BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2583/20 -
- Bevollmächtigte:
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2020 - 30 UF 1071/20 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
am 20. September 2021 einstimmig beschlossen:
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.