BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2587/06 -
des Herrn K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 4. November 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. September 2006 -
7 U 220/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken
zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen
der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers und
Betriebsleiters geführten Zivilprozess.
2
Der Beschwerdeführer war seit 1977 als
Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
tätig, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Hafens
ist. Seit 1996 war er darüber hinaus als Geschäftsführer
einer weiteren Hafenbetriebs-Gesellschaft und als Leiter
eines landeseigenen Betriebes tätig. Im Mai 2004 wurde ein
Strafverfahren unter anderem gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet, in dessen Rahmen es am 25. November 2004 zu
einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Hafenbetriebe kam.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, verschiedene
Auftragnehmer der Hafenbetriebe veranlasst zu haben,
Leistungen an ihn und seine Ehefrau insbesondere in
Zusammenhang mit einer Immobilie auf Mallorca und einer
Wohnung der Ehefrau in Hamburg zu erbringen und diese
gegenüber den Hafenbetrieben abzurechnen. Darüber hinaus
sollte der Beschwerdeführer an der Erstellung überhöhter
Abrechnungen und deren Begleichung mitgewirkt haben. Mit
einem Schreiben des Staatssekretärs des zuständigen
Landesministeriums als Vorsitzenden des Aufsichtsrats
beziehungsweise der Gesellschafterversammlung der
Hafenbetriebs-Gesellschaften sowie als Vorsitzenden des
Verwaltungsrates des landeseigenen Betriebes vom
30. November 2004 wurde der Beschwerdeführer mit
sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Geschäftsführer
und Betriebsleiter entbunden. Der Vorsitzende beabsichtige,
die fristlose Kündigung der Geschäftsführerverträge
vorzuschlagen. Darüber habe der Beschwerdeführer bereits mit
einem Beamten des Ministeriums telefonisch gesprochen. Falls
der Beschwerdeführer noch eine weitere Stellungnahme abgeben
wolle, werde darum bis zum 6. Dezember 2004 gebeten,
weil die Aufsichtsräte am 7. Dezember 2004 tagten.
Nähere Angaben zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Taten enthielt das Schreiben, das noch am selben Tag den
damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt
wurde, nicht.
3
Am 30. November 2004 erließ das
zuständige Amtsgericht einen Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am
1. Dezember 2004 in Untersuchungshaft genommen. Diese
dauerte aufgrund eines konkretisierten und neu gefassten
Haftbefehls des Amtsgerichts vom 22. August 2005 bis zum
13. Dezember 2005 an. Mit einem Beschluss von diesem Tag
hob das Oberlandesgericht den Haftbefehl wegen mangelnder
Förderung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft
auf.
4
Das Schreiben vom 30. November 2004 blieb
unbeantwortet. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004
erklärte der Staatssekretär als Vorsitzender des
Aufsichtsrates der Hafenbetriebs-Gesellschaft gegenüber dem
Beschwerdeführer aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der
hierbei gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wegen
erheblicher Straftaten zum Nachteil der Hafenbetriebe die
fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.
Zugleich teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass dieser
durch Beschluss der Gesellschafter als Organ der Gesellschaft
abberufen worden sei. Mit einem weiteren Schreiben teilte der
Staatssekretär dem Beschwerdeführer mit, dass dieser auch als
Geschäftsführer der weiteren Hafenbetriebs-Gesellschaft
abberufen worden sei. Schließlich kündigte der Staatssekretär
als Vorsitzender des Verwaltungsrates des landeseigenen
Betriebes mit einem weiteren Schreiben vom 7. Dezember
2004 den diesbezüglichen Dienstvertrag mit dem
Beschwerdeführer und teilte zugleich dessen Abberufung als
Leiter des landeseigenen Betriebes mit. Der Beschwerdeführer
wendete sich mit einer Feststellungsklage zum Landgericht
dagegen, dass sein Dienstverhältnis durch die Kündigung vom
7. Dezember 2004 oder aufgrund anderer Umstände beendet
worden sei.
5
Mit einem am 15. September 2005
verkündeten, hier nicht angegriffenen Urteil hat das
Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die
Dienstverhältnisse mit den Hafenbetriebs-Gesellschaften und
dem landeseigenen Betrieb seien durch die fristlose Kündigung
wirksam aufgelöst worden. Die Kündigung sei nach dem
Empfängerhorizont als Verdachtskündigung auszulegen. Darauf
deute auch der Inhalt des Schreibens vom 30. November
2004 hin, soweit dem Beschwerdeführer darin Gelegenheit zu
einer Stellungnahme gegeben worden sei. Denn bei einer
Tatkündigung bedürfe es nicht der hiermit beabsichtigten
Anhörung. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe,
dass keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe, weil
der Kündigungsgrund in dem Schreiben vom 30. November
2004 nicht hinreichend konkret bezeichnet worden sei, habe
sein Vorbringen keinen Erfolg, weil eine Anhörung nicht
erforderlich sei, wenn sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht
zumutbar sei. Im Falle eines Haftbefehls, wie er hier
erlassen worden sei, sei dringender Tatverdacht erforderlich
und werde vom Ermittlungsrichter geprüft. Unter diesen
Umständen sei der Arbeitgeber von der Pflicht zur nochmaligen
Anhörung entbunden, zumal nicht damit zu rechnen sei, dass
veränderte Gesichtspunkte auftauchen könnten, die zu einer
Revision der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers
Anlass geben könnten. So habe der Fall auch hier gelegen.
Denn der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts habe den
dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Vielzahl von Fällen
bejaht, und es seien so starke Verdachtsmomente vorhanden
gewesen, dass der Arbeitgeber keine weitere
Sachverhaltsaufklärung habe betreiben müssen. Schließlich sei
der Haftbefehl in der Folgezeit aufrechterhalten worden.
6
Auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen
das vorgenannte Urteil hat das Oberlandesgericht mit einem
Beschluss vom 11. August 2006 darauf hingewiesen, dass
es das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtige.
Aufgrund einer in vollem Umfang überzeugenden Auslegung sei
das Landgericht dazu gelangt, dass es sich um
Verdachtskündigungen handele. Es werde auf die Ausführungen
in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Diese teile das
Oberlandesgericht. Die erforderliche Abwägung der
beiderseitigen Interessen ergebe, dass die Arbeitgeber zur
fristlosen Kündigung der Dienstverträge mit dem
Beschwerdeführer in Form einer Verdachtskündigung gemäß
§ 626 BGB berechtigt gewesen seien. Zwar sei zugunsten
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die
Kündigungen wegen seines Alters mit erheblichen, nachteiligen
Folgen hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge, der
Beihilfeberechtigung, der Leistungsfähigkeit bezüglich seiner
Unterhaltsverpflichtungen, für sein Vermögen und seine
Lebensplanung einhergingen. Für den 61-jährigen
Beschwerdeführer bestünden zudem nur geringe Aussichten, eine
vergleichbare Position zu finden, um die seine
wirtschaftliche Existenz gefährdenden Nachteile wirksam
begrenzen zu können. Die Kündigungen träfen ihn auch deshalb
besonders hart, weil er nach den vertraglichen Vereinbarungen
mit den Beklagten nicht mehr kündbar gewesen sei. Schließlich
seien seine Betriebszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren,
sein hohes berufliches Engagement sowie sein erfolgreiches
Management zu berücksichtigen. Angesichts des massiv
vertragswidrigen Verhaltens, dessen der Beschwerdeführer
dringend verdächtig sei, könne den Beklagten eine Fortsetzung
der Arbeitsverhältnisse jedoch nicht zugemutet werden. Nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung könne auch der
schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder
sonstigen Verfehlung schon eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen, wenn sich nämlich starke Verdachtsmomente auf
objektive Tatsachen gründeten, die Verdachtsmomente geeignet
seien, das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber
alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des
Sachverhalts unternommen habe. Diese Voraussetzungen lägen
hier vor. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus dem
Haftbefehl vom 30. November 2004. Dieser Verdacht sei
auch nicht im Nachhinein entkräftet worden. Vielmehr habe das
Amtsgericht mit einem Haftbefehl vom 22. August 2005 den
dringenden Tatverdacht lediglich konkretisiert. Die spätere
Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Aufhebung des
Haftbefehls seien nicht zu berücksichtigen, weil sie ihren
Grund ausschließlich in der überlangen Dauer des
Ermittlungsverfahrens gehabt hätten und nicht im Wegfall des
dringenden Tatverdachts. Der dringende Tatverdacht bestehe
vielmehr fort und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Taten seien unverändert so schwerwiegend, dass eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Ein
milderes Mittel als die außerordentliche fristlose Kündigung
hätten die Beklagten auch mit Rücksicht auf das Alter des
Beschwerdeführers angesichts des schwerwiegenden Verdachts
nicht wählen müssen.
7
Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlender
Anhörung des Beschwerdeführers unwirksam. Zwar setze eine
Verdachtskündigung grundsätzlich die vorherige Anhörung des
Arbeitnehmers voraus. Diese sei hier jedoch mit Rücksicht auf
die besonderen Umstände des Falles entbehrlich gewesen.
Angesichts der durch Haftbefehl vom 30. November 2004
angeordneten Untersuchungshaft habe es einer Anhörung des
Beschwerdeführers nicht bedurft. Denn gemäß § 112
Abs. 1 Satz 1 StPO setze die Anordnung der
Untersuchungshaft neben dem Haftgrund einen dringenden
Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO voraus,
der mit richterlicher Entscheidung festzustellen sei. In
diesem Fall müsse angenommen werden, dass bei einem
manifestierten Tatverdacht wegen Delikten zum Nachteil des
Arbeitgebers dieser von der Pflicht zu einer nochmaligen
Anhörung des Arbeitnehmers entbunden sei, zumal nicht damit
zu rechnen sei, dass unter derartigen Voraussetzungen neue
Gesichtspunkte hätten auftauchen können, die den Arbeitgeber
zu einer abweichenden Entscheidung veranlassen könnten. Es
sei nicht zu erwarten gewesen, dass ein Arbeitnehmer, der
eine Straftat zum Nachteil seines Arbeitgebers bestreite, in
der Anhörung zur Verdachtskündigung für sich überzeugende
Umstände vorbringen werde. Die Richtigkeit dieser Vermutung
im Streitfall ergebe sich auch daraus, dass der dringende
Tatverdacht noch nicht ausgeräumt sei. Danach liege
jedenfalls keine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht
vor. Nur eine solche führe aber regelmäßig zur Unwirksamkeit
der Verdachtskündigung. Soweit der Beschwerdeführer die
Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden
Fall angreife und einwende, den Arbeitgebern sei hier
aufgrund einer öffentlichrechtlichen Prägung des
Dienstverhältnisses eine besondere Treuepflicht auferlegt
gewesen, überzeuge das nicht. Dabei könne das Bestehen einer
gesteigerten Fürsorgepflicht offen bleiben. Denn die
Entbehrlichkeit der Anhörung beruhe auf objektiven Kriterien,
nämlich der Sinnhaftigkeit einer vorherigen Anhörung.
8
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
11. September 2006 hat das Oberlandesgericht die
Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche
Urteil - wie angekündigt - zurückgewiesen. Wegen
der Einzelheiten werde auf den Hinweisbeschluss Bezug
genommen. An diesem sei auch im Hinblick auf die
zwischenzeitlich erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers
festzuhalten. Das Oberlandesgericht halte auch nach
neuerlicher Prüfung daran fest, dass die Verdachtskündigung
wirksam gewesen sei. Der schwerwiegende Verdacht massiven
vertragswidrigen Verhaltens bestehe im Kern unverändert fort.
Auf dessen strafrechtliche Bewertung komme es nicht
entscheidend an. Unter den besonderen Bedingungen des
Streitfalls sei eine vorherige Anhörung des Beschwerdeführers
entbehrlich gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte
Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
14. Juni 2006 rechtfertige keine andere Beurteilung. Der
Senat teile vielmehr die anderslautenden rechtlichen
Erwägungen der im Hinweisbeschluss zitierten Urteile der
Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz.
Unabhängig davon sei der Tatverdacht weiterhin nicht
ausgeräumt. Die Verzögerung des Verfahrens durch die vom
Beschwerdeführer beantragte Aussetzung halte der Senat unter
Berücksichtigung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns nicht
für gerechtfertigt.
9
Zwar ist zwischenzeitlich in der Strafsache
Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und das
Hauptverfahren eröffnet worden. Die erforderliche
Hauptverhandlung hat aber noch nicht stattgefunden.
10
1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
11
Indem sich das Oberlandesgericht in
materiell-rechtlicher Hinsicht der Rechtsauffassung der
Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz, nach
der es einer Anhörung des Arbeitnehmers vor einer
Verdachtskündigung ausnahmsweise dann nicht bedürfe, wenn
gegen den Arbeitnehmer ein Haftbefehl wegen des dringenden
Tatverdachts von Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers
erlassen worden sei, angeschlossen habe, aber gleichwohl
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO angewendet habe, habe
es den nach der Zivilprozessordnung eröffneten Rechtsweg in
sachlich nicht zu rechtfertigender Weise unzumutbar verkürzt.
Die Berufung des Beschwerdeführers habe durchaus Aussicht auf
Erfolg gehabt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO). Denn die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung
zur Entbehrlichkeit einer Anhörung vor einer
Verdachtskündigung sei unhaltbar. Sie laufe der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den
Voraussetzungen einer wirksamen Verdachtskündigung zuwider.
Im Übrigen sei die vom Ermittlungsrichter durchgeführte
Prüfung des dringenden Tatverdachts ebenso wenig für das
Zivilverfahren verbindlich wie eine strafgerichtliche
Verurteilung das Gericht des Kündigungsschutzprozesses zu
binden vermöge. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein
Arbeitnehmer, dem die Kündigung wegen des Verdachts einer
Straftet drohe, bei seiner Anhörung durch den Arbeitgeber
Gesichtspunkte vortrage, die zu einer anderen Einschätzung
Anlass gäben. Ferner komme der Sache grundsätzliche Bedeutung
zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Denn
das Oberlandesgericht habe im Anschluss an das Landgericht
sowie unter Berufung auf zwei Entscheidungen der
Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz eine den
Arbeitgebern ohne weiteres zumutbare vorherige Anhörung des
Beschwerdeführers für entbehrlich gehalten. Im vorliegenden
Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die die
Arbeitgeber treffende Treuepflicht gesteigert gewesen sei,
weil die Parteien die Stellung des Beschwerdeführers durch
eine Vereinbarung derjenigen eines Beamten angenähert hätten.
Schließlich sei es von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine
Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu
einem Zeitpunkt, zu dem das Strafverfahren noch nicht einmal
in erster Instanz abgeschlossen sei, nicht unverhältnismäßig
gewesen sei. Auch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO) habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
erfordert. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe
nicht im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Anhörungspflicht des Arbeitgebers.
Eine bewusste Abweichung erfordere aber stets die Zulassung
des Rechtsmittels.
12
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben eine der
beklagten Hafenbetriebs-Gesellschaften, das
Bundesarbeitsgericht, der Bundesgerichtshof und das
Bundessozialgericht Stellung genommen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, weil
die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich
begründet ist.
14
1. Das Oberlandesgericht hat mit dem
angegriffenen Zurückweisungsbeschluss das Recht des
Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verletzt, indem es durch eine aus Sachgründen
nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO den Zugang zur Revisionsinstanz
unzumutbar eingeschränkt hat.
15
a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot
effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen
Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85,
337 ; 97, 169 ).
16
Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne
umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten
sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter
aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und
rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85,
337 ; 97, 169 ). Das Gebot effektiven
Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und
die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es
begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die
Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt
vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277
; 89, 381 ; 107, 395
). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die
Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die
betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel
vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228
; 77, 275 ).
17
Diese Grundsätze finden auch auf den
einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die
Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3
ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision
versperrt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW
2003, S. 281; 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR
1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ;
3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. Juni
2005 - 2 BvR 1664/04 - ; WM 2005, S. 1577
; 2. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 29. Mai 2007 - 1 BvR 624/03 - ,
NJW 2007, S. 3118 ; 2. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007
- 1 BvR 1300/06 - , NJW 2008,
S. 504 ). Mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision
erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO danach dann, wenn sie sachlich
nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv
willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten
Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, 2. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007
- 1 BvR 1300/06 -, NJW 2008, S. 504
).
18
b) Im vorliegenden Fall hat das
Oberlandesgericht § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise
falsch angewendet und dadurch das Gebot effektiven
Rechtsschutzes verletzt.
19
aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier
maßgebenden § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO
kommt einer Sache nach im Grundsatz übereinstimmender
Auffassung nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt
(vgl. BTDrucks 14/4722 S. 104; BGHZ 151, 221
; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002
- XI ZR 71/02 - , NJW 2003, S. 65
sowie Beschluss vom 27. März 2003
- V ZR 291/02 - , NJW 2003, S. 1943
; Ball, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008,
§ 543 Rn. 5; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO,
3. Auflage 2004, § 511 Rn. 106). Die
Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt dabei die
Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545
Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche
Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt
sind. Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die in der
Vorinstanz nicht gesehen worden ist und nicht Gegenstand
eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein. Umgekehrt
vermag nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf zu begründen. So
kann sich weiterer Klärungsbedarf nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur dann ergeben, wenn nicht nur einzelne
Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des
Bundesgerichtshofs widersprechen oder wenn neue Argumente
vorgebracht werden, die den Bundesgerichtshof dazu
veranlassen können, seine Ansicht zu überprüfen. Schließlich
entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage wegen
einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr
zukommt (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008,
§ 543 Rn. 5a; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO,
3. Auflage 2004, § 511 Rn. 106).
20
bb) Für die Entscheidung des
Oberlandesgerichts war eine klärungsbedürftige und -fähige
Rechtsfrage entscheidungserheblich, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb
das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
21
Nach dem Hinweisbeschluss hat das
Oberlandesgericht seine Entscheidung in materiell-rechtlicher
Hinsicht darauf gestützt, dass eine Anhörung des
Beschwerdeführers vor der Verdachtskündigung angesichts der
mit Haftbefehl vom 30. November 2004 angeordneten
Untersuchungshaft, der eine Überprüfung des Haftgrundes
vorauszugehen gehabt habe, nicht erforderlich gewesen sei.
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bedürfe es zur
Anordnung der Untersuchungshaft neben einem Haftgrund nach
§ 112 Abs. 2 StPO eines dringenden Tatverdachts,
welcher aufgrund richterlicher Entscheidung festzustellen
sei. In diesem Fall müsse angenommen werden, dass bei einem
manifestierten Tatverdacht und bei Delikten zum Nachteil des
Dienstherrn dieser von einer nochmaligen Anhörung des
Dienstverpflichteten vor Ausspruch der Verdachtskündigung
entbunden sei, zumal nicht damit zu rechnen sei, dass unter
derartigen Voraussetzungen veränderte Gesichtspunkte
auftauchen könnten, die zu einer Revision der beabsichtigten
Entscheidung des Dienstherrn Anlass geben könnten. Das
Oberlandesgericht hat sich hier ausdrücklich der
Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und
Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom
13. August 1998 - 13 Sa 345/98 -, NZA-RR 1999,
S. 640 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.
August 2005 - 4 Sa 386/05 -, JURIS, Rn. 31)
angeschlossen und generell den Standpunkt eingenommen, es sei
nicht zu erwarten, dass ein Dienstverpflichteter, der im
Strafverfahren eine Straftat zum Nachteil seines Dienstherrn
bestreite, in der Anhörung zur Verdachtskündigung für sich
überzeugende Umstände vorbringe. Mit Blick auf den konkreten
Fall hat es dann weiter ausgeführt, der Umstand, dass der
dringende Tatverdacht bis heute nicht ausgeräumt worden sei,
zeige, dass diese Vermutung im Streitfall berechtigt gewesen
sei. In dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss selbst hat
das Oberlandesgericht an dieser Würdigung festgehalten. Unter
den besonderen Bedingungen des Streitfalls sei eine vorherige
Anhörung entbehrlich gewesen. Die abweichende Entscheidung
des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006
(9 Ca 6631/05) rechtfertige keine andere Beurteilung. Das
Gericht teile vielmehr die diesem entgegenstehenden
rechtlichen Erwägungen der bereits im Hinweisbeschluss
zitierten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf
und Rheinland-Pfalz.
22
Das Oberlandesgericht hat damit für die Frage,
ob ausnahmsweise dann von einer Anhörung abgesehen werden
kann, wenn ein Haftbefehl erlassen worden ist und der
Beschuldigte im Strafverfahren die ihm zur Last gelegte
Straftat zum Nachteil des Dienstherrn bestreitet, einen
allgemeinen Rechts- und Erfahrungssatz aufgestellt und seine
Entscheidung insoweit nicht maßgeblich auf Umstände des
Einzelfalls gestützt. Da eine solche
Sachverhaltskonstellation - in dieser Weise generalisierend
aufgegriffen - keineswegs außergewöhnlich ist, kann sich
die vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Rechtsfrage
in einer Vielzahl von Fällen stellen. Damit ist hier das
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt.
23
Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene
Rechtsfrage über eine allgemeine Ausnahme von der
Anhörungspflicht des Dienstherrn bei Erlass eines Haftbefehls
betrifft die Auslegung des § 626 Abs. 1 BGB. Da es
sich hierbei um Bundesrecht, also um revisibles Recht im
Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO handelt, ist die
Rechtsfrage klärungsfähig.
24
Die vom Oberlandesgericht für maßgebend
gehaltene Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig. Denn sie
ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht
hinreichend geklärt. So haben sich bisher weder das
Bundesarbeitsgericht noch der Bundesgerichtshof mit der vom
Oberlandesgericht für maßgebend gehaltenen Rechtsfrage
befasst. Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit einer
Verdachtskündigung ohne vorherige Anhörung nur für solche
Fälle erwogen, in denen der Arbeitnehmer von vornherein nicht
zu substantiierter Äußerung bereit gewesen ist (vgl. BAG,
Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -,
NZA 1994, S. 63 sowie Urteil vom
30. April 1987 - 2 AZR 283/86 -, NZA 1987,
S. 699 f.) oder einen seitens des Arbeitgebers
benannten Anhörungstermin nicht wahrgenommen hat (vgl. BAG,
Urteil vom 27. März 1991 - 2 AZR 418/90 -, JURIS,
Rn. 45 ff.) und deshalb keine vom Arbeitgeber zu
vertretende Verletzung der Anhörungspflicht vorlag. Der für
Rechtsfragen in Zusammenhang mit
Geschäftsführer-Anstellungsverträgen zuständige
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist mit
Verdachtskündigungen bislang nur am Rande befasst gewesen
(vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1984 - II ZR 16/84 -,
WM 1984, S. 1187 sowie Urteil vom 17. Februar 1997
- II ZR 278/95 -, NJW 1997, S. 2055 )
und hat sich zu der hier aufgeworfenen Frage noch nicht
geäußert. Zwar haben die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und
Rheinland-Pfalz im Sinne des Oberlandesgerichts entschieden
(vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1998
- 13 Sa 345/98 -, NZA-RR 1999, S. 640 f.;
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2005
- 4 Sa 386/05 -, JURIS, Rn. 31). Jedoch sind
dem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (vgl. ArbG Frankfurt
a.M., Urteil vom 14. Juni 2006 - 9 Ca 6631/05) und
auch Stimmen in der Literatur (vgl. Dörner, in:
Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004,
§ 626 BGB Rn. 353a) entgegengetreten.
25
cc) Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO hier in sachlich nicht zu rechtfertigender
Weise verneint.
26
Sein Standpunkt beruht nicht auf einer von dem
oben erörterten Verständnis des § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO abweichenden, verfassungsrechtlich
womöglich unbedenklichen Auslegung. Vielmehr hat das
Oberlandesgericht in dem Hinweisbeschluss überhaupt keine
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO
betreffenden Erwägungen angestellt, sondern lediglich die
Gründe für die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung
ausgeführt sowie die Ablehnung der Aussetzung nach § 149
Abs. 1 ZPO begründet. Ferner hat es dem Beschwerdeführer
eine Stellungnahmefrist gesetzt. In den Gründen des
angegriffenen Beschlusses selbst findet sich hinsichtlich des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lediglich
die Feststellung, dass der Sache keine grundsätzliche
Bedeutung zukomme, und der hier nicht weiterführende Verweis
auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses.
27
Demgegenüber hätte das Oberlandesgericht auf
der Grundlage des dargelegten, einhelligen Verständnisses des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu dem
Ergebnis gelangen müssen, dass unter Berücksichtigung der von
ihm entscheidungstragend zugrunde gelegten
materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine Entscheidung
durch Beschluss nicht in Betracht kam, sondern durch Urteil
und unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte entschieden werden
müssen.
28
2. Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss
des Oberlandesgerichts beruht auf dem festgestellten Verstoß
gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG, da das Gericht seine Entscheidung in der
Sache allein auf die oben erörterte Rechtsauffassung gestützt
hat. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber weder
entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass eine Anhörung
wegen besonderer Umstände des Einzelfalls entbehrlich sei und
es deshalb auf die grundsätzliche Frage der Notwendigkeit
einer Anhörung nach Erlass eines Haftbefehls nicht ankomme,
noch darauf, dass eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden
habe.
29
3. Hinsichtlich der festgestellten Verletzung
des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
liegen auch die weiteren Annahmevoraussetzungen vor.
Insbesondere kann nicht mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das
Ausgangsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer
günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90,
22 ).
30
So steht nicht fest, dass das
Oberlandesgericht nach einer Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache die Berufung des Beschwerdeführers erneut durch
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
zurückweisen würde. Denkbar ist einerseits, dass das
Oberlandesgericht an seiner Auffassung festhält und durch
Urteil entscheidet, so dass für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit der Revision eröffnet ist. Denkbar ist
andererseits aber auch, dass das Oberlandesgericht an dem von
ihm zugrunde gelegten allgemeinen Rechtssatz nicht festhält.
Je nach materiell-rechtlichem Standpunkt bedürfte es dann
möglicherweise der näheren fachgerichtlichen Würdigung, ob
das Schreiben vom 30. November 2004 als
Anhörungsschreiben gewertet werden kann, obwohl der gegen den
Beschwerdeführer geäußerte Verdacht nicht explizit
konkretisiert ist. Nicht auszuschließen ist etwa auch, dass
das Oberlandesgericht aufgrund dieses Schreibens und wegen
des Schweigens des Beschwerdeführers während der
Stellungnahmefrist - im Ergebnis wie bisher - eine
Ausnahme von der Anhörungspflicht bejaht oder eine
schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht verneint.
31
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
32
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93d BVerfGG.