BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 258/04 -
des Herrn M...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V i.d.F. von
Art. 1 Nr. 3 des 3.
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Krankenversicherungsrecht, speziell die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz.
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1. Die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung für Zahnersatz ist noch bis
31. Dezember 2004 in § 30 SGB V geregelt. Nach
dessen Absatz 1 besteht grundsätzlich ein Anspruch der
Versicherten auf die medizinisch notwendige Versorgung mit
Zahnersatz. Nach § 30 Abs. 2 SGB V in der hier
maßgebenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes
zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
- GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I
S. 3853) müssen die Versicherten jedoch einen
Eigenanteil leisten, der sich grundsätzlich auf 50 vom
Hundert der relevanten Kosten beläuft. § 30 Abs. 2
Satz 3 bis 5 SGB V sieht unter bestimmten
Voraussetzungen die Minderung dieses Eigenanteils vor
("Bonusregelung"):
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Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der
Zähne mindert sich der Anteil um 10 Prozentpunkte. Die
Minderung entfällt, wenn der Gebisszustand regelmäßige
Zahnpflege nicht erkennen lässt und Versicherte während der
letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
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1. die Untersuchung nach § 22 Abs. 1
nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen haben
und
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2. sich nach Vollendung des
18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem
Kalenderjahr haben zahnärztlich untersuchen lassen.
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Der Anteil mindert sich um weitere fünf
Prozentpunkte, wenn Versicherte ihre Zähne regelmäßig
gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn
der Behandlung die Untersuchungen nach den Nummern 1
und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben.
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2. Der Beschwerdeführer ist gesetzlich
krankenversichert. Für eine zahnprothetische Behandlung
setzte seine Krankenkasse einen Zuschuss in Höhe von
50 vom Hundert und einen Eigenanteil des
Beschwerdeführers in gleicher Höhe fest. Einen zusätzlichen
Bonus verneinte sie, da der Beschwerdeführer die
vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen nicht nachgewiesen
habe; im Jahr 2000 hatte sich der Beschwerdeführer keiner
zahnärztlichen Untersuchung unterzogen. Vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit blieb der Beschwerdeführer mit seinem
Begehren, von seiner Krankenkasse einen Zuschuss in Höhe von
65 vom Hundert zu erhalten, erfolglos.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer sinngemäß geltend, es sei mit Art. 3
Abs. 1 GG sowie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
zu vereinbaren, dass kostenbewusstes Verhalten, das der
Beschwerdeführer im Verzicht auf die zahnärztliche
Untersuchung erblickt, durch einen höheren Eigenanteil
bestraft werde. Bei ihm sei ohnehin - auch ohne die
gesetzlich vorgesehenen, regelmäßigen Untersuchungen -
ein guter Pflegezustand der Zähne erkennbar. Zudem weist der
Beschwerdeführer darauf hin, die bei ihm unterbliebene
zahnärztliche Untersuchung habe die Notwendigkeit der
zahnprothetischen Behandlung nicht beeinflusst.
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Die Verfassungsbeschwerde ist
- unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen
Anlass zu entscheiden, ob und inwieweit allgemein der
Ausschluss von Leistungen und die Begrenzung auf
Teilleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
verfassungsrechtlich bedenklich sind. Jedenfalls ist es von
Grundgesetz wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
bei der Festlegung der Höhe der Leistungen für Zahnersatz das
Ziel verfolgt, die Versicherten zu regelmäßigen
zahnärztlichen Untersuchungen zu bewegen (vgl. Begründung zum
Entwurf des Gesundheits-Reformgesetzes, BTDrucks 11/2237,
S. 172). Die gesetzliche Regelung soll dazu beitragen,
allgemein den Zahngesundheitszustand der
Versichertengemeinschaft zu verbessern und dadurch die
Kostenbelastung der gesetzlichen Krankenversicherung im
Rahmen der zahnärztlichen Behandlung einschließlich der
Versorgung mit Zahnersatz in Grenzen zu halten. Der
Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Einsparungen, die
eine kontinuierliche zahnärztliche Kontrolle mit sich bringt,
die für diese Kontrollmaßnahmen notwendig werdenden
zusätzlichen Aufwendungen übersteigen würden. Diese
Einschätzung ist unter dem Gesichtspunkt der Eignung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erscheint
zumindest vertretbar. Ob die angestrebten wirtschaftlichen
Auswirkungen auch tatsächlich eingetreten sind, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht im Einzelnen nachzuprüfen.
Insoweit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative
zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 75, 78
; 104, 337 ).
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2. Es ist im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch nicht verfassungsrechtlich
zu beanstanden, dass das Unterbleiben von zahnärztlichen
Untersuchungen dem Versicherten selbst dann zum Nachteil
gereicht, wenn im Einzelfall nicht erwiesen ist, dass dadurch
eine zahnprothetische Behandlung erforderlich geworden ist.
Der Gesetzgeber kann sich insoweit mit einer typisierenden
Betrachtungsweise begnügen. Gleiches gilt, soweit dem
Beschwerdeführer die Minderung der Eigenbeteiligung auch dann
nicht zugute kommt, wenn bei ihm objektiv ein gepflegter,
gesunder Zahnbestand festgestellt werden kann. Nach der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des
Gesetzgebers trägt die intensive zahnärztliche Kontrolle dazu
bei, dass krankhafte Veränderungen am Zahnbestand frühzeitig
erkannt und deshalb mit noch relativ geringem Aufwand
beseitigt werden können. Er verfolgt auf diese Weise mit
verhältnismäßigen Mitteln ein gesundheitspolitisch legitimes
Ziel.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.