BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2585/06 -
des Herrn Prof. Dr. L…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 17. August 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 - 3 A
809/06 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
13. Januar 2006 - 27 K 8944/04 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen eine auf
Beseitigung der Folgen einer Äußerung der Bundeszentrale für
Politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) gerichtete
Klage abgewiesen wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer ist emeritierter
Professor der Politikwissenschaft. Im Jahr 2004 erschien ein
von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel „Deutsche Identität
in Verfassung und Geschichte“ in der Zeitschrift „Deutschland
Archiv“, die ein privater Verlag im Auftrag der
Bundeszentrale herausgibt. Der Aufsatz befasst sich unter
anderem mit der Verbreitung des Antisemitismus in der
deutschen Bevölkerung während der Zeit des
Nationalsozialismus. Er vertritt unter Berufung auf
Zeitzeugen die These, dass die Mehrheit der Deutschen
seinerzeit nicht antisemitisch eingestellt gewesen sei,
sondern mit den verfolgten Juden sympathisiert habe. In
diesem Zusammenhang spricht er unter anderem von einer
„deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz“.
3
Die den Aufsatz des Beschwerdeführers
enthaltende Ausgabe des Deutschland Archivs wurde am 1. April
2004 an die mehreren tausend Abonnenten der Zeitschrift
ausgeliefert. Erst danach erlangte die Leitungsebene der
Bundeszentrale Kenntnis von dem Inhalt des Aufsatzes. Sie
entschied, dass dieser mit ihrem Selbstverständnis
unvereinbar sei, und richtete am folgenden Tag ein Schreiben
mit folgendem Wortlaut an die Abonnenten:
4
„Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des
‚Deutschland Archivs’,
5
die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb
und der W. Bertelsmann Verlag distanzieren sich aufs
Schärfste von dem im soeben erschienenen Heft 2/2004 des
‚Deutschland Archivs’ veröffentlichten Text ‚Deutsche
Identität in Verfassung und Geschichte’ von L...
6
Der Verfasser vertritt Ansichten zum
Antisemitismus im 20. Jahrhundert in Deutschland, die
weder mit dem Selbstverständnis der Bundeszentrale für
politische Bildung noch mit dem des W. Bertelsmann Verlages
vereinbar sind. Die Bundeszentrale setzt sich seit
Jahrzehnten intensiv mit dem Nationalsozialismus und dem
Antisemitismus, einer seiner Grundlagen, auseinander und
sieht durch eine derartige Veröffentlichung ihre Arbeit
desavouiert.
7
Wir bedauern diesen Vorgang außerordentlich.
Weder die Bundeszentrale für politische Bildung, in deren
Auftrag der W. Bertelsmann Verlag die Zeitschrift
herausgibt, noch der Beirat der Zeitschrift hatten von der
geplanten Veröffentlichung Kenntnis.
8
Im nächstmöglichen Heft wird ein Beitrag von
Prof. Dr. B…, erscheinen, der Entwicklung und Bedeutung des
Antisemitismus in Deutschland untersucht.
9
Der Rest der Auflage von Heft 2/2004 wird
makuliert.
10
Dieser in der langen Geschichte beider Häuser
und des ‚Deutschland Archivs’ einmalige Vorgang wird sich
nicht wiederholen. Wir bitten alle Leserinnen und Leser der
Zeitschrift sowie diejenigen, welche sich durch den Beitrag
von L… verunglimpft fühlen, um Entschuldigung.“
11
Der Vorgang fand einen Widerhall in den
Feuilletons mehrerer überregionaler Zeitungen; auf Artikel in
der Süddeutschen Zeitung und der Welt reagierte der
Beschwerdeführer mit Leserbriefen, die abgedruckt wurden.
12
2. a) Mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht
Köln begehrte der Beschwerdeführer die Verurteilung der
Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger der
Bundeszentrale, sich bei ihm zu entschuldigen und den
Urteilsinhalt den Empfängern des Schreibens vom 2. April 2004
bekannt zu geben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit
seinem hier angegriffenen Urteil vom 13. Januar 2006 ab.
Zur Begründung führte es aus, dass dem Beschwerdeführer ein
Folgenbeseitigungsanspruch nicht zustehe, weil er durch das
Schreiben der Bundeszentrale nicht in seinen Grundrechten
verletzt sei. Insbesondere verletze das streitgegenständliche
Schreiben nicht die als Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts grundrechtlich geschützte Ehre des
Beschwerdeführers. Es enthalte weder herabwürdigende
wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen noch Werturteile, die
als Schmähkritik oder Formalbeleidigung oder aus anderen
Gründen den sozialen Geltungsanspruch des Beschwerdeführers
in rechtswidriger Weise beeinträchtigten. Auf den Umstand,
dass sich die Beklagte als Hoheitsträger nicht auf das
Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könne, komme es
hierbei nicht an. Auch einem Hoheitsträger sei es nicht
verwehrt, sich am „Kampf der Meinungen“ zu beteiligen. Zwar
müsse er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das
Sachlichkeitsgebot einhalten, diese seien hier aber nicht
verletzt.
13
Auch in das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG greife das
Schreiben der Bundeszentrale nicht ein. Denn der
Beschwerdeführer werde durch es weder in dem Prozess der
wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung noch in der
Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse beeinträchtigt. Ein
Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ergebe sich auch nicht
daraus, dass das Ansehen des Klägers als Wissenschaftler
infolge des Schreibens Schaden genommen habe, denn das
Grundrecht schütze nicht die fachliche Reputation eines
Wissenschaftlers.
14
b) Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen mit ebenfalls angegriffenem
Beschluss vom 13. September 2006 ab. Keiner der in dem Antrag
geltend gemachten Gründe rechtfertige die Zulassung der
Berufung. Insbesondere zeige das Vorbringen des
Beschwerdeführers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
15
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG. Er
meint, die Ausführungen im Schreiben vom 2. April 2004
seien für ihn sowohl als Mensch als auch als Wissenschaftler
in mehrfacher Weise rufschädigend und herabsetzend. Das
Schreiben müsse so verstanden werden, dass ihm von Seiten der
Bundeszentrale antisemitische Einstellungen unterstellt
würden. Insbesondere die mehrfache Nennung seines Namens
sowie die Ankündigung einer „Makulierung“ der Restauflage
führten zu einer besonderen Stigmatisierung. Dieses Verhalten
der Bundeszentrale könne allenfalls im Fall einer extremen
wissenschaftlichen Entgleisung gerechtfertigt sein. Eine
solche liege jedoch mit seinem Aufsatz nicht vor. Die
Bundeszentrale wolle eine wissenschaftliche
Auseinandersetzung mit den von ihm vertretenen Auffassungen
unterdrücken. Aufgrund des Schreibens und des Echos, das
dieses in der Presse gefunden habe, sei es ihm seither
wesentlich erschwert, an der wissenschaftlichen Diskussion
teilzunehmen. Auch der verantwortliche Redakteur des
Deutschland Archivs habe angekündigt, weitere Beiträge von
ihm in der Zeitschrift nicht mehr zu veröffentlichen. Ferner
sei er von mehreren Vortragsveranstaltungen ausgeladen
worden.
16
4. a) Gelegenheit zur Äußerung hatten die
Bundesregierung, das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht. Die
Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung
des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts übersandt, in der
dieser auf sein Urteil vom 15. Dezember 2005 (7 C 20.04)
sowie auf die weitere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Widerruf und
Folgenbeseitigungsanspruch nach ehrverletzenden Äußerungen
von Hoheitsträgern hinweist. Weitere Stellungnahmen sind
nicht erfolgt.
17
b) Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens
vorgelegen.
18
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
19
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden. Das gilt insbesondere für den Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber ehrverletzenden
oder rufschädigenden Äußerungen (vgl. BVerfGE 99, 185
; 114, 339 ) sowie für die Zulässigkeit
derartiger Äußerung von staatlicher Seite (vgl. BVerfGE 105,
252 ; 279 ).
20
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG offensichtlich
begründet.
21
a) Die angegriffenen Entscheidungen berühren
den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Dieses Grundrecht schützt, ohne seinem
Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so
dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE
82, 236 ), nicht nur die Ehre, sondern auch
weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich
umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren
Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich
auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit
auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114,
339 ). Jedenfalls dem unmittelbar an die
Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine
Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne
rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu
äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu
kommentieren.
22
b) Eine solche herabsetzende Wirkung geht von
dem beanstandeten Schreiben der Bundeszentrale aus.
Unabhängig von der durch die Gerichte verneinten Frage, ob es
eine Schmähkritik gegen den Beschwerdeführer enthält, muss
sein Inhalt jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass
der Beschwerdeführer mit seinem Aufsatz nach Auffassung der
Bundeszentrale eine Position vertreten habe, die außerhalb
des hinnehmbaren Meinungsspektrums liege. Weiter wird die
Veröffentlichung des Aufsatzes als Desavouierung der eigenen
Position bezeichnet und zugleich als naheliegend hingestellt,
dass sich ein erheblicher Teil des Publikums durch diesen
„einmaligen Vorgang“ „verunglimpft“ gefühlt haben könnte, so
dass man sich von seinen Thesen nicht nur distanzieren,
sondern für deren Abdruck sogar entschuldigen müsse. Aus
Sicht des durchschnittlichen Lesers des Deutschland Archivs -
der davon ausgehen darf, dass die Bundeszentrale politische
Neutralität zu wahren hat und daher ein gewisses Maß an
Meinungspluralität zulassen muss (vgl. § 6 des Erlasses
des BMI über die Bundeszentrale für politische Bildung) -
wird der Beschwerdeführer hierdurch als Autor eines Aufsatzes
dargestellt, der nicht mehr diskursiv erörtert, sondern nur
noch makuliert werden kann. Namentlich im Zusammenhang mit
Fragen des angesichts der deutschen Geschichte besonders
sensiblen Themas Antisemitismus kann dies eine erhebliche
Stigmatisierung des Betroffenen mit sich bringen, die im
Falle des Beschwerdeführers, der unwidersprochen die
Ausladung von Vortragsveranstaltungen geltend macht offenbar
bereits praktische Folgen gezeitigt hat. Darauf, ob die
Deutung des Verwaltungsgerichts, wonach das Schreiben dem
Beschwerdeführer nicht vorwerfe, selbst
nationalsozialistische oder antisemitische Auffassungen zu
vertreten, zutrifft, kommt es angesichts dessen nicht an.
23
Die somit gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung
erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines Eingriffs im
klassischen Sinn, weil sie insbesondere nicht auf einer
unmittelbaren Regelungswirkung beruht. Gleichwohl bedarf sie
der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Äußerung der
Bundeszentrale, um vor Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes
Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig
erweisen muss (vgl. BVerfGE 105, 279 ).
Entgegen der mindestens missverständlichen Ausdrucksweise der
angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die
insoweit von einem „freien Kommunikations- und
Interaktionszusammenhang“ zwischen Bürger und Staat spricht
und staatlichen Stellen ein gewisses Recht zur Teilhabe am
„Meinungskampf“ zubilligen will, kann eine solche
Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der
Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen
Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden. Vielmehr
kommt hier allein die kompetenzielle Rechtsgrundlage in
Betracht, auf der die Tätigkeit der Bundeszentrale überhaupt
fußt. Hierbei handelt es sich um die der Bundesregierung
zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es
darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen
Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches
Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet
sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen
Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der
demokratischen Willensbildung bedürfen (vgl. BVerfGE 105, 279
). Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung eine
Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die
ihrerseits publizistische Foren für politische Debatten
betreibt. Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch
nicht von vornherein darauf verwiesen, alle im Rahmen von
Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen formal
gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende
Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und
rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können
insbesondere Kriterien wie Qualität und Repräsentativität
eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der
Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich
verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums
und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen
werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu
bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von
Hauptströmungen zu konzentrieren.
24
Vorliegend steht jedoch nicht eine durch
Rechtsstaatlichkeit, Ausgewogenheit und Distanz getragene
bloße Übergehung der Position des Beschwerdeführers in Frage,
sondern die explizite Distanzierung von dieser durch ein
engagiertes Schreiben an die Abonnenten. Zwar kann mit der
legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale im
Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das der
Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Behörde
durch Äußerungen, die auch Dritte betreffen, zu bestätigen
oder zu verteidigen. Dazu kann auch das Recht gehören, zu der
Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im
Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer
rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt
dies aber nur in Grenzen in Betracht. Von vornherein
ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die
allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung,
namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene
spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen
und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr
kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur
Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmaßes an
öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und
Integrität gehen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BGH,
Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -, NJW 2008, S. 2262
). Gerade bei einer Einrichtung wie der
Bundeszentrale, die keine Eingriffsverwaltung betreibt und
auch nicht über die rechtlichen Mittel hierzu verfügt,
sondern deren Aufgabe die Information der Bürger ist, gehört
zu den Grundlagen der eigenen Tätigkeit auch das öffentliche
Ansehen als zuverlässig und ausgewogen. Daher kann es ein
legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden
Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen
Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa
extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu
distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen.
Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche
Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu
ergreifen sind, steht der Bundeszentrale ein Einschätzungs-
und Handlungsspielraum zu. Etwaige von ihr ergriffene
Maßnahmen müssen allerdings die Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten.
25
Dessen Grenzen sind im vorliegenden Fall
jedoch nicht gewahrt. Das hier beanstandete Schreiben geht
über das der Bundeszentrale zuzubilligende Anliegen, den
Anschein zu beseitigen, sie biete unter Missachtung ihrer
Pflicht zur politisch ausgewogenen Haltung extremistischen
Positionen ein publizistisches Forum, deutlich hinaus. Zwar
ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer
vertretenen Thesen, auch wenn sie als Bewertungen
historischer Ereignisse die Grenze zur Strafbarkeit oder
Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreiten, aus sachlichen
Gründen von der Bundeszentrale im Rahmen eines von
rechtsstaatlicher Neutralität getragenen
Veröffentlichungskonzepts als für einen Abdruck ungeeignet
bewertet werden durften und auch nach der - später als
Fehlentscheidung angesehenen - Veröffentlichung
editorische Konsequenzen wie das den Abdruck einer kritischen
Gegenmeinung erlaubt hätten. Ob dabei im Einzelfall zur
Ansehenswahrung auch eine aktive Distanzierung der
Bundeszentrale von einem zuvor veröffentlichtem Beitrag, der
die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit
nicht überschreitet, zulässig sein kann, kann dabei offen
bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich,
dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden
Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als
erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des
Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich
der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der
Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar,
dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können.
26
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Gerichte, hätten sie einen
Eingriff in das Grundrecht bejaht, anders entschieden,
nämlich der Klage stattgegeben hätten. Der hier geltend
gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ist einfachrechtlich
anerkannt. Er ist begründet, wenn eine Grundrechtsverletzung
vorliegt, wobei der konkrete Anspruchsinhalt nicht allgemein
zu umschreiben ist, vielmehr im Einzelfall ermittelt werden
muss (vgl. allgemein zum Folgenbeseitigungsanspruch BVerwG,
Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, NJW 1985,
S. 817).
27
d) Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch
in weiteren Grundrechten, insbesondere in seiner
Wissenschaftsfreiheit verletzt ist, kann offen bleiben.
28
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.