BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2584/06 -
der Frau Dr. K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der
berufsständischen Hinterbliebenenversorgung.
2
Die Beschwerdeführerin heiratete den bei der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Versorgungswerk einer
Ärztekammer, Versicherten erstmals am 25. Mai 1960. Die
Ehe wurde am 16. Juni 1977 geschieden. Seit dem 1. Juli 1989
bezog der Versicherte Altersrente von der Beklagten. Am 19.
August 1993 heiratete die Beschwerdeführerin den Versicherten
erneut. Dieser starb am 10. September 2004.
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Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin
bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Gewährung von
Witwenrente. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf
§ 23 Abs. 3 Satz 1 ihrer Satzung, wonach der verwitwete
Eheteil aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied erst
nach Beginn der Altersrente geschlossen hat, keinen Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung hat, ab. Der Widerspruch der
Beschwerdeführerin blieb erfolglos.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die
erste Ehe sei durch das Scheidungsurteil aufgelöst. Aus
dieser Ehe sei keine Witwe, sondern nur eine geschiedene
Ehefrau hervorgegangen. Dementsprechend könne sich die
Beschwerdeführerin zur Begründung eines Witwenrentenanspruchs
nicht darauf berufen, bereits während der ersten Ehe 17 Jahre
lang mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammengelebt und
während dieser Zeit auch Anteil an dessen Beitragszahlungen
gehabt zu haben. Der Ausschluss eines Witwenrentenanspruches
durch die Satzung aufgrund des Zeitpunkts der zweiten
Eheschließung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 GG vereinbar.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb
erfolglos.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Nach ihrer Ansicht ist
es mit diesen Grundrechten nicht zu vereinbaren, im Falle der
Wiederheirat allein wegen der Scheidung eine Witwenrente
unter Einbeziehung der Zeit der ersten Ehe grundsätzlich und
in vollem Umfang auszuschließen. Unabhängig davon verstoße
der Ausschluss von der Hinterbliebenenrente aufgrund des
Umstandes, dass sie den Versicherten zu einem Zeitpunkt
geheiratet habe, zu dem dieser bereits Altersrente bezogen
habe, gegen das Grundgesetz. Es könne am Maßstab des
Art. 3 Abs. 1 GG nicht als verhältnismäßig
angesehen werden, einzelne Mitglieder nur deshalb zu
benachteiligen, weil sie „zum falschen Zeitpunkt“ geheiratet
hätten. Alle Mitglieder hätten die gleichen Beiträge in das
Versorgungswerk eingezahlt – unabhängig davon, ob oder wann
sie verheiratet gewesen waren. Dementsprechend hätten auch
alle Mitglieder den gleichen Anspruch auf Versorgung ihrer
Ehepartner. Ein Differenzierungsgrund könne daher nicht in
dem Umstand gesehen werden, dass nach dem Eintritt in den
Ruhestand weder Pflichtbeiträge zu entrichten seien noch
freiwillige Beiträge gezahlt werden könnten. Erst Recht
verstoße der Ausschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn
auch denjenigen Mitgliedern eine Hinterbliebenenrente
verweigert werde, die ihren geschiedenen Ehegatten wieder
heiraten. Allein der Umstand der durch die Ehescheidung
eingetretenen Zäsur rechtfertige nicht die
Ungleichbehandlung. Auch Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt.
Die Ausschlussklausel beeinträchtige das Eingehen der Ehe und
ihren Bestand erheblich. Personen, die wie im vorliegenden
Fall, den geschiedenen Ehegatten wieder heirateten, würden
trotz langjähriger Ehe nur wegen der „Unterbrechung“ und der
Wiederheirat nach Rentenbezug schlechter gestellt. Mit dem
Zweck der Hinterbliebenenversorgung, den Versorgungsbedarf
des Überlebenden zu decken und damit mittelbar die Ehe zu
fördern, sei es unvereinbar, die Versorgung - unabhängig
von der Dauer der Ehe - vollständig auszuschließen, wenn
die Heirat nach einem bestimmten Stichtag erfolgt ist. Indiz
für die Verfassungswidrigkeit der Ausschlussklausel sei
schließlich, dass andere Versorgungssysteme keine derart
rigiden Ausschlussklauseln enthielten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die Regelung der Satzung der Beklagten
des Ausgangsverfahrens, nach der der verwitwete Ehepartner
aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied mit ihm erst
nach Beginn seiner Altersrente geschlossen hat, keinen
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, ist mit dem
Grundgesetz vereinbar; dies gilt auch für den Fall einer
späteren Wiederheirat.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt.
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aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten,
verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 ; 107, 205
; 109, 96 ; stRspr). Art. 3 Abs. 1
GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein
sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft
wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal
ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271
; 99, 367 ; 107, 27 m.w.N.).
Dabei erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die
Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich
verhaltensbezogen erfolgt (vgl. BVerfGE 99, 367 )
und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder
Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheitsrechte nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 271
; 99, 367 ; 107, 27
). Außerhalb des so beschriebenen Bereichs lässt
der Gleichheitssatz dem Normgeber weitgehende Freiheit,
Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden
zu behandeln (vgl. BVerfGE 97, 271 ). Die Grenze
bildet dann allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53
m.w.N.; 97, 271 ).
11
Bei der hier streitigen Regelung hat der
Normgeber einen größeren Spielraum, der vom
Bundesverfassungsgericht nur am Maßstab des Willkürverbotes
gemessen wird. Die Regelung knüpft nicht an bestimmte, einer
Person unabänderlich anhaftende Umstände, sondern an eine
bestimmte, zeitlich beschriebene Konstellation an, da der
Zeitpunkt der Eheschließung das maßgebliche
Unterscheidungskriterium ist (vgl. BVerfGE 3, 58
). Insoweit kann ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit
der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 99, 367
).
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bb) Für die Ungleichbehandlung von
Hinterbliebenen, die den Versicherten nach seinem Eintritt in
den Ruhestand geheiratet haben, und solchen, die bereits
während des Erwerbslebens mit diesem verheiratet waren, kann
nach diesen Maßstäben eine unsachliche Differenzierung nicht
festgestellt werden. Vielmehr besteht ein hinreichend
sachlicher Grund.
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Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der
Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des
Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines
Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfGE 48,
346 ; 66, 66 ; 97, 271
m.w.N.). Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen
Ehegatten, der während einer längeren Zeitspanne
- gegebenenfalls unter Verzicht auf den Erwerb eigenen
Einkommens und originär eigener Versorgungsansprüche -
die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat, zugute
kommen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ).
Eine Regelung, die die Gewährung von Hinterbliebenenrente dem
Grunde oder der Höhe nach davon abhängig macht, ob und in
welchem Umfang der Wegfall von Unterhaltsleistungen
kompensiert werden muss, kann sich daher auf einen legitimen,
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichenden
Differenzierungsgrund berufen. Entsprechend hat das
Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass die Höhe der
Hinterbliebenenrente von der Dauer der Ehe abhängig gemacht
wird (vgl. BVerfGE 66, 66 ) oder von dem Ausmaß, in
dem das Erwerbseinkommen des Versicherten oder seine
Versichertenrente Grundlage des gemeinsamen Lebensbedarfes
war (vgl. BVerfGE 48, 346 ). Dabei ist der
Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu
erfassen (vgl. BVerfGE 97, 271 ; 112, 268
; 113, 167 m.w.N.).
14
Die hier streitgegenständliche
Satzungsregelung knüpft typisierend an das Ausmaß an, in dem
der Wegfall des Unterhaltes kompensiert werden soll. Der
Grund für diese Kompensation entfällt oder verringert sich
nicht nur dann, wenn der überlebende Ehegatte selbst
Erwerbseinkommen erzielt (vgl. BVerfGE 97, 271 <288,
291>), sondern auch, wenn der Ehegatte bereits von der
Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und
auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung (vgl.
BVerfGE 61, 319 m.w.N.; 68, 256 ) auf
eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener
Versorgungsansprüche verzichtet hat. Dann besteht zwischen
dem Fehlen eigener Versorgungsansprüche einerseits und dem
Eheschluss andererseits kein kausaler Zusammenhang. So
verhält es sich, wenn die Eheschließung erst nach Beendigung
des Berufslebens des Versicherten erfolgt. Dies rechtfertigt
es, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig
zu machen, dass der Versicherte und der Hinterbliebene
bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten
miteinander verheiratet gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss
des Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979
- 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1). Eine solche
Regelung berücksichtigt zwar nicht, dass auch die
Versichertenrente dem Ehegatten des Versicherten in Form von
Unterhaltsgewährung zugute kommen kann. Da aber bereits die
satzungsmäßige Einräumung eines Anspruchs auf
Hinterbliebenrente im Ermessen des Satzungsgebers stand, ist
es nicht zu beanstanden, wenn er Hinterbliebenenrente nur für
diejenigen Hinterbliebenen gewähren will, die zumindest zu
einem Teil den Berufsweg des Versicherten als Ehegatten
begleitet haben (vgl. BVerfG, Beschluss des
Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979 - 1 BvR
92/79 -, juris, Rn. 1).
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Angesichts der Zulässigkeit typisierender
Regelungen, die einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit,
für atypische Sachverhalte abweichende Rechtsfolgen
vorzuhalten, entgegensteht, musste die Satzung auch nicht den
hier vorliegenden, atypischen Fall, dass der Versicherte nach
Beginn seiner Altersrente seine frühere, geschiedene Ehefrau
erneut heiratet, gesondert mit anderer Rechtsfolge
regeln.
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Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
lebenslange Beitragsleistung des Versicherten führt zu keinem
anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass
Gegenleistung dieser Beitragsleistung nur die originär eigene
Rente des Versicherten ist. Die Hinterbliebenenversorgung
beruht hingegen nicht auf einer dem Versicherten
zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfGE 97, 271
m.w.N.). Die Hinterbliebenenrente hat hingegen
Versorgungscharakter. Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch
motivierte Leistung, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung
des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfGE 48, 346
; 97, 271 ).
17
cc) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG aufgrund des Umstandes, dass das Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung sowie die Satzungen anderer
Versorgungswerke eine der hier streitigen Bestimmung
vergleichbare Regelungen nicht enthalten und dass im
Beamtenversorgungsrecht die Möglichkeit der Gewährung eines
Unterhaltsbeitrages besteht (§ 22 Abs. 1 BeamtVG),
scheidet aus. Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den
Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt
beschränkt (vgl. BVerfGE 21, 54 ; 76, 1 ;
79, 127 ). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher
kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher
Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer
Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher
Gewalt. Ebenso wie eine Regelung der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht auf die berufsständische Versorgung
übertragen werden muss (vgl. BVerfGE 97, 271 ),
folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf
Angleichung der Regelungen über die berufsständische
Versorgung an die des Beamtenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 1991
- 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, S. 384
). Entsprechend ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung desselben
Sachverhaltes durch zwei verschiedene Hoheitsträger kein
Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten
Regelungen.
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b) Die Satzungsregelung verstößt auch
nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Aus Art. 6 Abs. 1 GG
folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen
Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen
(vgl. auch BVerfGE 112, 50 zum
Opferentschädigungsgesetz; BVerwG, Urteil vom 27. Mai
2009 - 8 CN 1/09 -, NJW 2009, S. 3316
).
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Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt
auch nicht deswegen vor, weil der Beschwerdeführerin durch
die Versorgungsregelung ein Nachteil entstanden wäre, den sie
ohne die Heirat nicht gehabt hätte. Dies ist nämlich nicht
der Fall. Vielmehr hätte sie auch ohne erneute Eheschließung
keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen das
Ärzteversorgungswerk gehabt.
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c) Die Satzungsregelung verletzt
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schon deshalb nicht, da die
Hinterbliebenenrente nicht in dessen Schutzbereich fällt
(BVerfGE 97, 271 ).
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2. Auch gegen die Auslegung und Anwendung
der verfassungsgemäßen Satzungsregelung durch die
Fachgerichte ist nichts zu erinnern. Das
Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom
Willkürverbot - insofern nur, ob eine angegriffene
Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12
; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10,
159 ; stRspr). Dies ist nicht ersichtlich.
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Die Fachgerichte haben auf den formellen
Gesichtspunkt abgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Tag
des Beginns des Altersrentenbezuges durch den Versicherten
nicht mit diesem verheiratet gewesen ist. Dies entspricht der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Satzungsbestimmung, die eine Berücksichtigung des Umstandes,
ob der Versicherte und der Hinterbliebene bereits vor der
Eheschließung zusammengelebt haben, nicht zulässt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.