BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2593/09 -
der A… AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmern in
Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
(sogenannte OT-Mitgliedschaft). Mit der Einführung der
OT-Mitgliedschaft haben Arbeitgeberverbände auf den Wunsch
ihrer Mitglieder reagiert, zwar die Serviceleistungen und die
Interessenvertretung des Verbands in Anspruch nehmen zu
können, von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des
Tarifvertragsgesetzes (TVG) aber nicht erfasst zu werden. Das
Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der
OT-Mitgliedschaft in einem Beschluss vom 18. Juli 2006 (1 ABR
36/05, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19)
grundsätzlich anerkannt und dabei die Möglichkeit einer
solchen Ausgestaltung der Mitgliedschaft im
Arbeitgeberverband aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG
geschützten Koalitionsfreiheit und Verbandsautonomie
abgeleitet.
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2. Der Arbeitgeberverband R… (im Folgenden:
Arbeitgeberverband) schuf 1999 in seiner Satzung die
Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft. Er richtete sogenannte
Fachgruppen ein. Die Mitglieder des Verbands, die sich nicht
einer der Fachgruppen anschlossen, sollten nicht an
Verbandstarifverträge gebunden sein. Der Zweck der
Fachgruppen sollte sein, die Arbeitsbedingungen in den
angeschlossenen Betrieben durch Abschluss von Tarifverträgen
zu regeln. Über Fragen der Tarifpolitik sollte der
Tarifbeirat der jeweiligen Fachgruppe entscheiden. Außerdem
regelte die Satzung einen sogenannten Unterstützungsfonds,
der dazu diente, die Verbandsmitglieder in die Lage zu
versetzen, Arbeitsstreitigkeiten im Interesse des im Verband
zusammengeschlossenen Berufsstands durchzuführen. Die
Beschwerdeführerin, ein Maschinenbauunternehmen mit über 100
Mitarbeitern, gehörte der Fachgruppe Metall an. Diese
Fachgruppe ist Mitglied des Verbands der Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden:
Gesamtverband Metall NRW), der als Dachverband Tarifverträge
für seine Mitglieder abschließt.
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3. Die Beschwerdeführerin kündigte ihre
Mitgliedschaft in der Fachgruppe Metall des
Arbeitgeberverbands zum 30. Juni 2005 und wurde im Verband
fortan als OT-Mitglied geführt. Am 16. Dezember 2005
vereinbarte sie mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Kläger), der seit 1991 bei ihr beschäftigt ist,
eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf
40 Stunden ohne Lohnausgleich. Der Kläger trat später
der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) bei und
verlangte von der Beschwerdeführerin eine Abrechnung des
Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage von Tarifverträgen,
die die IG Metall in den Jahren 2001 und 2004 mit dem
Gesamtverband Metall NRW geschlossen hatte. Er klagte auf
Bezahlung von 129 Arbeitsstunden, die sich aus der
Differenz zwischen der im Manteltarifvertrag geregelten
35-Stunden-Woche und der einzelvertraglich vereinbarten
40-Stunden-Woche im Zeitraum November 2006 bis
April 2007 ergaben.
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4. Das Bundesarbeitsgericht hob ein die Klage
abweisendes Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts - mit
Ausnahme eines hier nicht interessierenden
Mehrarbeitszuschlags - auf und gab der Klage insoweit statt.
Der Anspruch auf die Lohndifferenz ergebe sich aus dem
Manteltarifvertrag. Die Beschwerdeführerin sei trotz des
Austritts aus der Fachgruppe weiterhin nach § 3 Abs. 1
TVG an den Verbandstarifvertrag gebunden. Die
einzelvertragliche Abrede über die verlängerte wöchentliche
Arbeitszeit werde daher aufgrund des Günstigkeitsprinzips
nach § 4 Abs. 3 TVG verdrängt. Die Satzung des
Arbeitgeberverbands weise nicht die koalitionsrechtlich
gebotene eindeutige Trennung zwischen Mitgliedern mit und
solchen ohne Tarifbindung auf. Rechtsfolge dieser fehlenden
Trennung sei, dass der Austritt aus der Fachgruppe nicht zum
Wegfall der Tarifgebundenheit geführt habe.
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a) Zwar sei die Begründung einer
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in einem Arbeitgeberverband
grundsätzlich möglich. Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied
eines Arbeitgeberverbands müsse auch tarifgebunden im Sinne
von § 3 Abs. 1 TVG sein. In der Satzung eines
Verbands könne autonom definiert werden, auf welche Weise
eine Mitgliedschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG
begründet werde. Wegen der an die Tarifgebundenheit
anknüpfenden Rechtswirkungen sei es aber erforderlich, dass
die Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung von der
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung eindeutig abgrenzbar sei.
Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordere beim
Abschluss von Tarifverträgen einen Gleichlauf von
Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der
tariflichen Vereinbarungen. Nur wenn dieser Gleichlauf
hergestellt sei, sei die Unterwerfung der Mitglieder der
Tarifvertragsparteien unter die Normen des Tarifvertrags
legitimiert. Die Entscheidungen, die zum Abschluss eines
Tarifvertrags führten (Angebot, Reaktion auf Forderungen der
Gegenseite, Entscheidung über einen möglichen Arbeitskampf,
Zustimmung zum ausgehandelten Ergebnis), dürften daher nur
von denjenigen getroffen werden, die an den Tarifvertrag
gebunden seien. Die Satzung des Verbands müsse eine klare
Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung
vorsehen. Es dürfe keine unmittelbare Einflussnahme von
OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des
Verbands geben. Demgegenüber stünden den OT-Mitgliedern
Mitgliedschaftsrechte zu, die keinen originären Bezug zur
Tarifpolitik des Verbands hätten. Unbedenklich sei auch die
Mitwirkung bei tarifpolitischen Fragen mit nur beratender
Stimme.
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b) Diesen Anforderungen werde die Satzung des
Arbeitgeberverbands hier nicht gerecht. Sie trenne die
Mitglieder mit unterschiedlichem Status nicht hinreichend
genug.
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Es erscheine schon fraglich, ob die
Organisationsstruktur der Fachgruppen gegenüber der
ordentlichen Verbandsmitgliedschaft hinreichend eigenständig
sei. Ferner bleibe die Entäußerung der satzungsmäßigen
Zuständigkeit des Verbands und seiner Organe für
tarifpolitische Entscheidungen unklar. Diese Bedenken
bedürften jedoch keiner abschließenden Bewertung. Denn
jedenfalls müsse eine Verbandssatzung, die eine
OT-Mitgliedschaft vorsehe, ausschließen, dass OT-Mitglieder
in Aufsichtsorganen mitwirkten, die einen Arbeitskampffonds
verwalteten, also über Geldmittel verfügten, die im
Arbeitskampf um einen Tarifvertrag eingesetzt werden könnten
und sollten. Der Arbeitskampf sei als Bestandteil und
Erscheinungsform von Tarifverhandlungen anzusehen. Er sei
Voraussetzung der Tarifautonomie, weil sonst weder das
Zustandekommen noch die inhaltliche Sachgerechtigkeit
tarifrechtlicher Regelungen gewährleistet seien. Die
Bewertung der eigenen Durchsetzungsfähigkeit bei der
Durchführung von Tarifverhandlungen und dem Abschluss eines
Tarifvertrags komme als untrennbarer Bestandteil der Ausübung
der Tarifautonomie in einem Arbeitgeberverband mit zwei
verschiedenen Mitgliedschaftsmodellen allein demjenigen Teil
der Mitglieder zu, der Tarifverträge abschließen wolle und
nach deren Abschluss an sie gebunden sei. Daher dürften
Entscheidungen über den Einsatz von Arbeitskampfmitteln, die
notwendig Einfluss auf das Verhandlungsergebnis hätten, nicht
von OT-Mitgliedern getroffen werden, die vom Ergebnis des
Arbeitskampfs, dem Tarifvertrag, nicht betroffen sein wollten
und deshalb das Ergebnis auch nicht mitverantworteten. Von
dieser Einflussmöglichkeit der OT-Mitglieder auf einen
Arbeitskampffonds sei die Unterstützung des Arbeitskampfs
durch Beiträge oder sonstige Mittel zu unterscheiden, die
zulässigerweise auch von OT-Mitgliedern aufgebracht werden
dürften. Hinsichtlich solcher Beiträge bestünden keine
Bedenken, da eine materielle Unterstützung nichts mit der
Frage über den Einsatz der Mittel in einem konkreten
Arbeitskampf zu tun habe.
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Der notwendigen alleinigen
Entscheidungsbefugnis der Fachgruppenmitglieder über den
Einsatz des Streikfonds trage die Satzung des
Arbeitgeberverbands nicht hinreichend Rechnung. In der
Satzung sei eine unmittelbare Mitwirkung von nicht
tarifgebundenen Verbandsmitgliedern an der Entscheidung über
den Einsatz des Unterstützungsfonds nicht nur nicht
ausgeschlossen; sie sei vielmehr satzungsmäßig vorgesehen.
Die zentralen Entscheidungen in diesem Bereich treffe der
Verbandsvorstand, nicht aber der Vorstand oder der
Tarifbeirat der Fachgruppe. Teilweise in der Satzung
enthaltene Korrekturmöglichkeiten änderten daran nichts.
Aufgrund der Satzungsgestaltung sei ein wichtiges Element der
tarifpolitischen Handlungsfähigkeit der Fachgruppen
weitgehend den Verbandsinstitutionen überantwortet, in denen
satzungsmäßig weder eine alleinige noch eine überwiegende
Einflussmöglichkeit der tarifgebundenen Mitglieder
sichergestellt sei. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang
die Überantwortung der Verfügungsgewalt über den Fonds auf
den Gesamtverband Metall NRW. Selbst wenn damit der Fonds der
Entscheidungsmöglichkeit von OT-Mitgliedern aktuell entzogen
sein sollte, sei für die rechtliche Beurteilung allein die
Satzung maßgebend.
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c) Rechtsfolge der nicht hinreichend klaren
Abgrenzung zwischen den beiden Mitgliedergruppen sei, dass
der Austritt der Beschwerdeführerin aus der Fachgruppe Metall
des Arbeitgeberverbands nicht zur Beendigung der Tarifbindung
geführt habe. Wegen der fehlenden Abgrenzung entfalte die
deklarierte Aufgabe der Tarifwilligkeit durch den
Arbeitgeberverband nicht die beabsichtigte Wirkung. Als
Verbandsmitglied sei die Beschwerdeführerin daher gemäß
§ 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden.
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5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts greife
in ihre positive individuelle Koalitionsfreiheit aus
Art. 9 Abs. 3 GG ein. Die individuelle
Koalitionsfreiheit schütze auch die Mitwirkung an der
verbandsinternen Willensbildung sowie an
organisationsstrukturellen Entscheidungen des Verbands. Davon
erfasst sei auch die Wahl eines Status ohne Tarifbindung im
Arbeitgeberverband. Da die Tarifautonomie als kollektiv
ausgeübte Privatautonomie zu verstehen sei, beruhe sie
entscheidend auf mitgliedschaftlicher Legitimation. Daher
müsse das Recht auf Beitritt zu einer Koalition und Verbleib
in einer Koalition auch die Freiheit garantieren, einen
Mitgliedschaftsstatus zu wählen, der hinter der
Vollmitgliedschaft mit Tarifbindung zurückbleibe. Das
angegriffene Urteil führe dazu, dass ein OT-Mitglied des
Arbeitgeberverbands hinsichtlich der Tarifbindung wie ein
„vollwertiges“ Mitglied behandelt werde. Darin liege ein
massiver Eingriff in den Schutzbereich der individuellen
Koalitionsfreiheit, da der Arbeitgeber entgegen seiner
expliziten Entscheidung über die von ihm gewählte Art und
Weise der Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbeziehungen der Tarifbindung unterworfen
werde.
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Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Es
fehle schon an einer normativen Legitimationsgrundlage für
den Eingriff durch die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Unabhängig davon könnten weder der vom
Bundesarbeitsgericht verlangte Gleichlauf von
Verantwortlichkeit und Betroffenheit noch die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie den Eingriff
rechtfertigen. Ferner lege das angegriffene Urteil nicht dar,
warum die Satzung des Arbeitgeberverbands eine Bedrohung für
das Tarifvertragssystem darstelle. Das Bundesarbeitsgericht
verkenne die Willensbildungs- und Entscheidungsstrukturen auf
Arbeitgeberseite. Die Zuständigkeit für den Abschluss von
Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie liege
tatsächlich beim Gesamtverband Metall NRW. Daraus ergebe
sich, dass auch die Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf
Tarifverträge zu vernachlässigen sei. Gleiches gelte auch für
die Entscheidung über die Verwendung des
Unterstützungsfonds.
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b) Das Urteil sei auch an der negativen
Koalitionsfreiheit zu messen. Die negative Dimension des
Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG schütze auch die
gewollte Tarifunwilligkeit. Es spiele keine Rolle, ob man die
negative Koalitionsfreiheit nur dann für einschlägig erachte,
wenn fühlbarer Druck zum Eintritt in eine Koalition ausgeübt
werde. Jedenfalls für eine judikativ verordnete
Zwangsmitgliedschaft, wie sie durch das angegriffene Urteil
herbeigeführt werde, könne dieses Kriterium nicht maßgeblich
sein. Auch der Eingriff in diese Schutzbereichsdimension sei
nicht gerechtfertigt.
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c) Ferner werde in ihre durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Freiheit
eingegriffen. Dieses Grundrecht umfasse auch die Frage, ob
ein Unternehmen sich der Tarifbindung des Verbands
unterwerfen wolle oder nicht. Das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts tangiere ihre Unternehmensfreiheit
nachhaltig und existenzgefährdend. Eine Rechtfertigung dieses
Eingriffs gelinge nicht. Es sei schon nicht erkennbar, warum
gewerkschaftliche Interessen durch ihre OT-Mitgliedschaft
betroffen seien.
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6. Zur Verfassungsbeschwerde haben der
Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände Stellung genommen.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Grundrechten
verletzt.
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1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
18
a) Ob durch die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts in die Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin eingegriffen wird, kann dahinstehen. Ein
solcher Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt.
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Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet den
Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen mit ihren
Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei auszuhandeln (vgl.
BVerfGE 77, 84 ; 77, 308 ; 116, 202
). Allein in der Bindung von Mitgliedern von
Tarifvertragsparteien im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG an
Tarifverträge liegt kein Eingriff in die
Arbeitsvertragsfreiheit. Ob durch die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts mittelbar in die Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin eingegriffen wird, weil das
Bundesarbeitsgericht die Satzung des Arbeitgeberverbands so
ausgelegt hat, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied einer
Tarifvertragspartei im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG
anzusehen ist, kann dahinstehen.
20
b) Ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit
der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
21
aa) Für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts,
die Beschwerdeführerin sei an den Tarifvertrag gebunden und
deshalb zur Zahlung der Lohndifferenz an den Kläger
verpflichtet, fehlt es nicht an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Tarifbindung der Mitglieder der Tarifvertragsparteien ist
in § 3 Abs. 1 TVG gesetzlich geregelt. Diese gesetzliche
Grundlage der Tarifbindung wird nicht dadurch in Frage
gestellt, dass das Bundesarbeitsgericht unter bestimmten
Voraussetzungen eine Mitgliedschaft in Tarifvertragsparteien
zulässt, bei der keine Tarifbindung bestehen soll.
22
bb) Die Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts,
die Beschwerdeführerin sei weiterhin tarifgebundenes Mitglied
des Arbeitgeberverbands, beruht auf verfassungsrechtlich
tragfähigen Erwägungen zur Notwendigkeit einer eindeutigen
Trennung der Mitgliedschaftsbereiche.
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(1) Die vom Bundesarbeitsgericht zur
Rechtfertigung der einschränkenden Voraussetzungen der
OT-Mitgliedschaft herangezogene Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie stellt einen Belang von Verfassungsrang dar
(vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 116,
202 ). Sie sichert die von Art. 9 Abs. 3 GG
intendierte, im öffentlichen Interesse liegende autonome
Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen (vgl. BVerfGE 28,
295 ; 55, 7 ; 116, 202
). Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die
strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim
Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln
auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges
Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen
(vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ). Die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie kann daher
beeinträchtigt sein, wenn nicht tarifgebundene Mitglieder auf
Entscheidungen des Arbeitgeberverbands im Zusammenhang mit
Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfen Einfluss nehmen können.
Die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, durch eine derartige
Einflussnahme nicht tarifgebundener Mitglieder könne das für
das Zustandekommen eines interessengerechten Tarifvertrags
erforderliche Verhandlungsgleichgewicht strukturell gestört
sein, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nur wenn
das Vorgehen des Arbeitgeberverbands bei
Tarifvertragsverhandlungen und im Arbeitskampf nicht von
einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt wird, die eine
Tarifbindung für sich generell ablehnen, kann typischerweise
ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden
Einflüssen leiten lässt und die Tarifvertragsverhandlungen zu
nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Auch im
arbeitsrechtlichen Schrifttum wird deshalb davon ausgegangen,
dass eine strikte Trennung der Mitgliedschaftsbereiche
erforderlich ist (vgl. nur Franzen, in: ErfK, 10. Aufl. 2010,
§ 2 TVG Rn. 9; Henssler, in: Henssler/Willemsen/Kalb,
Arbeitsrecht-Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 3 TVG
Rn. 4; Oetker, in: Wiedemann, TVG, 7. Aufl. 2007,
§ 3 Rn. 136 ff.; Bayreuther, BB 2007, S. 325
; Buchner, NZA 2006, S. 1377
; Deinert, RdA 2007, S. 83
; Röckl, DB 1993, S. 2382
; Schlochauer, in: FS Hromadka, 2008, S. 379
).
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(2) Durch die vom Bundesarbeitsgericht
aufgestellten Anforderungen an die Trennung der
Mitgliedschaftsbereiche im Arbeitgeberverband wird die
Beschwerdeführerin nicht unzumutbar belastet.
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Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit
der Mitwirkung der OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband nur in
dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich ist, um sachfremde
Einflüsse auf Tarifverhandlungen und Tarifergebnisse
auszuschließen. Die insoweit maßgebliche Feststellung und
Würdigung der Tatsachen, die der rechtlichen Würdigung
zugrunde liegen, ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte
(vgl. BVerfGE 96, 189 ; 100, 214 ). Vor
diesem Hintergrund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht angesichts der
satzungsmäßigen Möglichkeit der Einflussnahme der
OT-Mitglieder auf Entscheidungen über den Unterstützungsfonds
als Mittel des Arbeitskampfs eine hinreichende Trennung der
Mitgliedschaftsbereiche verneint hat. Ebenso wenig ist zu
beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht als rechtssicheren
Maßstab für die Beurteilung der Trennung der
Mitgliedschaftsbereiche allein auf die Regelungen der Satzung
des Verbands abgestellt hat und nicht der Ansicht der
Beschwerdeführerin gefolgt ist, eine mögliche Einflussnahme
der OT-Mitglieder sei schon deshalb zu vernachlässigen, weil
die Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen auf
den Gesamtverband Metall NRW übertragen worden sei.
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Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die
Beschwerdeführerin an Tarifverträge gebunden ist, die ein
Arbeitgeberverband abgeschlossen hat, der mit ihr durch ein
Mitgliedschaftsverhältnis verbunden war und ist. Außerdem
bleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der
OT-Mitgliedschaft für die Zukunft grundsätzlich erhalten,
sofern der Arbeitgeberverband seine Satzung den Vorgaben des
Bundesarbeitsgerichts anpasst. Schließlich kann sich das
Bundesarbeitsgericht mit der Wahrung der Funktionsfähigkeit
der Tarifautonomie auf einen verfassungsrechtlich erheblichen
Belang berufen.
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2. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte
Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin wird durch die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht verletzt. Es
kann dahinstehen, ob der Schutzbereich der Koalitionsfreiheit
eröffnet ist und ob ein Eingriff in den Schutzbereich der
Koalitionsfreiheit vorliegt. Ein solcher wäre jedenfalls aus
den gleichen Gründen gerechtfertigt, wie ein Eingriff in
Art. 12 Abs. 1 GG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.