L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 12.
Dezember 2006
- 1 BvR 2576/04 -
Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare
einschließlich des Verbotes der „quota litis“
(§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b
Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG
insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall
zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer
erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person
des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon
abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2576/04 -
der Frau Dr. T...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 12. Dezember 2006 beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und
wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen
anwaltsgerichtliche Maßnahmen, die gegen sie wegen der
Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Form der
Streitanteilsvergütung (quota litis) verhängt wurden.
2
1. Nach der Legaldefinition in
§ 49 b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
(im Folgenden: BRAO) ist ein Erfolgshonorar („palmarium“,
output- oder erfolgsbasierte Vergütung) vereinbart, wenn der
Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts oder zumindest die
Anspruchshöhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der
anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Die
Abhängigkeit kann in verschiedener Weise hergestellt werden.
Möglich ist eine spekulative Vergütung, bei der Rechtsanwalt
und Mandant vereinbaren, dass nur im Fall des Erfolges eine
bestimmte Summe, im Fall des Misserfolges hingegen keine
Vergütung zu entrichten ist („no win, no fee“). Auch eine
bloße Erfolgsorientierung („no win, less fee“) kommt in
Betracht, bei der an ein bestimmtes Ergebnis anwaltlicher
Tätigkeit lediglich eine unterschiedliche Höhe der Vergütung
geknüpft wird. Ferner ist die Vereinbarung eines
Erfolgszuschlags möglich, bei der der Rechtsanwalt im Fall
des Erfolges eine höhere als die gewöhnliche Vergütung
erhält. Einen Unterfall des Erfolgshonorars in der Form der
spekulativen Vergütung stellt die Streitanteilsvergütung oder
quota litis dar (vgl. Kilian, Der Erfolg und die Vergütung
des Rechtsanwalts, 2003, S. 19), die das Gesetz in
§ 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO dahin beschreibt,
dass der Rechtsanwalt einen bestimmten Teil des von ihm
erstrittenen Betrags als Honorar erhält.
3
2. Seit 1994 wird Rechtsanwälten durch
§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., an dessen Stelle seit dem
1. Juli 2004 die wortgleiche Regelung in § 49 b
Abs. 2 Satz 1 BRAO getreten ist, die Vereinbarung von
Streitanteilsvergütungen und anderer Formen des
Erfolgshonorars untersagt.
4
a) Ein vergleichbares reichsgesetzliches
Verbot gab es in Deutschland nach 1871 zunächst nicht. Seit
1887 gingen jedoch ehrengerichtliche Entscheidungen zumindest
im Ergebnis von der Unzulässigkeit anwaltlicher
Erfolgshonorare aus (vgl. Schepke, Das Erfolgshonorar des
Rechtsanwalts, 1998, S. 102). In der Folgezeit wurde die
Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen mit der Funktion des
Rechtsanwalts begründet. Als Organ der Rechtspflege dürfe
sich der Rechtsanwalt nicht zum Gesellschafter einer Partei
im Rechtsstreit herabwürdigen, weshalb insbesondere das
pactum de quota litis in der Regel unzulässig sei (vgl.
Friedländer, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, 2. Aufl.,
1920, Exkurs II zu § 28 Anm. 16). Das Reichsgericht
bewertete in ständiger Rechtsprechung die
Streitanteilsvergütung als schwere Standesverfehlung und ihre
Vereinbarung als sittenwidrig (vgl. RGZ 115, 141; 142,
70).
5
Mit der Neufassung der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte (im Folgenden: RAGebO) durch die Verordnung vom
21. April 1944 (RGBl I S. 104) trat am 1. Juni 1944
erstmals ein gesetzliches Verbot des Erfolgshonorars für
Rechtsanwälte in Kraft. § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO
bestimmte ausdrücklich die Unwirksamkeit von Vereinbarungen,
durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder
sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht
wird. Die Vorschrift wurde 1950 in das Bundesrecht übernommen
und galt bis zum In-Kraft-Treten der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 907;
im Folgenden: BRAGO) am 1. Oktober 1957. Weder in diesem
Gesetz noch in der zwei Jahre später in Kraft getretenen
Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I S. 565)
wurde ein Verbot des Erfolgshonorars geregelt.
6
Hingegen enthielten die anwaltlichen
Standesrichtlinien, in denen die Bundesrechtsanwaltskammer
gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in der Fassung vom
1. August 1959 die „allgemeine Auffassung über Fragen
der Ausübung des Anwaltsberufs“ festgestellt hatte, unter
§ 52 eine Regelung über das Erfolgshonorar. Das Verbot,
ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, sollte nach der
Überzeugung der Standesangehörigen den Regelfall darstellen
(Abs. 1), von dem aber Ausnahmen möglich sein sollten (Abs.
2). Aus der systematischen Stellung der den Streitanteil
betreffenden Regel (Abs. 3) wurde geschlossen, dass eine
entsprechende Vereinbarung ausnahmslos unzulässig sein sollte
(vgl. Hummel, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu
den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl.,
1988, § 52 Rn. 23).
7
§ 52 in der Fassung der von der
Bundesrechtsanwaltskammer am 21. Juni 1973 festgestellten
„Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien gemäß
§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)“ lautete:
8
Erfolgshonorar und quota litis
9
(1) Vereinbarungen, durch die die Höhe der
Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg der
anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, sind
unzulässig.
10
(2) Nur in Ausnahmefällen kann eine solche
Vereinbarung standesrechtlich zulässig sein. Bei
Vereinbarungen dieser Art ist aber mit besonderer Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht
Gefahr läuft, hierdurch seine unabhängige Stellung zu
verlieren.
11
(3) Vereinbarungen, durch die sich der
Rechtsanwalt im voraus einen Teil des erstrittenen Betrages
als Honorar ausbedingt (quota litis), sind unzulässig.
12
Der Bundesgerichtshof folgte der früheren
Rechtsprechung und hielt auch nach Außer-Kraft-Treten des
gesetzlichen Verbotes in § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO
namentlich die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für
standeswidrig (vgl. BGHSt 30, 22) und hieraus folgend auch
für sittenwidrig (vgl. BGHZ 22, 162; 34, 64; 39, 142; 133, 90
). Dabei stellte der Bundesgerichtshof die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in den Vordergrund seiner
Argumentation. Das Gesetz habe dem Rechtsanwalt Aufgaben
zugewiesen, die ihn aus der Ebene allgemeiner
wirtschaftlicher Betätigung heraushöben. Die Wahrung der
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei gefährdet, wenn bei
Führung der Sache wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag
geben könnten (vgl. BGHZ 39, 142 ).
13
b) Im Zuge der Neuordnung des
anwaltlichen Berufsrechts, die auf Grund der Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE
76, 171 und 76, 196) erfolgte, wurde durch das am
9. September 1994 in Kraft getretene Gesetz zur
Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der
Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) in
die Bundesrechtsanwaltsordnung ein Verbot des anwaltlichen
Erfolgshonorars aufgenommen. § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.
lautete:
14
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der
anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar)
oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen
Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind
unzulässig.
15
Seit dem 1. Juli 2004 findet sich diese
Regelung unverändert in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO. Durch
Art. 4 Abs. 18 des Gesetzes zur Modernisierung des
Kostenrechts vom 5. Mai 2004
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -, BGBl I S.
718) wurde ein zweiter Satz angefügt, nach dem kein
verbotenes Erfolgshonorar vorliegt, wenn nur die Erhöhung von
gesetzlichen Gebühren vereinbart wird. Nach der Begründung
des Gesetzentwurfs soll hierdurch das grundsätzliche Verbot
eines Erfolgshonorars nicht angetastet, sondern nur für
solche Anwaltsgebühren gelockert werden, für die das Gesetz
Erfolgskomponenten vorsieht. Es solle beispielsweise zulässig
sein, für die Einigungsgebühr einen höheren als den
gesetzlich vorgesehenen Betrag zu vereinbaren (vgl. BTDrucks
15/1971, S. 232).
16
c) Ein Verbot von Erfolgshonoraren gilt in
Deutschland nicht nur für Rechtsanwälte. Vergleichbare
Regelungen bestehen auch für Patentanwälte (§ 43 a Abs.
1 der Patentanwaltsordnung), für Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte (§ 9 Abs. 1 des
Steuerberatungsgesetzes) sowie für Wirtschaftsprüfer
(§ 55 a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung).
17
1. Mit Schreiben vom 24. September 1990 trat
die in den USA lebende Frau Hanna N. an den Sozius der
Beschwerdeführerin heran. Sie beabsichtigte, Ansprüche wegen
eines in Dresden gelegenen Grundstücks geltend zu machen, das
ihrem Großvater gehört hatte und von den
nationalsozialistischen Machthabern enteignet worden war. Für
die Durchsetzung ihrer Vermögensinteressen bat sie um
anwaltliche Unterstützung. Gleichzeitig führte sie aus:
„Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie geneigt sind, mich auf
procentueller Gewinn-Beteiligung von einem Drittel (33 1/3 %)
als Ihr Honorar zu vertreten.“
18
Der Sozius der Beschwerdeführerin bestätigte
die Übernahme des Mandats mit Schreiben vom 10. Oktober
1990 und erklärte sich mit dem unterbreiteten Honorarangebot
einverstanden. In der Folge wurde die Angelegenheit
allerdings nicht von ihm, sondern von der Beschwerdeführerin
bearbeitet. Sie erhielt im September 1998 zusätzlich eine
Vollmacht des ebenfalls in den USA lebenden Bruders der
Auftraggeberin, Herrn Joseph S. Von dessen Existenz hatte die
Beschwerdeführerin erst kurz zuvor durch ein Schreiben der
Mandantin N. Kenntnis erlangt.
19
Zugunsten von Frau N. wurde durch die
zuständige Oberfinanzdirektion im Oktober 1998 ein
Entschädigungsanspruch in Höhe von knapp 262.000 DM auf der
Grundlage des Entschädigungsgesetzes festgesetzt. Im Dezember
1998 wurde ihr ein weiterer Betrag von 50.000 DM zuerkannt.
Hiervon beanspruchte die Beschwerdeführerin auf der Grundlage
der getroffenen Gebührenvereinbarung einen Anteil von rund
104.000 DM, den sie einbehielt. Den Restbetrag mit
Ausnahme einer Reserve von etwa 3.300 DM für die Vergütung
eines hinzugezogenen Archivars kehrte sie an die Mandanten N.
und S. aus.
20
2. a) Die Vereinbarung einer
Streitanteilsvergütung für die Mandate N. und S. bewertete
das Anwaltsgericht als Verstoß gegen die Grundpflichten eines
Rechtsanwalts gemäß § 43 a Abs. 1 BRAO in
Verbindung mit § 352 des Strafgesetzbuchs. Es erteilte
der Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis und verurteilte
sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 €.
Einem Rechtsanwalt sei die Verknüpfung eigener
wirtschaftlicher Interessen mit der Ausübung eines Mandats
berufsrechtlich untersagt. Mit der Stellung eines
Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege sei die
Vereinbarung einer quota litis unvereinbar. Die
Beschwerdeführerin sei mit der Honorarabrede eine Bindung
eingegangen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährdet
habe.
21
b) Auf die Berufung der
Beschwerdeführerin setzte der Anwaltsgerichtshof die Geldbuße
auf 5.000 € herab.
22
Hinsichtlich des Mandats S. habe die
Beschwerdeführerin gegen § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.
verstoßen und damit ihre anwaltlichen Berufspflichten
verletzt. Mit der Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin
durch Herrn S. sei nach In-Kraft-Treten der Verbotsnorm ein
neues Mandatsverhältnis begründet worden, in das die mit Frau
N. getroffene Honorarvereinbarung konkludent einbezogen
worden sei. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verbotes,
eine Streitanteilsvergütung zu vereinbaren, bestünden nicht.
Zwar greife das Verbot in die Berufsausübungsfreiheit der
Beschwerdeführerin ein, die Beschränkung diene aber
vorrangigen Interessen der Allgemeinheit. Im Vordergrund der
anwaltlichen Tätigkeit solle nicht der Ausgang der Sache als
Ansatzpunkt der Honorierung stehen, sondern die gewissenhafte
anwaltliche Arbeit. Der Rechtsanwalt werde dafür mit
bestimmten Privilegien ausgestattet. Das Verbot einer quota
litis hindere den mittellosen Rechtsuchenden auch nicht an
der Rechtsverfolgung. Vermögenslose Parteien könnten
Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. In
einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren greife zudem der
Grundsatz der Amtsermittlung, der anwaltliche Hilfe nicht
unbedingt notwendig mache.
23
Was das Mandat N. angehe, so sei zwar
§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F. nicht anwendbar, weil die
zugrunde liegende Honorarvereinbarung vor dem In-Kraft-Treten
der Vorschrift getroffen worden sei. Insoweit habe die
Beschwerdeführerin jedoch gegen ihre aus § 43 BRAO
folgende allgemeine Berufspflicht verstoßen. Dies gelte
unabhängig davon, dass Frau N. sich zunächst an den Sozius
der Beschwerdeführerin gewandt habe. Aus der Handhabung des
Mandats, das seit 1995 allein durch die Beschwerdeführerin
betreut und von dieser schließlich sogar abgerechnet worden
sei, folge, dass auch mit der Beschwerdeführerin ein
Anwaltsvertrag unter Einbeziehung der streitgegenständlichen
Honorarvereinbarung zustande gekommen sei.
24
Nach § 43 BRAO habe der Rechtsanwalt
seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und
außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche
die Stellung des Rechtsanwalts erfordere, würdig zu erweisen.
Der Rechtsanwalt dürfe keine Bindungen eingehen, die seine
berufliche Unabhängigkeit gefährdeten. Er dürfe danach die
Ausübung des Mandats nicht mit seinen eigenen
wirtschaftlichen Interessen verknüpfen. Dass diese zentrale
Pflicht des Rechtsanwalts Grundlage für das Verbot einer
quota-litis-Vereinbarung sei, habe sich für den hier
maßgeblichen Zeitraum aus § 52 der anwaltlichen
Standesrichtlinien ergeben. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (Hinweis auf
BVerfGE 76, 171) stehe der Anwendung dieser
standesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen. Das
Bundesverfassungsgericht habe nämlich ausgeführt, dass
innerhalb einer Übergangsfrist auf die Standesrichtlinien
zurückgegriffen werden dürfe, soweit es zur Aufrechterhaltung
einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich sei.
Bestätigt habe das Bundesverfassungsgericht dies nicht nur
für die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der
Wahrnehmung widerstreitender Interessen, sondern auch für die
Grundsätze der Gebührenberechnung.
25
Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof vor der
Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung in ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars nicht nur standeswidrig sei, sondern auch
gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstoße.
Rechtsanwälte seien nach dem gesetzlichen Leitbild nicht nur
einseitige Parteivertreter, sondern auch unabhängiges Organ
der Rechtspflege im Sinne des § 1 BRAO. Der Rechtsanwalt
erfülle damit zugleich öffentlichrechtliche Pflichten. Das
Gesetz habe ihm Aufgaben zugewiesen, die ihn aus der Ebene
allgemeiner wirtschaftlicher Betätigung herausheben würden.
Diese herausgehobene Stellung erfordere es, dass sich der
Rechtsanwalt die erforderliche Freiheit gegenüber seinem
Auftraggeber und dessen Belangen bewahre. Die Unabhängigkeit
gegenüber der vertretenen Partei gefährde er, wenn er das
Interesse an einer angemessenen Entlohnung seiner Tätigkeit
mit dem Parteiinteresse dadurch verquicke, dass er es in
Abhängigkeit zu dem Erfolg in der rechtlichen
Auseinandersetzung setze.
26
c) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision durch den Anwaltsgerichtshof wies der Anwaltssenat
des Bundesgerichtshofs mit einstimmigem, nicht näher
begründetem Beschluss zurück.
27
Mit ihrer gegen diese Entscheidungen
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin
die Verletzung ihres Grundrechts auf freie Berufsausübung.
Zwar liege mit § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. eine gesetzliche
Grundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2
GG vor. Diese Vorschrift sei jedoch zumindest dann materiell
verfassungswidrig, wenn - wie in ihrem Fall - mittellose
Rechtsuchende nur über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars
zu ihrem Recht kommen könnten.
28
Dem gesetzlichen Verbot des anwaltlichen
Erfolgshonorars solle nicht grundsätzlich abgesprochen
werden, dass es Gemeinwohlzwecken dienen könne. Der Rekurs
auf die angeblich gefährdete Freiberuflichkeit oder die
Nichtgewerblichkeit des Anwaltsberufs sei zwar verfehlt.
Ebenso wenig könne ernsthaft behauptet werden, die
Möglichkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren führe zu
exorbitanten Schadensersatzklagen, unangemessen hohen
Anwaltshonoraren oder gar einer erhöhten Prozesslust der
Bevölkerung. Es sei jedoch denkbar, dass die ausschließliche
anwaltliche Orientierung am Erfolg der Bemühungen zur Folge
habe, dass die unabhängige und kritische Vertretung des
Mandanten weniger an dessen Interessen, dem Recht als solchem
und den Regeln des Rechtsstaats orientiert sei als vielmehr
an wirtschaftlichen Interessen des Rechtsanwalts.
29
Die Bedenken der Beschwerdeführerin seien
deshalb nicht gegen das Fehlen schützenswerter
Gemeinwohlbelange, sondern gegen den Umfang des Verbotes von
Erfolgshonoraren gerichtet. Dieses sei zur Erreichung der
skizzierten Gemeinwohlzwecke nicht uneingeschränkt
erforderlich. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs
bedinge die besondere Stellung des Rechtsanwalts nicht, dass
in keinem Fall ein Erfolgshonorar oder eine quota litis
vereinbart werden dürften, um die Unabhängigkeit des
Rechtsanwalts gegenüber der von ihm vertretenen Partei zu
bewahren. Mit der an die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs angelehnten Argumentation, es müsse
vermieden werden, dass der Rechtsanwalt einer aus allgemeiner
menschlicher Schwäche entspringenden Eigensucht unterliege,
negiere der Anwaltsgerichtshof das nachvollziehbare Interesse
einzelner Mandanten, in einer unsicheren und risikobehafteten
Situation für eine Dienstleistung nur bei einem
Vermögenszuwachs auch ein Entgelt zahlen zu müssen. Ein
solches Interesse habe das Bundesverfassungsgericht bereits
ausdrücklich anerkannt (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR
2251/01 -, NJW 2002, S. 3531). In Fällen, in denen eine
solche Interessenlage bestehe und die Rechtsuchenden weder
Prozesskostenhilfe beanspruchen könnten noch eine
Rechtsschutzversicherung eintrete, müsse es ihnen möglich
sein, einen Anwalt ohne eigenes Kostenrisiko auf
Erfolgshonorarbasis zu mandatieren. Anderenfalls liefen sie
Gefahr, ihrer Rechte verlustig zu gehen.
30
Der Anwaltsgerichtshof gehe einer Erörterung
der Verfassungsmäßigkeit von § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. aus
dem Weg, indem er zwischen Erfolgshonorar und quota litis
differenziere und sich in seiner Entscheidung nur zu
letzterer verhalte. Entgegen der Auffassung des
Anwaltsgerichtshofs könnten gegenüber der quota litis jedoch
keine anderen Bedenken gelten als gegenüber dem
Erfolgshonorar im Allgemeinen; die Grenzen zwischen beiden
seien fließend. Zumindest im vorliegenden Fall, in dem mittellose Mandanten auf der Vereinbarung
eines Erfolgshonorars bestanden hätten, sei das
Erfolgshonorar mit Anteilsbeteiligung nicht zu beanstanden.
Der Verfahrensgegenstand wie auch sein Wert hätten im
Wesentlichen festgestanden, so dass spezielle Bedenken gegen
eine quota litis hier nicht durchgriffen.
31
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen das Bundesministerium der Justiz namens der
Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs, das
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, das Sächsische
Staatsministerium der Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer,
die Bundessteuerberaterkammer, die Patentanwaltskammer, die
Wirtschaftsprüferkammer, der Deutsche Anwaltverein, der
Bundesverband Deutscher Patentanwälte, der Bund Deutscher
Rechtspfleger, das Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland, die Verbraucherzentrale Bundesverband sowie der
Bundesverband der Deutschen Industrie gemeinsam mit dem
Deutschen Industrie- und Handelskammertag.
32
1. Das Bundesministerium der Justiz ist der
Auffassung, ein Erfolgshonorar berühre sowohl die Stellung
des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege als auch dessen
Unabhängigkeit. Zwar ließen sich weder dem Begriff „Organ der
Rechtspflege“ noch dem Prinzip der anwaltlichen
Unabhängigkeit abschließend verbindliche, abstrakte Vorgaben
dafür entnehmen, welchem Maß an Interessenverquickung bei der
anwaltlichen Tätigkeit entgegengewirkt werden müsse. Insoweit
sei es jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, erforderliche
Abwägungen und Entscheidungen zu treffen. Ihm müsse ein
Beurteilungsspielraum zustehen, der auch die Schaffung
generalisierender Verbote einschließe.
33
Das Gefährdungspotential konfliktträchtiger
Interessenverquickungen bei einer Vereinbarung von
Erfolgshonoraren einschließlich Erfolgsbeteiligung beruhe
darauf, dass der Anwalt mit einer derartigen Vereinbarung ein
besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse begründe.
Dieses sei auf Eintritt des Erfolges gerichtet, an den nach
der Vergütungsvereinbarung die Zahlung des Honorars geknüpft
sei. Hieraus resultiere die Gefahr, dass der Anwalt, dessen
Aufgabe und Pflicht es sei, allein die Interessen seines
Mandanten wahrzunehmen, ein hiervon abweichendes eigenes
wirtschaftliches Interesse verfolge, wenn auch nur unbewusst
oder aus der subjektiven Sicht des Mandanten.
34
Soweit der Gesetzgeber selbst Anreize
verfahrenslenkender Art geschaffen habe, unterschieden diese
sich erheblich von einem vereinbarten Erfolgshonorar. Durch
die entsprechenden Gebühren würden - unabhängig vom
materiellen Erfolg – vor allem solche Tätigkeiten des
Rechtsanwalts vergütet, die weiteren Aufwand der Gerichte
entbehrlich machten. Dies gelte beispielsweise für die im
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
vorgesehenen zusätzlichen Anwaltsgebühren in Fällen gütlicher
Einigung.
35
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs
verweist auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1996 zur Unzulässigkeit der
Vereinbarung eines Erfolgshonorars (BGHZ 133, 90) und nimmt
im Übrigen als Vorsitzender des Senats für Anwaltssachen
Stellung. Der Bundesgerichtshof habe schon frühzeitig die
Sittenwidrigkeit von quota-litis-Vereinbarungen bejaht. Die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei gefährdet, wenn er ein
eigenes geldwertes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
habe. In einem solchen Fall könnte er sich veranlasst sehen,
den Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und
Rechtslage mit unlauteren Mitteln anzustreben. Sofern sich
der Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar in Gestalt eines
Streitanteils zusagen lasse, verstärkten sich die Gefahren
für die Rechtspflege noch erheblich. Unter diesen Umständen
habe der Rechtsanwalt nämlich nicht nur ein eigenes Interesse
am Obsiegen, sondern auch an der Höhe des Erstrittenen.
Dadurch träten die kaufmännischen Erwägungen in einem Maße in
den Vordergrund, wie dies bei der nach anderen
Gesichtspunkten ausgerichteten Berufstätigkeit des
Rechtsanwalts nicht angängig sei.
36
3. Nach Auffassung des Ministeriums der Justiz
des Landes Brandenburg ist eine Interessenverquickung jeder
anwaltlichen Tätigkeit immanent. Welches Maß an
Interessenverquickung die Stellung des Rechtsanwalts als
Organ der Rechtspflege gefährde, sei schwierig zu bestimmen.
Als entscheidend werde angesehen, ob der Unterschied zwischen
der Vertretung fremder Interessen und der Parteirolle gewahrt
bleibe. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn die
Bezahlung des Anwalts vom Ausgang des Rechtsstreits
abhänge.
37
Hinzu komme, dass dem Mandanten die sich für
ihn aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ergebenden
Nachteile meist nicht vor Augen stünden. Des Weiteren bestehe
die Gefahr der Einleitung einer Vielzahl höchst zweifelhafter
Verfahren, für die der Anwalt das entsprechende Mandat durch
offensive Werbung mit Erfolgshonoraren akquiriert habe, und
die er dann ohne Rücksicht auf sachliche Gründe im Sinne
einer „Konfliktvertretung“ durchfechten müsse. Schließlich
sei zu befürchten, dass im Fall der Abhängigkeit des Honorars
von einem sachlichen Erfolg die anwaltliche Beratung
praktisch zum Erliegen komme, wenn der Rechtsanwalt einen für
seine Partei ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits gewärtigen
müsse.
38
4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
ist der Ansicht, es sei eine primär vom Gesetzgeber zu
entscheidende Frage, ob und inwieweit die Vergütungsform des
anwaltlichen Erfolgshonorars eingeführt werde. Es ließen sich
mit vertretbarer Argumentation sowohl für als auch gegen ein
Erfolgshonorar sprechende Gründe aufzeigen. Somit liege es
innerhalb der – mit dem Verbot der quota litis nicht
überschrittenen - Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers,
für welche Argumentation er sich entscheide.
39
5. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf
hin, dass zur Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch die
Eigenverantwortlichkeit bei der Wahrung der persönlichen und
wirtschaftlichen Bindungsfreiheit zähle. Grundsätzlich nehme
das wirtschaftliche Interesse des Rechtsanwalts an einem
bestimmten Mandat diesem nach der Wertung des Gesetzgebers
nicht die nötige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für ein
gesetzeskonformes Handeln. Der Gesetzgeber vertraue auf
Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit der
Rechtsanwälte (Hinweis auf BVerfGE 108, 150
).
40
Allerdings werde durch ein anwaltliches
Erfolgshonorar besonders deutlich eine Kongruenz zwischen den
Interessen des Mandanten und des Anwalts hergestellt. Dies
könne die Versuchung erhöhen, einen Erfolg ohne Rücksicht auf
die wirkliche Sach- und Rechtslage auch mit nicht zu
billigenden Mitteln anzustreben. Diese Möglichkeit bestehe
auch, wenn die Vereinbarung des Erfolgshonorars sich in Form
einer quota litis auf einen Teil des erstrittenen Betrages
beziehe.
41
Der Umstand, dass der Gesetzgeber im
Rechtsanwaltsvergütungsrecht wirtschaftliche Anreize
verfahrenslenkender Art geschaffen habe, schließe nicht von
vornherein aus, dass er zur Rechtfertigung des Verbotes der
Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Übrigen den Aspekt der
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts heranziehe. Ein gesetzlicher
Gebührentatbestand, der an ausgewählte Erfolge anwaltlicher
Tätigkeit anknüpfe, habe eine andere Qualität als eine
Vergütungsvereinbarung im Einzelfall.
42
Unter dem Gesichtspunkt des
Verbraucherschutzes sei von Belang, dass jedes Erfolgshonorar
über die gesetzliche Vergütung hinaus dem Mandanten im
Erfolgsfall einen Teil seines berechtigten Anspruchs nehme.
Allerdings bestehe die Gefahr der Ausnutzung des
Wissensvorsprungs des Rechtsanwalts in gleicher Weise auch
bei schlichten Honorarveinbarungen ohne Erfolgsbezug auf der
Basis von § 4 RVG.
43
6. Die Bundessteuerberaterkammer hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Vorschrift des
§ 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO sei verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Das Verbot der Vereinbarung eines
Erfolgshonorars solle die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts
sichern und zugleich das Vertrauen der Rechtsuchenden in die
Unabhängigkeit des Berufsstandes stärken. Beides seien
vorrangige Allgemeinwohlbelange.
44
7. Die Patentanwaltskammer betont, dass das
Verbot des Erfolgshonorars und der quota litis seit jeher zum
Selbstverständnis der patentanwaltlichen Berufsausübung
zählten. Der Patentanwalt, ebenso wie jeder andere Anwalt,
habe im Verhältnis zum Mandanten eine Ausgleichs- und
Mäßigungsfunktion wahrzunehmen. Diese setze eine
Parteiunabhängigkeit und eine uneigennützige
Interessenwahrnehmung voraus, die im Fall einer
Interessenverquickung auf Grund von Erfolgshonoraren nicht
gewahrt sei.
45
8. Die Wirtschaftsprüferkammer ist der
Ansicht, dass hinsichtlich des Berufsbildes des
Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers für die Frage
nach der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars zwischen den
verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu unterscheiden sei. Derzeit
gebe es Überlegungen, den Anwendungsbereich des Verbotes von
Erfolgshonoraren auf bestimmte Kernbereichstätigkeiten,
nämlich die Abschlussprüfung, die Tätigkeit als
Sachverständiger und die treuhänderische Verwaltung, zu
beschränken. Bei diesen Tätigkeiten, beispielsweise bei der
Jahresabschlussprüfung, komme die Anknüpfung an einen Erfolg
von vornherein nicht in Betracht, so dass das Verbot der
Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur sachlich
gerechtfertigt, sondern zwingend sei. Demgegenüber seien die
Argumente für ein entsprechendes Verbot nicht ohne weiteres
auf andere Tätigkeiten, beispielsweise die Wirtschafts- und
Unternehmensberatung, übertragbar. Insoweit erscheine eine
Lockerung des Verbotes denkbar.
46
9. Der Deutsche Anwaltverein hält die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Frage der
Zulässigkeit eines Erfolgshonorars sei in der Anwaltschaft
höchst umstritten. Zumindest ein umfassendes Verbot des
Erfolgshonorars lasse sich aber weder unter Berufung auf die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts noch unter Berufung auf
seine Stellung als Organ der Rechtspflege rechtfertigen.
47
Jede Beauftragung eines Rechtsanwalts führe zu
einer Interessenkongruenz zwischen Mandant und Anwalt. Der
Rechtsanwalt habe daher entsprechend § 43 a BRAO
eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine Vergütungsabsprache
seine Unabhängigkeit gefährde. Hierbei sei gerechtfertigt,
dass sich der Rechtsanwalt mit den Interessen seines
Mandanten identifiziere. Dieser Interessengleichklang sei im
Mandatsverhältnis angelegt. Erst wenn der Rechtsanwalt das
ihm angetragene Mandat zur eigenen Sache mache und damit
„fremdbestimmt“ sei, verliere er die Distanz zum Mandanten
und damit auch seine Unabhängigkeit diesem gegenüber. Ob dies
der Fall sei, hänge aber nicht von der Art und Weise der
Vergütung ab; auch ein Anwalt, der gegen gesetzliche Gebühr
tätig werde, könne in eine Abhängigkeit geraten. Das
umfassende Verbot des Erfolgshonorars sei daher weder
erforderlich noch geeignet, um die Unabhängigkeit und
Eigenverantwortlichkeit anwaltlicher Tätigkeit zu
garantieren.
48
Das Verbot sei zudem unverhältnismäßig. Wolle
ein Rechtsanwalt das mit einem Erfolgshonorar verbundene
Risiko eingehen, so sei es nicht Aufgabe des Staates, diese
Form der Berufsausübung durch das Verbot eines
Erfolgshonorars zu diskreditieren. Der Vorwurf, die
Vereinbarung eines Erfolgshonorars biete einen Anreiz zum
Prozessieren oder zur Geltendmachung überhöhter Ansprüche,
sei bislang nicht verifiziert. Vielmehr sei umgekehrt davon
auszugehen, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandats
besonders sorgfältig die Erfolgsaussichten des eventuellen
Prozesses prüfe, wenn sein Honoraranspruch vom erfolgreichen
Ausgang der Sache abhänge.
49
Für die Beurteilung der Frage, ob eine
konfliktträchtige Interessenverquickung vorliege, komme es
nicht auf die Ausgestaltung des Erfolgshonorars als
Festbetrag oder Streitanteilsvergütung an, sondern auf die
Gesamtumstände des Falles, insbesondere auf die Höhe der
Vergütung. Eine feste Summe oder ein fester Prozentsatz lasse
sich hierbei jedoch nicht nennen. Ausreichender Schutz vor
wirtschaftlicher Übervorteilung der Auftraggeber werde durch
§ 138 BGB sowie über die Regelungen in den
§§ 305 ff. BGB gewährt.
50
Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
im engeren Sinne falle die verfassungsrechtliche Beurteilung
nicht anders aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein
Erfolgshonorar in bestimmten Fallkonstellationen durchaus
auch verbraucherfreundliche Wirkung habe.
51
10. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte
erachtet es im Interesse der Unabhängigkeit des Patentanwalts
für notwendig, an einem absoluten Verbot von Erfolgshonoraren
einschließlich der quota litis festzuhalten. Eine Freigabe
könne zu Missbrauchsfällen führen, die die sachgemäße
Handhabung eines Verfahrens durch den Patentanwalt nicht
garantierten.
52
11. Nach Ansicht des Bundes Deutscher
Rechtspfleger liegt es in der Natur anwaltlicher Tätigkeit,
dass sich ihr Ergebnis auf die Vergütung auswirkt. Verneine
der Rechtsanwalt beispielsweise den fraglichen Anspruch,
verdiene er nur die Beratungs- oder Aussichtenprüfungsgebühr;
bejahe er ihn, kämen die Gebühren des gerichtlichen
Verfahrens hinzu. Auch nach dem Gesetz hänge beispielsweise
für Einigungs-, Aussöhnungs- und Erledigungsgebühren die
Anwaltsvergütung weithin vom Erfolg ab. Eine sinnvolle
Abgrenzung zwischen dem Verbot des Erfolgshonorars und den
gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, die quantitativ und
qualitativ von erheblichem Gewicht seien, lasse sich nicht
erkennen. Dasselbe gelte für eine Differenzierung zwischen
dem klassischen Erfolgshonorar und der
Streitanteilsvergütung.
53
12. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland ist der Auffassung, für die Tätigkeit der
Wirtschaftsprüfer im Rahmen von Abschlussprüfungen sei an dem
Verbot eines Erfolgshonorars festzuhalten. Zweifelhaft könne
die Erforderlichkeit eines Verbotes von Erfolgshonoraren
demgegenüber bei Tätigkeiten sein, bei denen die
Unabhängigkeit und Neutralität des Wirtschaftsprüfers nicht
im selben Maße im Vordergrund stehe wie bei der
Abschlussprüfung. Zu denken sei in diesem Zusammenhang an den
Bereich der Unternehmensberatung und insbesondere auch der
Interessenvertretung. Hier sollte es letztlich der
Entscheidung des Mandanten obliegen, ob er auch bei diesen
Dienstleistungen auf die unabhängige und neutrale Stellung
des Wirtschaftsprüfers Wert lege, die durch Vereinbarung
eines Erfolgshonorars beeinträchtigt sein könnte.
54
13. Die Verbraucherzentrale Bundesverband
spricht sich für eine Beibehaltung des Verbotes der
Vereinbarung von Erfolgshonoraren aus. Der Rechtsanwalt sei
Organ der Rechtspflege. Ihm werde von der Rechtsordnung eine
privilegierte Stellung eingeräumt. Daher erfordere das
Berufsbild eine hohe Qualifikation und ein besonderes
Vertrauen der Allgemeinheit und der Mandanten in die
Arbeitsweise des Rechtsanwalts. Demgegenüber sei bei der
Zulassung von Erfolgshonoraren zu befürchten, dass dieses
System zu einem lockeren Umgang des Rechtsanwalts mit
unlauteren Methoden führe. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein
Rechtsanwalt, der sein Honorar an den Erfolg des Prozesses
knüpfe, die Streitforderung künstlich in die Höhe treibe. Zu
warnen sei auch davor, dass die Zulässigkeit von
Erfolgshonoraren in Zeiten knapper öffentlicher Mittel den
Wunsch des Gesetzgebers hervorrufen könnte, die
Prozesskostenhilfe mit dem Argument abzuschaffen, der Mandant
könne auf Erfolgshonorarbasis stets einen vertretungsbereiten
Anwalt finden, auch wenn er arm sei.
55
14. Der Bundesverband der Deutschen Industrie
und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag stehen der
Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare ablehnend
gegenüber. Nach ihrer Einschätzung gehe es bei der
Entscheidung nicht nur um die bloße Frage nach der Zulassung
von Erfolgshonoraren, sondern vielmehr um die grundsätzliche
Überlegung, ob das deutsche Rechtssystem in seiner bisherigen
Form erhalten bleiben oder ob es zur Vermarktung durch
Rechtsanwälte nach amerikanischem Muster freigegeben werden
solle.
56
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
begründet.
57
Das gesetzliche Verbot anwaltlicher
Erfolgshonorare (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F.) ist mit
dem Grundgesetz insoweit nicht vereinbar, als es keine
Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn
der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten
Vergütung besonderen Umständen in der Person des
Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon
abhielten, seine Rechte zu verfolgen (I., II.). Da die
Regelung jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar
bleibt, berührt dies nicht den Bestand der - teilweise auf
dieser Regelung, teilweise auf § 43 BRAO in Verbindung
mit § 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien
beruhenden - berufsgerichtlichen Verurteilung der
Beschwerdeführerin (III.).
58
Das uneingeschränkte Verbot anwaltlicher
Erfolgshonorare, das zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt in
§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F. geregelt war und sich nun
wortgleich in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO findet,
verstößt gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf
freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).
59
1. Durch das gesetzliche Verbot wird in den
Schutzbereich der Berufsfreiheit eingegriffen. Die Regelung
hindert Rechtsanwälte daran, mit ihren Auftraggebern
vertragliche Vereinbarungen zu treffen, durch die die
Vergütung ihrer beruflichen Tätigkeit von einem erzielten
Erfolg abhängig gemacht wird. Die Garantie der freien
Berufsausübung schließt auch die Freiheit ein, das Entgelt
für berufliche Leistungen mit den Interessenten auszuhandeln
(vgl. BVerfGE 101, 331 ). Zwar wird die
Vertragsfreiheit auch durch das Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
(vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129
). Betrifft eine gesetzliche Regelung
jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher
Betätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12
Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber anderen
Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als
Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193
; 77, 84 ; 95, 173
).
60
2. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit
sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch
ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl.
BVerfGE 7, 377 ; 94, 372 ; 101,
331 ). Die Beschränkungen stehen unter dem Gebot
der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl.
BVerfGE 36, 212 ; 45, 354
; 93, 362 ). Der Eingriff muss
zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf
nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern.
Ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem
angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301
; 101, 331 ). Diesen Anforderungen
genügt das angegriffene Verbot des Erfolgshonorars nicht
uneingeschränkt. Der Vorschrift liegen zwar legitime Zwecke
zugrunde (a); zu deren Erreichung ist das gesetzliche Verbot
auch geeignet (b) und erforderlich (c); jedoch erweist sich
die Regelung nicht in jeder Hinsicht als angemessen (d).
61
a) Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare
verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf
vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung
der Berufsausübung legitimieren können (vgl. BVerfGE 85, 248
).
62
aa) Dies gilt zunächst für das in den
Gesetzesmaterialien in den Vordergrund gestellte Ziel des
Schutzes der anwaltlichen Unabhängigkeit. Von ihrer
Gefährdung geht der Gesetzgeber aus, weil bei Vereinbarung
eines Erfolgshonorars bei der Führung der Sache durch den
Rechtsanwalt wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben
könnten (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31).
63
(1) Mit dem Schutz der anwaltlichen
Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das
übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden
Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der
Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass
Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und
berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3
Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer
funktionierenden Rechtspflege beitragen können (vgl. BVerfGE
108, 150 ).
64
(2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die anwaltliche
Unabhängigkeit bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars
gefährdet sieht. Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von
Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die
Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick
genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom
Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen
Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist
erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers
so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise
keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen
Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 77, 84 ;
110, 141 m.w.N.).
65
(a) Hiernach vermag allerdings das eigene
wirtschaftliche Interesse des Rechtsanwalts an dem
erfolgreichen Abschluss eines Mandats für sich genommen noch
keine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit zu
begründen. Kommerzielles Denken ist mit dem Anwaltsberuf
nicht schlechthin unvereinbar (vgl. BVerfGE 87, 287
). Das Gegenteil ergibt sich aus der
Konzeption, die dem Berufsrecht der Rechtsanwälte zugrunde
liegt. Als Angehörige eines freien Berufes (§ 2 Abs. 1
BRAO) tragen Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar oder - im
Anstellungs- oder freien Mitarbeiterverhältnis - mittelbar
das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit
(vgl. BVerfGE 16, 286 ). Schon das geltende Recht
kann und will es daher nicht ausschließen, dass Rechtsanwälte
auf ihre durch die erfolgreiche Erledigung von Mandaten
nachgewiesene Reputation auch deshalb Wert legen, weil sie
sich dadurch für weitere wirtschaftlich interessante Mandate
empfehlen.
66
(b) Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen
Beurteilungsspielraums bestehen jedoch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber
bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars von einer spezifischen
Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit ausgeht, weil
hierdurch eine weitgehende Parallelität der wirtschaftlichen
Interessen von Rechtsanwalt und Auftraggeber herbeigeführt
wird. So kann die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene
kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen des
Auftraggebers (vgl. BVerfGE 110, 226 ) Schaden
nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am
Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat. Vor
allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit
der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung für
unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz geschaffen
werden kann, den Erfolg „um jeden Preis“ auch durch Einsatz
unlauterer Mittel anzustreben (vgl. etwa BGHZ 34, 64
; 39, 142 ).
Insbesondere die Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht
(vgl. nur § 138 Abs. 1 ZPO) ist aber als Grundlage einer
allseits akzeptierten und Rechtsfrieden stiftenden
gerichtlichen Entscheidung unverzichtbar.
67
bb) Ein weiterer legitimer Zweck des Verbotes
von Erfolgshonoraren ist in dem Schutz der Rechtsuchenden vor
einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zu
sehen. Der Mandantenschutz zählt nicht nur als Ausprägung des
allgemeinen Verbraucherschutzes (vgl. dazu BVerfG, Urteil des
Ersten Senats vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006,
S. 1261 ) zu den Gemeinwohlbelangen. Geschützt wird vielmehr auch das - für eine
funktionierende Rechtspflege wesentliche - Vertrauen der
Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft.
68
Zwar kann auch das geltende Recht keinen
vollständigen Schutz vor finanziellen Nachteilen etwa durch
das vom Anwalt veranlasste Betreiben eines aussichtslosen
Prozesses bieten. Mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten
Vergütung sind jedoch spezifische Gefahren auch für die
wirtschaftlichen Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Sie
erklären sich aus der asymmetrischen Informationsverteilung
zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der
Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie hinsichtlich des zu
ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung
erforderlichen Aufwandes. Einem unredlichen Rechtsanwalt ist
es hier möglich, den Mandanten durch unzutreffende
Darstellung der Erfolgsaussichten oder übertriebene
Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes zur
Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewegen.
Es kommt hinzu, dass der Mandant wegen der Ungewissheit der
eigenen Leistungsverpflichtung eher geneigt sein kann, sich
auf eine überzogene Erfolgsbeteiligung des Rechtsanwalts
einzulassen. Dabei kann für den Regelfall nicht davon
ausgegangen werden, dass sich diese Problematik bei
Zulässigkeit von Erfolgshonoraren durch einen Preiswettbewerb
unter den Rechtsanwälten lösen würde. Soweit nicht
Unternehmen betroffen sind, stellen Rechtsstreitigkeiten für
die Mandanten typischerweise singuläre, außergewöhnliche
Ereignisse dar, die zum Teil auch den höchstpersönlichen
Bereich berühren. Diese Rahmenbedingungen machen es
unwahrscheinlich, dass Mandanten vor der Beauftragung eines
bestimmten Rechtsanwalts weitere Angebote einholen und damit
die Grundlage für Preiswettbewerb schaffen.
69
cc) Schließlich verfolgt das gesetzliche
Verbot des Erfolgshonorars auch im Hinblick auf die Förderung
der prozessualen Waffengleichheit ein hinreichendes
Gemeinwohlziel. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) gewährleisten insbesondere im Zivilprozess die
Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor
dem Richter (vgl. BVerfGE 52, 131 ; 69, 248
). Der Gesetzgeber bewegt sich noch in den Grenzen
seines bereits aufgezeigten Beurteilungsspielraums (vgl. oben
B I 2 a aa ), wenn er die Zulässigkeit eines
Erfolgshonorars als Gefährdung der prozessualen
Waffengleichheit einschätzt, weil der Beklagte - im Gegensatz
zum Kläger - nicht über die Möglichkeit verfügt, sein
Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu verlagern. Obgleich
auch für einen Beklagten erfolgsbasierte Honorarabreden nicht
schlechthin ausgeschlossen sind, ist es für ihn verglichen
mit dem Kläger faktisch schwieriger, einen Erfolg - etwa
durch den Umfang der Klageabweisung - zu definieren und zum
Maßstab für Grund und Höhe der Anwaltsvergütung zu
machen.
70
dd) Andere zur Rechtfertigung des
Verbotes anwaltlicher Erfolgshonorare in Erwägung gezogene
Gemeinwohlziele halten hingegen einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
71
(1) So scheidet das Ziel, eine starke Zunahme
substanzloser Prozesse abzuwehren, als Zweck des Verbotes
aus. Eine Gefahr, der entgegengetreten werden müsste, besteht
insoweit nicht; denn für die Annahme, bei Zulassung
anwaltlicher Erfolgshonorare drohe eine „Prozessflut“, gibt
es keine Grundlage. Im Rechtsstaat, der dem Einzelnen zu
wirkungsvollem Rechtsschutz verpflichtet ist (vgl. BVerfGE
85, 337 ), stellt es keinen Gemeinwohlbelang dar,
den Zugang zu den Gerichten generell zu erschweren. Ziel kann
es nur sein, zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege solche Prozesse zu vermeiden, für welche die
Inanspruchnahme der Gerichte nicht notwendig erscheint,
insbesondere weil es dem verfolgten Anliegen an jeder
Aussicht auf Erfolg mangelt. Es ist aber nicht zu erwarten,
dass solche gerichtlichen Verfahren bei Zulässigkeit eines
Erfolgshonorars zunehmen werden; denn der die Sache
betreuende Rechtsanwalt hat gerade wegen der Abhängigkeit
seiner Vergütung vom Ausgang des Rechtsstreits ein
gesteigertes Eigeninteresse daran, nur hinlänglich
aussichtsreiche Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Hinzu
kommt, dass der Mandant für den Fall des Unterliegens die ihn
regelmäßig treffende Verpflichtung, etwa gemäß
§§ 91 ff. ZPO, berücksichtigen muss, nicht nur die
Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die Kosten des
Prozessgegners zu erstatten. Die drohende Kostenbelastung
wird im Allgemeinen auch Mandanten von Rechtsstreitigkeiten
ohne Erfolgsaussichten abhalten (vgl. Schepke, a.a.O., S.
132; Kilian, a.a.O., S. 415 f.; ders., ZRP 2003, S. 90
; vgl. auch Breyer, Kostenorientierte Steuerung des
Zivilprozesses, 2006, S. 230 f.).
72
Dafür sprechen Studien aus den Vereinigten
Staaten von Amerika, die zeigen, dass ein Anreiz zur Erhebung
aussichtsloser Klagen weniger auf dem Umstand
erfolgsbezogener Anwaltsvergütungen als vielmehr auf dem dort
üblichen Kostenerstattungsrecht beruht, nach dem die
unterliegende Partei nicht die Kosten der obsiegenden Partei
übernehmen muss („American Rule“). So ging beispielsweise die
Zahl unbegründeter Klagen wegen vermeintlicher ärztlicher
Behandlungsfehler in Florida in den 1980er Jahren erheblich
zurück, nachdem der Bundesstaat für dieses Rechtsgebiet ein
mit den §§ 91 ff. ZPO im Grundsatz vergleichbares
Kostenerstattungsregime eingeführt hatte, die Prozesse aber
weiterhin auf der Grundlage von Streitanteilsvergütungen
geführt wurden (vgl. Hughes/Snyder, Journal of Law and
Economics 38 , S. 225 234 ff.>).
73
(2) Ebenso wenig werden durch ein anwaltliches
Erfolgshonorar grundlegende Institute des geltenden
Verfahrensrechts in Frage gestellt, so dass in dieser
Hinsicht der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
nicht als Zweck des Verbotes herangezogen werden kann.
74
(a) So besteht keine Unvereinbarkeit zwischen
einer erfolgsbasierten Vergütung des Prozessbevollmächtigten
einer Partei und dem namentlich im Zivilprozess (vgl.
§§ 91 ff. ZPO) geltenden streitwertbezogenen Modell
der Kostenerstattung (anders jedoch Schons, ZRP 2006, S.
31).
75
Zwar wird die Höhe eines vereinbarten
Erfolgshonorars regelmäßig die gesetzlichen Gebühren
überschreiten und dazu führen, dass der Betrag, den der
unterlegene Prozessgegner zu erstatten hat, diese Vergütung
nicht erreicht. Allerdings kann dem geltenden Recht, das sich
an den streitwertbezogenen gesetzlichen Gebühren orientiert
(vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nicht der Grundsatz
entnommen werden, dass derjenige, der im Rechtsstreit
obsiegt, vom Unterliegenden vollständigen Ersatz der ihm
tatsächlich entstandenen Anwaltskosten erhalten muss. So kann
etwa der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 4
Abs. 1 und 2 RVG schon derzeit dazu führen, dass die nach
§§ 91 ff. ZPO erstattungsfähige Vergütung hinter
dem Betrag zurückbleibt, den die Partei ihrem
Prozessbevollmächtigten schuldet.
76
(b) Auch die Voraussetzungen und der Umfang
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden durch die
Zulassung erfolgsbasierter Anwaltshonorare nicht berührt.
77
Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsgrundsatz folgt, dass das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
gebietet (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N.; stRspr).
Es ist daher notwendig, Vorkehrungen zu treffen, die auch
Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht
ermöglichen. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Institut der
Prozesskostenhilfe entsprochen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
78
Vor dem Hintergrund dieses
verfassungsrechtlichen Handlungsgebotes kann die Möglichkeit,
mit einem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, das
Institut der Prozesskostenhilfe nicht ersetzen. Wegen der von
der Verfassung gebotenen weitgehenden Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes darf der mittellose
Rechtsuchende durch Versagung von Prozesskostenhilfe faktisch
nicht dazu gezwungen werden, eine Erfolgshonorarvereinbarung
abzuschließen und damit im Unterschied zu einer finanziell
besser gestellten Partei, die hierauf nicht eingehen müsste,
auf einen Teil seiner realisierten Forderung zu verzichten.
Wird dies beachtet, verdrängt die Möglichkeit einer
Erfolgshonorarvereinbarung auch nicht die von der Verfassung
gebotene Prozesskostenhilfe.
79
(c) Ein legitimes Ziel kann schließlich nicht
aus der Überlegung hergeleitet werden, es gelte zu
verhindern, dass mit einer erfolgsbasierten Vergütung ein
Anreiz zur nachlässigen Betreuung wenig Erfolg versprechender
Mandate geschaffen werde. Die Annahme einer solchen Gefahr
lässt sich nicht überzeugend begründen. Stellt sich etwa nach
Übernahme des Mandats heraus, dass der Prozess entgegen den
ursprünglichen Erwartungen vermutlich nicht erfolgreich
abgeschlossen werden kann, ist es nicht nur im Interesse des
Rechtsanwalts, sondern auch des Mandanten, die Verfolgung des
vermeintlichen Rechts aufzugeben und keine weiteren Kosten
auszulösen. Das Erfolgshonorar setzt hier keinen Fehlanreiz.
Vielmehr mag eher umgekehrt das streitwertbezogene Modell
einen Anwalt dazu anhalten, die Angelegenheit auf Kosten des
Mandanten bis zum endgültigen Misserfolg vor Gericht weiter
zu betreiben und damit die kompletten Verfahrens- und
Terminsgebühren zu erhalten.
80
b) Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist
zur Erreichung der legitimen Ziele des Schutzes der
anwaltlichen Unabhängigkeit, des Mandantenschutzes und der
Förderung der prozessualen Waffengleichheit geeignet.
81
Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die
Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert
werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer
Zweckerreichung (vgl. BVerfGE 96, 10 ; 100, 313
; 103, 293 ). Diese ist hier gegeben.
Das Verbot schützt nicht nur die Rechtsuchenden vor einer
Übervorteilung durch überhöhte Erfolgshonorare und die
Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien im
Rechtsstreit. Es ist auch zum Schutz der anwaltlichen
Unabhängigkeit geeignet. Insoweit geht es nicht darum, die
volle wirtschaftliche Unabhängigkeit des Anwalts von seinen
Mandaten zu wahren, so dass die Eignung des Verbotes in
dieser Hinsicht offen bleiben kann. Geeignet ist das Verbot
jedenfalls, um die vom Gesetzgeber bei Vereinbarung von
Erfolgshonoraren befürchteten Anreize zu unlauterer
Prozessführung auszuschließen.
82
c) Zur Verfolgung der genannten legitimen
Gemeinwohlziele kann das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare
auch als erforderlich angesehen werden.
83
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur
dann erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber
die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur
Verfügung steht (vgl. BVerfGE 80, 1 m.w.N.). Auch
soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen
Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden
Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216
). Allerdings steht dem Gesetzgeber auch bei der
Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm
verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein
weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom
Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede
stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein
hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann. Nicht nur bei der - bereits erörterten -
Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen,
sondern auch bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der
Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist
der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst dann
überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so
fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für
derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 110, 141
m.w.N.).
84
aa) Vor dem Hintergrund der hiernach nur
eingeschränkt möglichen Überprüfung durfte der Gesetzgeber
das Verbot zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit für
erforderlich halten.
85
(1) Allerdings ist es einem Rechtsanwalt auch
ohne das Verbot von Erfolgshonoraren bereits durch
§ 43 a Abs. 1 BRAO untersagt, eine
Gebührenvereinbarung zu treffen, durch deren Ausgestaltung im
konkreten Fall die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird.
Erst recht ist es ihm verboten, sich bei der Wahrnehmung der
Interessen eines Mandanten von unbedingtem Erfolgsstreben
leiten zu lassen und sich über seine Bindung an Gesetz und
Recht (§ 3 Abs. 1, § 43 BRAO) und über die ihn
treffende Wahrheitspflicht (§ 43 a Abs. 3 BRAO)
hinwegzusetzen. Hierbei beruht die Konzeption des
anwaltlichen Berufsrechts nicht auf der Annahme, dass eine
situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im
Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Rechtsanwalts
führt (vgl. BVerfGE 108, 150 ). Kommt es
gleichwohl zu Verstößen gegen die beruflichen Pflichten, so
bestehen im Wege der anwaltsgerichtlichen Ahndung nach den
§§ 113 ff. BRAO berufsrechtliche
Sanktionsmöglichkeiten. Zudem können Straftatbestände -
namentlich § 263 StGB im Fall des Prozessbetruges -
verwirklicht sein.
86
Für eine ausreichende Wirksamkeit dieser
Bestimmungen könnte sprechen, dass die Rechtsordnung - trotz
des Verbotes anwaltlicher Erfolgshonorare - Regelungen kennt,
die im Ergebnis zu einer erfolgsbezogenen Vergütung führen,
und es im Zusammenhang mit solchen Vergütungsformen keine
Hinweise auf pflichtwidriges Verhalten von Rechtsanwälten
gibt. So erhielt etwa ein Rechtsanwalt bis zum 30. Juni
2004 die zusätzliche Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) wie
auch die Aussöhnungsgebühr (§ 36 Abs. 2 und 3
BRAGO) nur dann, wenn seine Mitwirkung tatsächlich zum
angestrebten Erfolg führte (vgl. nunmehr die Einigungsgebühr
nach Nr. 1000 und die Aussöhnungsgebühr nach
Nr. 1001 der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch wenn ein Mandat unter
Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt wird, ist die
Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die
Staatskasse im Misserfolgsfall nach § 49 RVG geringer
als die Höhe der Vergütung, die er im Fall eines Obsiegens
gemäß § 126 ZPO in Verbindung mit §§ 91 ff.
ZPO gegenüber dem Prozessgegner geltend machen kann.
Vergleichbare Regelungen gelten im Rahmen der Beratungshilfe
(§ 9 BerHG) und der Pflichtverteidigung (§ 52
RVG).
87
(2) Trotz der auf den Einzelfall bezogenen
Berufspflichten und Sanktionsmöglichkeiten und trotz der
fehlenden Erkenntnisse über Anreize zu unredlichem Verhalten
durch die zulässigen erfolgsbezogenen Vergütungsformen lässt
sich mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers
dessen Einschätzung, es sei erforderlich, die Vereinbarung
anwaltlicher Erfolgshonorare generell zu untersagen,
verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Es erscheint
zumindest zweifelhaft, ob die auf eng begrenzte Ausnahmefälle
beschränkte gesetzliche Zulassung von Erfolgselementen
belastbare Erkenntnisse verschafft, um auch die Folgen einer
allgemeinen Zulassung von Vereinbarungen über anwaltliche
Erfolgshonorare hinreichend sicher einschätzen zu können.
Nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick
auf die bisher gemachten Erfahrungen ist nicht feststellbar,
dass die als Alternative in Betracht kommenden und wegen
ihrer Ausrichtung auf den Einzelfall weniger belastenden
berufsrechtlichen Bestimmungen die gleiche Wirksamkeit wie
das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare versprechen (vgl.
auch BVerfGE 102, 197 m.w.N.).
88
bb) Auch zum Schutz der Mandanten ist das
Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare erforderlich.
89
(1) Soweit Mandanten vor überhöhten
Vergütungsvereinbarungen geschützt werden sollen, stehen
allerdings Alternativen zum Verbot von Erfolgshonoraren zur
Verfügung. Dazu zählen zivilrechtliche
Wirksamkeitshindernisse und Haftungsansprüche, etwa nach
§§ 280 ff. BGB wegen einer Verletzung von Pflichten
aus dem Anwaltsvertrag, sowie die Möglichkeit einer
gerichtlichen Herabsetzung unangemessen hoher Gebühren gemäß
§ 4 Abs. 4 RVG. Daneben kann eine
strafrechtliche Sanktion wegen Gebührenüberhebung nach
§ 352 StGB in Betracht kommen.
90
Insbesondere der gerichtlichen Überprüfung von
Honorarvereinbarungen auf deren Angemessenheit kann die
Wirksamkeit nicht abgesprochen werden. Die Rechtsprechung hat
im Zusammenhang mit der Honorarkontrolle nach § 4 Abs. 4
RVG Maßstäbe für die Angemessenheit von Honorarvereinbarungen
entwickelt (vgl. etwa BGHZ 162, 98). Vor diesem Hintergrund
kann erwartet werden, dass sich auch für die Beurteilung der
Angemessenheit eines Erfolgshonorars praktikable Richtwerte
finden lassen.
91
Der Gesetzgeber könnte zudem - zumindest für
bestimmte Verfahrensarten - prüfen, ob im Interesse eines
effektiven Mandantenschutzes nicht gesetzliche Begrenzungen
insbesondere von Streitanteilsvergütungen möglich sind (zu
entsprechenden Regelungen in den USA vgl. Kilian, Der Erfolg
und die Vergütung des Rechtsanwalts, 2003, S. 187 ff.).
Außerdem kann der Gesetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden
vor einem unüberlegten Abschluss von Honorarvereinbarungen
dadurch beitragen, dass er über das schon jetzt für
Honorarvereinbarungen geltende Schriftformerfordernis
(§ 4 Abs. 1 RVG) hinaus auch die Erfüllung von
Aufklärungspflichten durch den Rechtsanwalt zur
Wirksamkeitsvoraussetzung einer Erfolgshonorarvereinbarung
bestimmt.
92
(2) Trotz dieser weniger belastenden
Alternativen ist die Erforderlichkeit des Verbotes für den
Schutz der Mandanteninteressen letztlich zu bejahen. Auch
hier führen einerseits das Fehlen ausreichenden
Erfahrungsmaterials und andererseits der weite Einschätzungs-
und Prognosespielraum des Gesetzgebers dazu, dass nicht von
einer eindeutig gleichwertigen und damit die Erforderlichkeit
des Verbotes ausschließenden Regulierungsalternative
ausgegangen werden kann.
93
cc) Zur Verfolgung des legitimen Ziels
der Förderung der prozessualen Waffengleichheit ist das
Verbot aus § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. ebenfalls
erforderlich. Insoweit sind schon keine Alternativen
ersichtlich, mit denen der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit
der prozessualen Stellung der Parteien wahren könnte.
94
d) Hingegen ist die gesetzliche Regelung
in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. nicht in jeder
Hinsicht angemessen.
95
Die vom Gesetzgeber zur Verfolgung legitimer
Zwecke gewählten Mittel müssen nicht nur geeignet und
erforderlich, sondern auch angemessen sein. Voraussetzung
hierfür ist, dass das Maß der Belastung des Einzelnen noch in
einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit
erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 ).
Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den
Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in
Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die
Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92,
277 ). Die danach gebotene Gesamtabwägung führt zu
dem Ergebnis, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare
zwar grundsätzlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist
(aa), anderes aber im Hinblick darauf gilt, dass Ausnahmen
von der Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen im Gesetz
nicht vorgesehen sind (bb).
96
aa) Mit der Regelung in § 49 b
Abs. 2 BRAO a.F. ist die Grenze der Angemessenheit für
den Regelfall gewahrt. Zwar stellt das Verbot anwaltlicher
Erfolgshonorare keinen geringen Eingriff in die
Berufsfreiheit dar, weil Rechtsanwälten bestimmte
Vereinbarungen über die Vergütung ihrer beruflichen
Leistungen schlechthin untersagt werden. Der Eingriff
beschränkt sich indessen ausschließlich auf die Freiheit der
Berufsausübung, die zudem in ihrer speziellen Funktion,
Grundlage auch der wirtschaftlichen Lebensführung zu sein
(vgl. BVerfGE 101, 331 ), nicht erheblich
betroffen ist. Demgegenüber sind die mit dem Verbot des
§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F. verfolgten Interessen
des Gemeinwohls - insbesondere mit Blick auf das durch sie
berührte Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege -
im Grundsatz gewichtig genug, um die Zumutbarkeit der
Beeinträchtigung der Berufsfreiheit zu begründen.
97
bb) Unangemessen ist das Verbot nach
§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F. jedoch insoweit, als
es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten
ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer
erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person
des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon
abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
98
(1) Obwohl unter ähnlichen Voraussetzungen
§ 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO im Interesse des
Mandanten eine Ausnahme vom Verbot der
Gebührenunterschreitung nach Erledigung des Auftrages
vorsieht und vor Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts
selbst die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F.
festgestellten Standesrichtlinien in § 52 Abs. 2 für
Ausnahmefälle die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im
engeren Sinne erlaubten, hat der Gesetzgeber -
ungeachtet seiner Zielsetzung, „im wesentlichen Regelungen
der früheren Richtlinien in Gebührenfragen“ umzusetzen (vgl.
BTDrucks 12/4993, S. 31) - für das gesetzliche Verbot
jede Ausnahme ausgeschlossen. Während auf der Grundlage der
zuvor geltenden Standesrichtlinien zwar keine
Streitanteilsvergütung, wohl aber ein Erfolgshonorar in
anderer Form etwa dann vereinbart werden durfte, wenn der
Auftraggeber erst durch den erfolgreichen Abschluss des
Mandats in die Lage versetzt wurde, dem Rechtsanwalt eine
angemessene Vergütung zu zahlen (vgl. Hummel, in:
Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, a.a.O., § 52 Rn. 16, 23),
ist diese Möglichkeit im geltenden Recht verstellt.
99
(2) Dieses strikte, ausnahmslose Verbot einer
erfolgsbasierten Vergütung beeinträchtigt nicht nur die
Vertragsfreiheit der Rechtsanwälte und ihrer Auftraggeber, es
führt auf Grund seines umfassenden Geltungsanspruchs vielmehr
auch zu nachteiligen Folgen für die Wahrnehmung und
Durchsetzung der Rechte des Einzelnen.
100
(a) Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von
Rechten ist es im Rechtsstaat aus Gründen der Chancen- und
Waffengleichheit von maßgeblicher Bedeutung, dass sich der
Einzelne der Unterstützung durch Rechtsanwälte versichern
kann (vgl. BVerfGE 110, 226 m.w.N.). Bei der
Entscheidung der Rechtsuchenden über die Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe ist die Kostenfrage von maßgebender
Bedeutung (vgl. die Prognos/Infratest-Studie „Inanspruchnahme
anwaltlicher Leistungen - Zugangsschwellen, Beratungsbedarf
und Anwaltsimage“, veröffentlicht von Wettmann/Jungjohann,
1989, S. 34). Zwar können die von der Rechtsordnung
eröffneten Möglichkeiten, Beratungshilfe im
außergerichtlichen Bereich und Prozesskostenhilfe in
Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen, die Verwirklichung
des Rechtsschutzes zugunsten unbemittelter Rechtsuchender
fördern. Die Bewilligung einer solchen Unterstützung ist
jedoch von engen wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig
(vgl. § 115 ZPO; § 1 Abs. 2 BerHG). Vor diesem
Hintergrund können auch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine
Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können,
vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene
wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die
finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des
unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme
qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung
verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das
Kostenrisiko auf Grund verständiger Erwägungen scheuen und
daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das Bedürfnis
anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Vereinbarung
einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den
vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Anders als der
einzelne Rechtsuchende ist er auf Grund der Vielzahl der
Mandate zur Diversifikation der Kostenrisiken in der Lage und
kann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen.
101
(b) Das Interesse der Rechtsuchenden und ihr
Drängen auf eine Risikoverlagerung werden an der
vergleichsweise hohen Zahl von 8 % der befragten
Rechtsanwälte erkennbar, die bei einer empirischen
Untersuchung zur Vergütungspraxis der deutschen Anwaltschaft
im Frühjahr 2005 einräumten, sich trotz des geltenden
Verbotes fallbezogen auf Erfolgshonorare einzulassen (vgl.
Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher
Rechtsanwälte, 2006, S. 103). Noch deutlicher wird das
Interesse an Vereinbarungen über erfolgsbasierte
Anwaltshonorare angesichts der Existenz und des
wirtschaftlichen Erfolges von
Prozessfinanzierungsunternehmen, die gegen einen Anteil des
erstrittenen Betrages sämtliche Kosten der Rechtsdurchsetzung
übernehmen und im Misserfolgsfall mit diesen Aufwendungen
allein belastet bleiben. Nach Schätzungen solcher Unternehmen
beträgt das Volumen der aus finanziellen Gründen nicht
geführten Prozesse jährlich insgesamt zwischen 2 und 6
Milliarden Euro (vgl. Siebert/Rohleder
Berlin>, Historie der Prozessfinanzierung in Deutschland,
http://www.pkf.hu-berlin.de, Abdruck in Beilage zum
Handelsblatt vom 2. November 2005). Hierbei lässt die
Möglichkeit der Prozessfinanzierung durch Dritte ebenso wenig
wie die Möglichkeit des Abschlusses einer
Rechtsschutzversicherung das Bedürfnis nach einer
Risikoverlagerung durch anwaltliche Erfolgshonorare
entfallen. Während der Versicherungsschutz durch Zahlung von
Prämien erkauft werden muss, die nicht immer aufgebracht
werden können oder wirtschaftlich sinnvoll sind, und zudem
bestimmte Rechtsangelegenheiten typischerweise vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, sind die Angebote
der Prozessfinanzierungsunternehmen nicht für alle
Rechtsangelegenheiten gleichermaßen geeignet. Sie richten
sich bevorzugt nicht an Private, sondern an kleinere und
mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler und setzen
regelmäßig einen größeren Streitwert voraus (vgl.
Siebert/Rohleder, a.a.O.). Zudem entstehen durch die
Einschaltung eines Dritten zur Prozessfinanzierung
zusätzliche Kosten, die den Rechtsuchenden belasten.
102
(3) Vor diesem Hintergrund erweist sich das
Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare als Hindernis für den
Zugang zum Recht, wenn ein Rechtsuchender auf Grund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse das Risiko, im Misserfolgsfall
mit den Kosten qualifizierter anwaltlicher Unterstützung
belastet zu bleiben, nicht oder zumindest nicht vollständig
zu tragen vermag, und ihn dies davon abhält, seine Rechte zu
verfolgen. Der Gesetzgeber verfehlt hier nicht nur sein Ziel,
durch das Verbot des Erfolgshonorars insbesondere die
anwaltliche Unabhängigkeit sowie das Vertrauensverhältnis zum
Anwalt zu sichern und auf diese Weise auch im Interesse der
Rechtsuchenden einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege zu leisten. Das Verbot bewirkt vielmehr den
gegenteiligen Effekt, indem es den Einzelnen daran hindert,
die ihm garantierte Vertragsfreiheit wahrzunehmen und eine
Vereinbarung abzuschließen, die ihm bei verständiger
Einschätzung der Kostenrisiken die Inanspruchnahme von
Rechtsschutz erst eröffnet. Die Unzulässigkeit anwaltlicher
Erfolgshonorare fördert hier nicht die Rechtsschutzgewährung,
sondern erschwert den Weg zu ihr. Der Gesetzgeber hat nicht
beachtet, dass auch eine an sich gerechtfertigte Regelung
nicht so gestaltet werden darf, dass sie in ihren
tatsächlichen Auswirkungen tendenziell dazu führt,
Rechtsschutz vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 50, 217
).
103
(4) Angesichts dieser ungünstigen Auswirkungen
für die Interessen der Allgemeinheit wird das Gewicht der
Vorteile eines ausnahmslosen Verbotes so weit gemindert, dass
nicht in jedem Fall ein angemessenes Verhältnis gegenüber dem
Maß der Belastung der einzelnen Rechtsanwälte besteht. Der
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der
Rechtsanwälte verletzt in dieser Hinsicht das
Übermaßverbot.
104
Die nachteiligen Folgen des ausnahmslosen
Verbotes führen in den geschilderten Fallkonstellationen
nicht nur dazu, dass das im Vordergrund stehende
Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege deutlich
verfehlt wird; die Regelung erweist sich vielmehr unter den
geschilderten Umständen für die Rechtsschutzgewährung sogar
als dysfunktional.
105
Die Einschätzung des ausnahmslosen Verbotes
als unangemessen scheitert nicht daran, dass namentlich mit
dem Institut der Prozesskostenhilfe die notwendigen
Vorkehrungen getroffen sind, um auch Unbemittelten den von
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gebotenen Zugang zu den Gerichten zu
ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Bei
der Regelung dieser staatlichen Leistung kann sich der
Gesetzgeber auf eine weitgehende Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des
Rechtsschutzes beschränken, wobei ihm hinsichtlich des
Ausmaßes der Angleichung ein Gestaltungsspielraum zukommt
(vgl. BVerfGE 78, 104 ). Im vorliegenden Fall geht
es jedoch nicht um die Begründung von Leistungsrechten des
Einzelnen gegenüber dem Staat, sondern um die Rechtfertigung
eines staatlichen Eingriffs in die von der Verfassung
garantierte Berufsfreiheit. Hierüber ist - auch mit Blick auf
die Vertragsfreiheit als eigenverantwortlicher Gestaltung von
Rechtsbeziehungen - unter strikter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu befinden (vgl. BVerfGE 93,
213 m.w.N.).
106
(5) Die Annahme der Unangemessenheit wird
durch weitere Überlegungen gestützt.
107
(a) Da der Schutz der Rechtsuchenden vor
Übervorteilung auf andere Weise erreicht werden kann, erlangt
dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung nicht ein
solches Gewicht, dass ein unbedingtes Verbot angemessen
erscheint. Die spezifischen Probleme des Verbraucherschutzes,
die sich mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten
Vergütung verbinden lassen, werden auf die Befürchtung
gestützt, die asymmetrische Informationsverteilung zu Gunsten
des Rechtsanwalts ermögliche diesem, durch unzutreffende
Darstellung der Erfolgsaussichten oder übertriebene
Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes eine
unangemessen hohe Vergütung zu erreichen. Der von ihm
angenommenen Gefahr einer Übervorteilung kann der Gesetzgeber
allerdings - wie bereits angedeutet (vgl. oben B I 2 c bb
) - in anderer Weise als im Wege eines ausnahmslosen
Verbotes etwa dadurch hinreichend effektiv entgegentreten,
dass er als Voraussetzung einer wirksamen
Erfolgshonorarvereinbarung die Erfüllung von
Informationspflichten zu Gunsten des Mandanten verlangt. So
könnten nicht nur - wie schon jetzt in § 4 Abs. 1 RVG
vorgesehen - die Schriftform und die Trennung von der
Vollmachtsurkunde zur Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmt
werden, sondern auch der schriftliche Nachweis einer
Aufklärung über die Höhe der im konkreten Fall möglichen
gesetzlichen Vergütung und - vergleichbar mit Regelungen
im englischen Recht (vgl. dazu Kilian, a.a.O., S. 418) oder
in den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. dazu Breyer,
a.a.O., S. 44) - die Darlegung der genauen Berechnungsmethode
der erfolgsbasierten Vergütung. Dies würde der Gefahr
entgegenwirken, dass sich Mandanten vorschnell und ohne
Kenntnis über die Alternativen auf möglicherweise überhöhte
Erfolgshonorarvereinbarungen einlassen. Der Rechtsordnung
sind vergleichbare Vorschriften im Interesse des
Verbraucherschutzes nicht fremd, wie etwa § 492 BGB für
Verbraucherdarlehensverträge oder § 312 c BGB für
Fernabsatzverträge zeigen (vgl. Kilian, a.a.O., S. 366).
108
(b) Ferner gibt es keinen überzeugenden Grund,
die Vereinbarung eines Erfolgshonorars speziell in Form einer
Streitanteilsvergütung als Möglichkeit der Risikoverlagerung
auszuschließen (zur Diskussion um das Fehlen eines sachlichen
Grundes für ein Verbot der quota litis im englischen Recht
vgl. Breyer, a.a.O., S. 41 in Fn. 130) und an dem ausnahmslos
geltenden Verbot für den Fall einer quota litis festzuhalten.
Maßgebende Unterschiede hinsichtlich des Umfangs des
Interessengleichklangs sind bei typisierender Betrachtung
nicht auszumachen. So wird zwar durch die Vereinbarung einer
quota litis die Vergütung des Rechtsanwalts nicht nur dem
Grunde, sondern auch der Höhe nach vom Erfolg abhängig
gemacht. Dass dies aber nicht zwingend zu einem zusätzlich
intensivierten Interesse des Rechtsanwalts an einem Erfolg
seiner Tätigkeit führen muss, zeigt etwa der Fall eines
spekulativen Honorars, bei dem ein in bestimmter Weise
vereinbarter Erfolg hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung
über alles oder nichts entscheidet. Letztlich handelt es sich
über alle Formen der erfolgsbasierten Vergütung hinweg nur um
graduelle Unterschiede der von der individuellen Vereinbarung
abhängigen Interessenparallelität, ohne dass eine Grenze
zwischen den übrigen Formen des Erfolgshonorars und der
Streitanteilsvergütung ausgemacht werden kann, bei deren
Überschreitung ein Rechtsanwalt seine Gesetzestreue und seine
Integrität eher aufgäbe.
109
1. Die Verfassungswidrigkeit des Verbotes
beschränkt sich nicht auf § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.,
sondern erfasst auch die wortgleiche Regelung des § 49 b
Abs. 2 Satz 1 BRAO in der seit dem 1. Juli 2004
geltenden Fassung (vgl. BVerfGE 113, 1 m.w.N.).
Allerdings führt die Verfassungswidrigkeit dieser
Vorschriften nicht zu deren Nichtigkeit; denn dem Gesetzgeber
stehen für die gebotene Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur
Verfügung (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 84, 168
).
110
Ursache des Verfassungsverstoßes ist das
Fehlen eines Ausnahmetatbestandes für das Verbot anwaltlicher
Erfolgshonorare. Der Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizit
dadurch beseitigen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich
festhält, jedoch in Anlehnung an § 49 b Abs. 1
Satz 2 BRAO einen Ausnahmetatbestand zumindest für die
Fälle eröffnet, in denen auf Grund der wirtschaftlichen
Situation des Auftraggebers bei verständiger Betrachtung erst
die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung die
Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe ermöglicht.
Hierbei kann es der Gesetzgeber für solche
Rechtsangelegenheiten bei dem uneingeschränkten Verbot
belassen, in denen namentlich auf dem Gebiet des Familien-
oder Strafrechts und in weiten Bereichen des öffentlichen
Rechts keine Vermögenswerte generiert werden, die den
Auftraggeber erst in die Lage versetzen, seine Anwaltskosten
zu begleichen. Zum Schutz der Vermögensinteressen der
Rechtsuchenden und zum Schutz des Vertrauens in die
Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit der Vereinbarung
eines Erfolgshonorars von der Erfüllung vergütungsbezogener
Informationspflichten gegenüber dem Mandanten abhängig
gemacht werden (vgl. oben B I 2 d bb ).
Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem
verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu
entziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare -
entsprechend der beabsichtigten Regelung für die
Beratungstätigkeiten der Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1
Nr. 30 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der
Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in
der Wirtschaftsprüferordnung, BTDrucks 16/2858, S. 9) -
völlig aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen
Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung
des Mandanten, festgehalten wird.
111
2. Für den Erlass einer verfassungsgemäßen
Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni
2008 zur Verfügung. Bis zur Neuregelung bleiben
§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b Abs. 2
Satz 1 BRAO anwendbar. Zwar hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar
mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass
die Anwendbarkeit der betroffenen Normen ausgeschlossen ist
(vgl. BVerfGE 61, 319 ; 100, 104 ).
Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften aber
weiter anzuwenden, wenn es die Besonderheit der für
verfassungswidrig erklärten Norm notwendig macht, die
Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu
lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand entsteht, der
von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist
als der bisherige (vgl. BVerfGE 92, 53 ; 111, 191
m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall erfüllt. Die Unanwendbarkeit des Verbotes hätte zur
Folge, dass anwaltliche Erfolgshonorare ohne jede
Einschränkung vereinbart werden könnten. Hiernach wäre
insbesondere die Erfüllung von Informationspflichten nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung solcher Vereinbarungen, weshalb
sich etwa das vom Gesetzgeber auch aus Gründen einer
funktionierenden Rechtspflege in den Blick genommene legitime
Ziel des Mandantenschutzes (vgl. oben B I 2 a bb) nicht mehr
erreichen ließe.
112
1. Da das gesetzliche Verbot anwaltlicher
Erfolgshonorare weiterhin anwendbar bleibt, kann die zur
Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot im Fall des
Mandats S. ausgesprochene berufsgerichtliche Verurteilung der
Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht beanstandet
werden.
113
2. Im Ergebnis nichts anders gilt, soweit sich
die berufsgerichtliche Ahndung hinsichtlich des Mandats N.,
das vor InKraft-Treten des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.
übernommen wurde, nicht auf das gesetzliche Verbot
anwaltlicher Erfolgshonorare, sondern auf die Generalklausel
des § 43 BRAO in Verbindung mit dem - ausnahmslos
geltenden - Verbot der Streitanteilsvergütung in § 52
Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien stützt. Das
Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschlüssen vom
14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196)
ausgesprochen, dass die anwaltlichen Standesrichtlinien
künftig weder als normative Regelung der anwaltlichen
Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilfsmittel zur
Konkretisierung der Generalklausel in Betracht kommen. Es hat
jedoch die Notwendigkeit anerkannt, dass für eine
Übergangszeit - die hier bis zum Erlass des § 49 b Abs.
2 BRAO a.F. im Jahre 1994 andauerte - auch weiterhin auf die
Standesrichtlinien zur Konkretisierung des § 43 BRAO
zurückgegriffen werden konnte, soweit dies zur
Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege
unerlässlich war (vgl. BVerfGE 76, 171 ).
Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen; denn ohne
Heranziehung des Verbotes der Streitanteilsvergütung in
§ 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien wäre
mangels einer anderweitigen Regelung der im
Allgemeininteresse liegende Schutz der Mandanten vor
Übervorteilung nicht zu erreichen, mit dem auch das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gewahrt und
damit ein Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
geleistet werden soll (vgl. oben B I 2 a bb). Das
Regelungsdefizit des Verbotes der Streitanteilsvergütung in
den Standesrichtlinien, das ebenfalls keine Ausnahme vorsah,
kann ebenso wenig wie bei der späteren gesetzlichen Regelung
in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b
Abs. 2 Satz 1 BRAO einer Fortgeltung während der
Übergangszeit entgegenstehen.
114
Entsprechend dem Umfang des Erfolges der
Verfassungsbeschwerde hat die Bundesrepublik Deutschland der
Beschwerdeführerin gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG die
Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
115
Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen
ergangen.