BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2590/10 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zum Werberecht der freien Berufe hat das
Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl.
BVerfGE 57, 121 ; 76, 196 ;
82, 18 ). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich der Rüge zu Art. 3 Abs. 1 GG fehlt es
bereits an einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung. Für eine Verletzung
von Art. 12 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich.
Insbesondere wird dem Beschwerdeführer durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht grundsätzlich untersagt,
auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form als
durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) werbend hinzuweisen.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.