BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2594/06 -
des Herrn Gerd B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 21. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft - ebenso
wie das Verfahren 1 BvR 2524/06 - die Frage, ob
atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen gemäß § 4 des
Atomgesetzes von Anliegern der Beförderungsstrecke
beziehungsweise von Eigentümern in deren Nähe gelegener
Grundstücke zulässigerweise angefochten werden können.
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1. Der Beschwerdeführer wandte sich im
Ausgangsverfahren ebenso wie die Beschwerdeführerin im
Verfahren 1 BvR 2524/06 gegen die mit Bescheid vom
30. April 2003 durch das Bundesamt für Strahlenschutz
erteilte Genehmigung, bis einschließlich 31. Dezember 2003
unter Verwendung von Transport- und Lagerbehältern des Typs
„CASTOR HAW 20/28 CG“ maximal zwei Schienen- und zwölf
Straßentransporte hochaktiver Glaskokillen aus der
Wiederaufarbeitungsanlage in L... vom Grenzübergang P...,
S..., K..., B... oder einem von der Polizei benannten
Grenzübergang auf der Schiene zur Umschlagsanlage auf dem
Bahnhofsgelände D... oder zu einem von der Polizei benannten
Umschlagsort und von dort auf der Straße zum
Transportbehälterlager G... durchzuführen. Der
Beschwerdeführer ist Eigentümer eines von ihm und seiner
Familie bewohnten Wohnhauses in B... im Landkreis L..., das
in etwa 510 Metern Entfernung vom Bahnhof D... liegt.
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2. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs
durch das Bundesamt für Strahlenschutz erhob der
Beschwerdeführer Anfechtungsklage, die er nach Durchführung
der genehmigten Transporte als Fortsetzungsfeststellungsklage
fortführte. Diese wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
15. Oktober 2004 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf
Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 10. August 2006 (NVwZ-RR 2007, S. 28) ab.
Die Entscheidungen entsprechen weitgehend wörtlich den im
Verfahren 1 BvR 2524/06 beschwerdegegenständlichen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Beschwerdevorbringen
entspricht demjenigen im Verfahren 1 BvR 2524/06.
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Das Bundesverwaltungsgericht und die
Bundesregierung haben zu der Verfassungsbeschwerde eine
Stellungnahme abgegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
statt, soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2006 angreift. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2004
richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
vorliegen.
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Zur Begründung wird - auch hinsichtlich der
Entscheidung über die Auslagenerstattung und die Festsetzung
des Gegenstandswertes - auf den Beschluss der Kammer vom
heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 2524/06 verwiesen.