicht ausreichend. Aus den
angegriffenen Urteilen ergibt sich vielmehr, dass sich der
Bundesgerichtshof in Einklang mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs sah und dessen Maßstäbe auf die ihm
vorliegenden Fälle anwandte.
11
d) Für die Darlegung der Beschwerdeführerin,
die Äußerung des Bundesgerichtshofs, er lege das Unionsrecht
nicht aus, sondern wende es nur an, lege Zweifel des
Bundesgerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts nahe,
fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Dessen Äußerung, er
wende das Unionsrecht nur an, kann jedenfalls nicht als
Ausdruck solcher Zweifel verstanden werden, da bei Zweifeln
über die Auslegung eines Merkmals dieses auch nicht angewandt
werden kann. Der Bundesgerichtshof bezog aber in seinen
Urteilen insofern eindeutig Stellung, als nach seiner
Rechtsauffassung ein hinreichend qualifizierter Verstoß nicht
vorliegt. Den Urteilen sind auch ansonsten an keiner Stelle
entsprechende Auslegungszweifel zu entnehmen.
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Inwieweit in der Revisionsverhandlung Zweifel
geäußert wurden, legt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
dar.
13
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.