BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2582/09 -
der Frau K...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
welcher Rechtsweg für eine gegen die
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
(künftig: Entschädigungseinrichtung) gerichtete
Untätigkeitsklage eröffnet ist.
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1. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich in
den Jahren 1999 und 2005 an dem sogenannten P. Managed
Account der P. GmbH (künftig: P.), einem
Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG).
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Am 15. März 2005 stellte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der P. den
Entschädigungsfall im Sinne des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes fest (§ 1 Abs. 5 EAEG);
auf einen parallel gestellten Insolvenzantrag wurde am 1.
Juli 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.
eröffnet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 meldete die
Beschwerdeführerin bei der Entschädigungseinrichtung ihre
Entschädigungsansprüche in Höhe von rund 11.000 € an. Eine
Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag hat die
Entschädigungseinrichtung bislang noch nicht getroffen.
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Im August 2008 forderte die Beschwerdeführerin
die Entschädigungseinrichtung auf, nunmehr über ihren Antrag
zu entscheiden. Die Entschädigungseinrichtung stellte
daraufhin für September 2008 eine Teilentschädigung in
Aussicht, meldete sich in der Folgezeit aber nicht mehr bei
der Beschwerdeführerin. Diese erhob daraufhin am 24. März
2009 beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage.
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Durch seinen mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss erklärte das Verwaltungsgericht den
Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den
Rechtsstreit an das Landgericht. Zur Begründung stützte sich
das Verwaltungsgericht darauf, dass die Rechtswegzuweisung an
die Zivilgerichte in § 3 Abs. 4 EAEG nicht nur für
Klagen auf Zahlung einer Entschädigung, sondern auch für
Untätigkeitsklagen gegen die Entschädigungseinrichtung gelte,
mit denen eine Entscheidung über die Berechtigung und Höhe
der Entschädigung erwirkt werden solle. Die gegen diesen
Beschluss gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies
das Oberverwaltungsgericht durch seinen hier ebenfalls
angegriffenen Beschluss zurück und schloss sich der
Argumentation des Verwaltungsgerichts an.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sowie
gegen die „andauernde Unterlassung von Verwaltungstätigkeit“
der Entschädigungseinrichtung hinsichtlich des von ihr
gestellten Entschädigungsantrages. Sie rügt die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs.
1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6
EMRK.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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1. Die Verweisung des Ausgangsverfahrens an
die Zivilgerichtsbarkeit ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
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a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt,
dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden
darf. Auch richterliche Maßnahmen und Entscheidungen können
die Garantie des gesetzlichen Richters verletzen. Allerdings
führt nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung
einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften zu einer
verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters. Die
Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann
überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung einer
Zuständigkeitsnorm offensichtlich unhaltbar ist. Hiervon kann
nur die Rede sein, wenn sich das Gericht bei der Auslegung
und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie
beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt
hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE
29, 45 ; 29, 198 ; 82, 159
; 82, 286 ; 86, 133 ).
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b) Gemessen an diesem Maßstab bestehen gegen
die angegriffenen Entscheidungen keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Beide Ausgangsgerichte haben
sich ausführlich mit der Zuständigkeitsregelung des § 3
Abs. 4 EAEG auseinandergesetzt. Danach ist für
Streitigkeiten über Grund und Höhe des
Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben. Die
Fachgerichte haben in ihren Entscheidungsgründen dargelegt,
warum diese Sonderzuständigkeit nicht nur gegen die
Entschädigungseinrichtung gerichtete Zahlungsklagen, sondern
auch die hier erhobene Untätigkeitsklage erfasse. Die
Erwägungen beider Gerichte erweisen sich als plausibel; sie
sind schon im Blick auf den Wortlaut der
Zuständigkeitsregelung ersichtlich gut vertretbar und werden
auch durch die Einwände der Verfassungsbeschwerde nicht
entkräftet. Die von der Verfassungsbeschwerde angeführte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 124,
321) betrifft eine andere, mit der hier gegebenen nicht
vergleichbaren Fallgestaltung; sie steht deshalb der Annahme
eines einheitlichen Rechtsweges zu den Zivilgerichten für
Untätigkeits- und Zahlungsklage gegen die
Entschädigungseinrichtung aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht entgegen.
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2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen
ferner nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG).
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Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die von
ihr in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Verfahren, in
denen es zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO gekommen
war, eine andere Zielrichtung hatten, als sie nunmehr von ihr
mit der erhobenen Untätigkeit sklage verfolgt
wird. Hintergrund der in anderen Zivilverfahren ergangenen
Aussetzungsbeschlüsse war, dass die befassten Zivilgerichte
im Hinblick auf den vor ihnen geltend gemachten Zahlung sanspruch von einer Vorgreiflichkeit der
Entscheidung der Entschädigungseinrichtung über die
Entschädigung ausgingen. Dass eine entsprechende Handhabung
auch für ihre an ein Zivilgericht verwiesene
Untätigkeitsklage konkret zu besorgen wäre, wird von der
Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert vorgetragen.
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Die Verfassungsbeschwerde lässt zudem eine
Auseinandersetzung damit vermissen, dass die
Beschwerdeführerin selbst im Fall einer Aussetzung des
Verfahrens über ihre hier vorrangig auf Bescheidung
gerichtete Klage nach § 148 ZPO die Möglichkeit hätte,
diese Aussetzung mit der sofortigen Beschwerde nach
§ 252 ZPO anzugreifen (vgl. BAG, NZA 2009, S. 1436; KG,
MDR 2008, S. 283). Selbst bei einer bloßen Nichtbearbeitung
des gerichtlichen Verfahrens - ohne förmliche Aussetzung -
wäre die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde eröffnet,
die das hier zur Entscheidung berufene Kammergericht als
grundsätzlich statthaft anerkennt (vgl. KG, NJW-RR 2005, S.
374).
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3. Soweit die Verfassungsbeschwerde die
Untätigkeit der Entschädigungseinrichtung beanstandet (vgl.
dazu § 5 Abs. 4 EAEG), ist der Rechtsweg zur zuständigen
Fachgerichtsbarkeit nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2
BVerfGG). Eine rechtskräftige Entscheidung über die von der
Beschwerdeführerin erhobene Untätigkeitsklage in der Sache
liegt nicht vor. Insoweit ist es geboten und der
Beschwerdeführerin auch zumutbar, dass sie vor Einlegung
einer Verfassungsbeschwerde umfassend von den
einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfen Gebrauch macht,
wenn diese nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl.
BVerfGE 68, 376 ; stRspr). Es ist nicht
erkennbar, dass es der Beschwerdeführerin auch auf dem - hier
nach den angegriffenen Beschlüssen eröffneten -
Zivilrechtsweg offensichtlich nicht möglich sein sollte, bei
einer andauernden, durch rechtlich erhebliche Gründe nicht
gerechtfertigten Untätigkeit der Entschädigungseinrichtung
ihr Rechtsschutzziel wirksam zu verfolgen. So kann dem
Vortrag der Beschwerdeführerin insbesondere nicht entnommen
werden, dass neben einer Zahlungsklage, die bei anderen
Anlegern bereits abgewiesen worden oder zur Aussetzung des
Verfahrens geführt haben soll, auch im Wege einer auf
Bescheidung gerichteten allgemeinen Leistungsklage oder einer
Beschwerde gegen eine etwaige Aussetzungsentscheidung hier
kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Das gilt zumal
auch im Blick darauf, dass der Entschädigungseinrichtung in
§ 5 Abs. 4 EAEG die unverzügliche Prüfung der
angemeldeten Ansprüche vorgeschrieben ist und Fristen für die
Erfüllung geprüfter Ansprüche vorgegeben sind.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.