BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2597/05 -
des minderjährigen Kindes F.,
gesetzlich vertreten durch Frau L.,
Familienwohngruppe "Sp.", Familie Sch.,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zum Ausdruck
kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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Das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) wird nicht bereits dadurch
gewahrt, dass ein Rechtsbehelf fristgemäß erhoben wird.
Vielmehr muss er auch den gesetzlichen und durch die
Rechtsprechung konkretisierten Begründungsanforderungen
entsprechen. Dies ist hier nicht der Fall.
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a) Gegen die Bestimmungen der §§ 160 Abs.
2, 160 a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG),
auf denen der angegriffene Beschluss des Bundessozialgerichts
beruht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
19. Februar 1992, 1 BvR 1935/91, SozR 3-1500 § 160
Nr. 6 m.w.N.). Denn die Anrufung der Gerichte kann von der
Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig
gemacht werden; dies gilt insbesondere für das Verfahren vor
dem Revisionsgericht. Zu den formalen Voraussetzungen gehört
auch das Begründungserfordernis für die
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 a Abs. 2 Satz 3
SGG. Erst wenn durch solche Normen der Weg zu den Gerichten
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit
Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das
Bundessozialgericht im vorliegenden Fall unzumutbare oder
willkürliche Anforderungen an die Darlegungsobliegenheit nach
§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG gestellt hat, als es die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als
unzulässig verwarf. Der Beschwerdeführer hat in der
Verfassungsbeschwerde auch nicht ansatzweise dargelegt,
weshalb die gesetzlich begründete und durch das
Bundessozialgericht konkretisierte Darlegungsobliegenheit den
Beschwerdeführer unzumutbar beeinträchtigt oder ihre
Einforderung auch und gerade in seinem Fall Willkür
darstellt. Weder ist vorgetragen noch erkennbar, aus welchen
Gründen es unzumutbar gewesen sein könnte, den Revisionsgrund
eines Verfahrensfehlers des Landessozialgerichts näher zu
bezeichnen und die vom Beschwerdeführer für
entscheidungserheblich gehaltene Frage nach
Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit Aussagen von
Kindern in opferentschädigungsrechtlichen Verfahren dem
Revisionsrecht des Sozialgerichtsgesetzes systemgerecht
zuzuordnen.
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2. Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde zudem nicht hinreichend begründet
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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a) Der Vortrag, sein Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz sei durch die lange Dauer des
Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen
sozialgerichtlichen Verfahrens verletzt worden, ist nicht
schlüssig. Denn mit der Verfassungsbeschwerde sind
ausdrücklich nur die Entscheidungen des Landessozialgerichts
und des Bundessozialgerichts angegriffen, nicht dagegen die
Verwaltungsentscheidungen und die Entscheidung des
Sozialgerichts.
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Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das
Landessozialgericht und das Bundessozialgericht seien über
den behaupteten Verfassungsverstoß des Sozialgerichts
"einfach hinweggegangen", stellt dies keine substantiierte
Begründung der Verfassungsbeschwerde dar. Sofern damit
angedeutet sein soll, Berufungs- und Revisionsgericht hätten
auf diese Weise einen eigenständigen Verfahrensverstoß
begangen und dadurch Verfassungsrechte des Beschwerdeführers
verletzt, fehlt hierzu jeglicher Vortrag. Dieser war aber
erforderlich, weil das Bundessozialgericht nach geltendem
Revisionsrecht nicht die Entscheidung des Sozialgerichts,
sondern die Entscheidung des Landessozialgerichts überprüft
(§ 162 SGG). Ein eigener Verfahrensverstoß des
Landessozialgerichts hätte möglicherweise dann vorliegen
können, wenn der Beschwerdeführer den vermeintlichen
Verfahrensfehler des Sozialgerichts, sofern dieser
zwischenzeitlich nicht geheilt worden ist, vor dem
Landessozialgericht gerügt und dieses sich sodann über die
Rüge hinweggesetzt hätte. Ob dies der Fall war, ergibt sich
jedoch weder aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde
noch ist dies ersichtlich.
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aa) Ist zugunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass mit der Verfassungsbeschwerde - trotz seines
ausdrücklich anders lautenden Antrages - auch die
Entscheidungen im Verwaltungsverfahren sowie im
erstinstanzlichen Sozialgerichtsverfahren angegriffen werden
sollten, ergibt sich aus der Begründung der
Verfassungsbeschwerde jedoch nach wie vor nicht die
Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung.
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Eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens
ist nicht zu erkennen. Die Versorgungsverwaltung entschied
zwar über den im Mai 1995 gestellten Antrag des
Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) erst im Mai 1998. Dies
geschah jedoch verhältnismäßig zeitnah nach der Verkündung
der strafgerichtlichen Urteile im Dezember 1996, Januar 1997
und Juni 1997. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass die Versorgungsverwaltung die Ergebnisse
der strafrechtlichen Ermittlungen sowie der
strafgerichtlichen Verfahren abwartete und davon absah,
zeitgleich aufwändige eigene Ermittlungen von Amts wegen
durchzuführen. Dies hätte auch die betroffenen Kinder
zusätzlich belastet.
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bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers
ergibt sich nicht hinreichend, dass das Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz durch die lange Dauer des
erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens verletzt
worden sein könnte.
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Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz,
das für die Verwaltungsgerichte aus Art. 19 Abs. 4 GG
abgeleitet wird, verlangt, dass Gerichtsverfahren in
angemessener Zeit beendet sind (vgl. BVerfGE 60, 253
; 93, 1 ). Dies entspricht auch den
Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten an
Gerichtsverfahren in einem demokratischen Rechtsstaat (vgl.
EGMR, Urteil vom 1. Juli 1997, NJW 1997, S. 2809
). Es existieren allerdings keine allgemein
gültigen Zeitvorgaben. Ob eine Verfahrensdauer noch
angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dies sind vor
allem die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache
(vgl. BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen einer
langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Mai 1997,
NJW 1997, S. 2811 ), die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 20. Juli 2000, NJW 2001, S. 214
; vgl. auch EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000,
NJW 2001, S. 213).
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Der Beschwerdeführer hat zu allen diesen
Faktoren nichts vorgetragen. Insbesondere hat er nicht
dargelegt, dass das Sozialgericht die Sache etwa über längere
Zeit in keiner Weise inhaltlich gefördert (hierzu BVerfG,
3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. Oktober
2003, NVwZ 2004, S. 334) oder er eine zügige Bearbeitung
der Sache angemahnt hat, zum Beispiel durch die Erhebung
einer Untätigkeitsbeschwerde (deren Zulässigkeit bejahend LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. April 2000, L 1 B 49/00,
NZS 2000, S. 626; weitere Nachweise bei Meyer-Ladewig in:
ders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, Vor § 143
Rn. 3 d). Zu der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG erforderlichen Begründung der Verfassungsbeschwerde
gehört neben der Bezeichnung des angefochtenen Hoheitsakts
jedoch eine substantiierte Darlegung des die Verletzung
dieses Rechts bewirkenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208
). Denn wesentlicher Zweck des
Begründungserfordernisses ist es, dass sich das
Bundesverfassungsgericht bei Verfassungsbeschwerden im
Hinblick auf das Annahmeverfahren ohne weitere Ermittlungen
eine Meinung über die Erfolgsaussicht des Begehrens bilden
kann. Die Begründung muss hierfür eine zuverlässige Grundlage
schaffen (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
18. Februar 1999, 1 BvR 1840/98, JURIS). Dies ist hier
nicht der Fall.
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b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die
zunächst vorhandenen Aufklärungs- und Beweismittel seien
durch den langen Zeitablauf zwischen Gewalttat und Urteil des
Sozialgerichts vernichtet worden, ist dieser Vortrag ohne
hinreichende Substanz. Denn es ist nicht ansatzweise zu
erkennen, welche "Aufklärungs- und Beweismittel" der
Beschwerdeführer gemeint hat und aus welchen Gründen sie
"vernichtet" worden sein sollen.
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c) Soweit der Beschwerdeführer meint, eine
"Beweiserleichterung" nach § 15 des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) vom
1. Januar 1976 (i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976,
BGBl I S. 1169, zuletzt geändert durch Art. 49 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046,
) sei zu Unrecht versagt worden, betrifft dies
die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall. Sie sind allein Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte und unterliegen einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht nur insoweit, als Auslegungsfehler
sichtbar werden, die auf einer grundsätzlichen unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere
des Umfangs seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von
einigem Gewicht sind. Das Vorliegen solcher Auslegungsfehler
ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.