BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2588/06 -
des Herrn C…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die an einem Vier-Augen-Gespräch über vertragliche
Absprachen beteiligte Partei eines Zivilrechtsstreits von
Amts wegen angehört oder als Partei vernommen werden muss,
wenn der beweisbelastete Gegner den Beweis durch
Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter geführt hat.
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1. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Klägerin) verklagte den Beschwerdeführer wegen
mehrerer Bierlieferungen auf Zahlung. Die Klägerin
behauptete, der Beschwerdeführer habe die streitigen Mengen
Bier telefonisch bei ihren Mitarbeitern bestellt und es sei
vereinbart worden, dass die Bierfässer nicht übergeben werden
müssten, sondern auf der Straße vor der Gaststätte des
Beschwerdeführers abgestellt werden sollten. Für die mit dem
Beschwerdeführer jeweils in Vier-Augen-Gesprächen getroffenen
Abreden benannte die Klägerin - ebenso wie für die
Lieferungen - ihre Mitarbeiter als Zeugen.
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b) Das Amtsgericht ordnete nicht das
persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an. Er war
jedoch bei allen gerichtlichen Terminen anwesend. Nach
Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen verurteilte
das Amtsgericht den Beschwerdeführer antragsgemäß zur
Zahlung. Die Zeugen hätten glaubhaft bekundet, dass die
behaupteten Lieferungen vom Beschwerdeführer bestellt worden
seien. Aus Indizien und dem Zusammenhang der Zeugenaussagen
ergebe sich auch, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgt
seien.
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Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung
des Beschwerdeführers hat das Landgericht durch einstimmigen
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
(ZPO) zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe nach Ausschöpfung
aller Beweise und zulässigerweise gestützt auf Indizien die
Lieferung der streitigen Biermengen als bewiesen erachtet.
Durch das Abstellen der Bierfässer vor der Gaststätte habe
die Klägerin vereinbarungsgemäß ihre Verpflichtung zur
Verschaffung des Eigentums erfüllt. Weder der Anspruch auf
rechtliches Gehör noch der Grundsatz der Waffengleichheit
seien verletzt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung sei es ausreichend, wenn die Partei,
die zum Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs keinen Zeugenbeweis
anbieten könne, gemäß § 141 ZPO hinzugezogen werde und
die Gelegenheit erhalte, Stellung zu nehmen. Die daraufhin
vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge blieb ebenfalls
ohne Erfolg.
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2. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts
und die Zurückweisung der Berufung gerichteten
Verfassungsbeschwerde, die nach einer erfolglos gebliebenen
Anhörungsrüge eingelegt worden ist, rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Amtsgericht habe sein Urteil allein auf
die Aussagen der Zeugen der Klägerin zum Inhalt der von ihr
behaupteten Vier-Augen-Gespräche gestützt, ohne den
Beschwerdeführer als Partei vernommen oder zumindest nach
§ 141 ZPO angehört zu haben. Auch das Landgericht habe
ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer
persönlichen Anhörung die Zeugenaussagen zu erschüttern.
Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht
auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
verletzt.
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3. Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten das
Sächsische Staatsministerium der Justiz, der
Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der
Deutschen Anwaltverein, der Republikanische Anwältinnen- und
Anwälteverein sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers
angezeigt; denn die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. Es ist weder das Recht auf
Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch
der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) verletzt.
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1. Die als verletzt gerügten Verfassungsnormen
sichern den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und
das damit in Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung
eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Art. 103 Abs. 1 GG
gebietet die Gewährung rechtlichen Gehörs auch deshalb, um im
Interesse eines wirkungsvollen Rechtsschutzes die Klärung der
tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung zu fördern (vgl.
BVerfGE 55, 1 ). Es gehört zu den für einen
fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in
zivilrechtlichen Streitigkeiten unerlässlichen
Verfahrensregeln, dass das Gericht die Richtigkeit
bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht
(vgl. BVerfGE 91, 176 ). Die Parteien eines
Zivilprozesses müssen die Möglichkeit erhalten, sich im
Rechtsstreit nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit
tatsächlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1
; 60, 305 ; 81, 123 ;
84, 188 ; 86, 133 ;
108, 341 ; 113, 273 ).
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2. Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen gerecht. Auslegung und Anwendung
des Zivilprozessrechts sind vornehmlich Aufgabe der
Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht nur
darauf überprüft, ob sie Fehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 97, 12
; stRspr). Die dem Beschwerdeführer gewährten
Möglichkeiten, sich mit seinem Vorbringen gegenüber dem
Vortrag der Klägerin zu den Vier-Augen-Gesprächen im
Zivilrechtsstreit zu behaupten, unterschreitet nicht das
verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an rechtlichem Gehör
und effektivem Rechtsschutz.
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a) Unzutreffend ist allerdings die Annahme des
Landgerichts, der Beschwerdeführer sei zur Zeugenvernehmung
des Amtsgerichts gemäß § 141 ZPO hinzugezogen worden.
Das Amtsgericht hat zu keinem der anberaumten Termine eine
Verfügung über das persönliche Erscheinen einer der Parteien
getroffen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der
mündlichen Verhandlung und insbesondere an der Beweisaufnahme
erfolgte daher aus eigener Initiative in Ausübung seines
Anwesenheitsrechts als Partei. Zwar kann das Gericht auch die
ohne gerichtliche Anordnung erschienene Partei nach
§ 141 ZPO anhören. Eine persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren ist jedoch weder
dokumentiert noch sonst ersichtlich. Daher ist für die
verfassungsrechtliche Prüfung davon auszugehen, dass eine
solche Anhörung unterblieben ist.
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b) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens
des Beschwerdeführers zum Gütetermin - insoweit entgegen der
Sollbestimmung des § 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO -
und zu den folgenden Terminen ist unterblieben, obwohl sich
schon aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergab, dass die
von der Klägerin behaupteten vertraglichen Abreden bestritten
waren und die entscheidungserheblichen Gespräche
ausschließlich zwischen Mitarbeitern der Klägerin und dem
Beschwerdeführer geführt wurden. Bei dieser Sachlage war
absehbar, dass es dem Beschwerdeführer als Partei nicht
möglich sein würde, den Aussagen der Mitarbeiter der Klägerin
mit einem anderen förmlichen Beweismittel der
Zivilprozessordnung als einer Parteivernehmung
entgegenzutreten. Das Amtsgericht hätte daher von Amts wegen
(vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005,
§ 141 Rn. 19) den Beschwerdeführer zur Aufklärung des
Sachverhalts gemäß § 141 ZPO laden und anstelle einer
Parteivernehmung als Partei anhören können, um ihm im Rahmen
des Gegenbeweises die Erschütterung der Aussagen der
klägerischen Zeugen zu den streitigen Vier-Augen-Gesprächen
zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 -, NJW
2001, S. 2531).
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c) Diese nach den zivilprozessualen
Vorschriften mögliche Vorgehensweise ist aber von Verfassungs
wegen zumindest dann nicht zwingend geboten, wenn die
betroffene Partei bei der Beweisaufnahme oder in einem der
Beweisaufnahme nachfolgenden Verhandlungstermin anwesend
war.
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aa) Aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Erfordernis
grundsätzlicher Waffengleichheit und gleichmäßiger Verteilung
des Prozessrisikos (vgl. BVerfGE 52, 131 ). In
bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten muss jeder Partei eine
vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Fall -
einschließlich ihrer Aussage - vor Gericht unter Bedingungen
zu präsentieren, die für diese Partei keinen wesentlichen
Nachteil gegenüber ihrem Gegner darstellen (vgl. EuGHMR,
Urteil von 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460
bedeutet, dass die einander gegenüberstehenden Parteien
verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden
müssen (vgl. Grabenwarter, Europäische
Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2008, § 22 Rn.
61).
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Um eine solche Gleichbehandlung beider
Parteien zu erreichen, muss das Gericht aber eine anwesende
Partei, die keinen Beweis für ihren Vortrag zum Inhalt eines
Vier-Augen-Gesprächs anzubieten vermag, nicht in jedem Fall
von Amts wegen informatorisch anhören oder als Partei
vernehmen. Der Zivilprozess wird durch das Prinzip der
Parteifreiheit und der Parteiverantwortung beherrscht. Dies
kommt in dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum
Ausdruck, der den Zivilprozess prägt und nach dem allein die
Parteien den Streitstoff in den Prozess einführen, über seine
Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grundsätzlich auch
seine Feststellung ermöglichen. Während der
Beibringungsgrundsatz hinsichtlich der übrigen Beweismittel
nicht streng gilt und diese Beweise auch von Amts wegen
erhoben werden können, erfolgt nach § 373 ZPO die
Vernehmung von Zeugen nur auf einen entsprechenden Antrag der
beweisbelasteten Partei, der die Benennung des Zeugen und die
Bezeichnung der streitigen Tatsache, über welche die
Vernehmung erfolgen soll, enthalten muss. Verfahrensrechtlich
ist damit die Vernehmung der Zeugen der Klägerin davon
abhängig gewesen, dass diese entsprechende Beweisanträge
gestellt hatte. Ohne diese Beweisanträge wären im
Ausgangsverfahren ihre Zeugen nicht gehört, sondern eine
Beweislastentscheidung zum Nachteil der beweisbelasteten
Klägerin getroffen worden. Eine verfahrensrechtliche
Gleichstellung der Parteien eines Zivilprozesses verlangt
daher nicht, dass die über keine Zeugen verfügende Partei von
Amts wegen angehört oder vernommen wird, sondern nur, dass
ihre diesbezüglichen Anträge nicht abgelehnt werden. Solche
Fälle liegen auch – soweit ersichtlich – der bisherigen
Rechtsprechung und Literatur zugrunde. Durch eine zwingende
und von Amts wegen durchzuführende Anhörung oder Vernehmung
der sich in Beweisnot befindenden Partei, würde diese
gegenüber ihrem Gegner mit Blick auf dessen Obliegenheit zur
Stellung eines Beweisantrages begünstigt. Deshalb besteht von
Verfassungs wegen keine Notwendigkeit zu einer
Parteivernehmung oder einer Anhörung nach § 141 ZPO von
Amts wegen, wenn der Partei das Ergebnis der Vernehmung der
vom Prozessgegner benannten Zeugen bekannt ist und sie
aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder in
einem nachfolgenden Termin in der Lage war, ihre Darstellung
vom Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs durch eine Wortmeldung
nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl.
auch BGH, Beschluss vom 30. September 2004 – III ZR
369/03 –, juris).
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bb) Auch andere Verfassungsrechte des
Beschwerdeführers haben die Gerichte im Ausgangsverfahren
nicht missachtet. Es stellt keine Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 84, 82 )
oder des rechtsstaatlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes
(vgl. dazu BVerfGE 91, 176 ) dar, wenn nach den
Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozesses die vom Gericht zu
treffenden Feststellungen von einer hierauf gerichteten
Prozesshandlung einer Partei abhängen.
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d) Ob die Fachgerichte von Verfassungs wegen
gehalten waren, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die Möglichkeit
hinzuweisen, gestützt auf das Recht aus § 137
Abs. 4 ZPO seine persönliche Anhörung zum Inhalt der
zwischen ihm und den Zeugen geführten Vier-Augen-Gespräche
herbeizuführen, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung. Etwaige unterlassene Hinweise der Fachgerichte
hat der Beschwerdeführer nicht zur Grundlage seiner Rügen
hinsichtlich der Verletzung von Verfassungsrechten
gemacht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.