BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2602/03 -
- 1 BvR 2672/03 -
- 1 BvR 3/04 -
- 1 BvR 2602/03 -,
- 1 BvR 2672/03 -,
- 1 BvR 3/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
Die Anträge auf Verbindung der
Verfassungsbeschwerden mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR
2973/06, 1 BvR 2983/06 bzw. 1 BvR 3039/06 werden
abgelehnt.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen die Versicherungspflicht in
der Gesetzlichen Rentenversicherung.
2
Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind, in der Gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig. Nach § 6 Abs.
1 SGB VI besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der
Befreiung von der Versicherungspflicht, über die gemäß
§ 6 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI der Träger der
Rentenversicherung entscheidet.
3
Nach § 28 h Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen
(Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle entscheidet
gemäß § 28 h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV
über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe unter anderem
in der Rentenversicherung. Sie erlässt auch den
Widerspruchsbescheid (§ 28 h Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV).
4
1. Die Beschwerdeführer sind Väter mehrerer
Kinder. Sie sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Mit
ihren 1996 und 1997 an den jeweiligen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung gerichteten Anträgen wandten sie sich
unter Hinweis auf die von ihnen erbrachten
Kindererziehungsleistungen gegen ihre Versicherungspflicht
und die Heranziehung zu Beiträgen in der gesetzlichen
Rentenversicherung. In den Verfahren 1 BvR 2602/03 und 1 BvR
2672/03 lehnte der Rentenversicherungsträger die Anträge
unter Hinweis auf die gesetzlich angeordnete
Versicherungspflicht ab. Im Verfahren 1 BvR 3/04 lehnte der
Rentenversicherungsträger den Antrag mit der Begründung ab,
über die Versicherungspflicht entscheide die jeweilige
Krankenkasse als Einzugsstelle. Mit ihren gegen den
Rentenversicherungsträger gerichteten Klagen blieben die
Beschwerdeführer im sozialgerichtlichen Rechtsweg in allen
Instanzen ohne Erfolg. Zuletzt wies das Bundessozialgericht
die Revisionen durch die mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen Urteile vom 23. September 2003 zurück. In
den Verfahren 1 BvR 2602/03 und 1 BvR 2672/03 wurden die
Bescheide des Rentenversicherungsträgers unter Abänderung der
vorinstanzlichen Urteile aufgehoben.
5
Zur Begründung verwies das Bundessozialgericht
auf die von ihm eingeholten Erklärungen der Beschwerdeführer,
wonach es diesen nicht um eine Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI gehe.
Vielmehr wendeten sie sich gegen das Bestehen der
Versicherungspflicht und die Beitragshöhe. Eine derartige
Entscheidung über die Versicherungspflicht selbst und die
Beitragshöhe könne aber - anders als ein Antrag auf Befreiung
von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI
- nicht von dem beklagten Rentenversicherungsträger, sondern
nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV nur von der jeweiligen
Krankenkasse als Einzugsstelle getroffen werden. Die Klagen
gegen den Rentenversicherungsträger seien daher unzulässig.
Daran ändere auch die in allen Verfahren erfolgte Beiladung
der Krankenkassen gemäß § 75 Abs. 2 SGG nichts. Zwar
eröffne § 75 Abs. 5 SGG in seinem unmittelbaren
Anwendungsbereich die Möglichkeit, einen beigeladenen
Versicherungsträger zu einer Leistung oder zum Erlass eines
Verwaltungsaktes zu verurteilen. Angesichts der klaren
Zuständigkeitsregelung in § 28 h Abs. 2 SGB IV
scheide eine Verurteilung der Krankenkasse nach § 75
Abs. 5 SGG indes aus. Andernfalls würde die gesetzlich
begründete ausschließliche Entscheidungszuständigkeit der
Krankenkassen ausgehöhlt.
6
2. Die Beschwerdeführer haben dagegen
Verfassungsbeschwerden erhoben, mit denen sie sich gegen die
Vorschriften wenden, die ihre Versicherungs- und
Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
begründen. Hilfsweise rügen sie einen Verstoß gegen die
Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die
Entscheidung des Bundessozialgerichts. Außerdem sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG verletzt.
7
3. Im Hinblick auf die ihre Revisionen aus
prozessualen Gründen zurückweisenden Urteile des
Bundessozialgerichts haben die Beschwerdeführer erneut
Verfahren mit dem gleichen Ziel - diesmal gegen die
jeweiligen Einzugsstellen als Beklagte - angestrengt. Die
Klagen blieben in der Sache ohne Erfolg. Das
Bundessozialgericht wies die Revisionen mit Urteilen vom 5.
Juli 2006 zurück. Die Vorschriften zur Versicherungspflicht
und zur Beitragserhebung seien verfassungsgemäß. Die
Beschwerdeführer haben auch gegen diese Entscheidungen
Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 2973/06; 1 BvR 2983/06;
1 BvR 3039/06). Sie beantragen, diese Verfassungsbeschwerden
mit den vorliegenden zu verbinden.
8
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind
ohne Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind.
9
1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen ihre
Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung wenden, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, da entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG der Rechtsweg nicht beschritten wurde. Den
Beschwerdeführern geht es nicht um eine Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI.
Vielmehr wenden sie sich - wie die Anträge im
Verfassungsbeschwerdenverfahren zeigen - gegen das Bestehen
der Versicherungspflicht selbst und gegen die Beitragspflicht
zur Rentenversicherung. Über diese Frage hat gemäß § 28
h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Krankenkasse in ihrer Funktion als
Einzugsstelle zu entscheiden. Eine entsprechende Entscheidung
wurde vorliegend weder getroffen noch wurde ihre
Rechtmäßigkeit im fachgerichtlichen Rechtsweg überprüft.
10
2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch
die angegriffenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts
rügen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den
Anforderungen an eine substantiierte Begründung nach
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
11
a) Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes
folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 88, 118
; 96, 27 ). Das Grundgesetz
garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des
allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil
des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten,
insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99
). Die grundgesetzliche Garantie des
Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die
Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren
sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl.
BVerfGE 107, 395 ).
12
b) Aus der Begründung der
Verfassungsbeschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass das Bundessozialgericht diese Garantie verletzt hat.
§ 75 Abs. 5 SGG eröffnet die Möglichkeit, den
beigeladenen Versicherungsträger zu verurteilen, stellt dies
aber in das Ermessen des Gerichts. Das Bundessozialgericht
hat die Verurteilung eines Beigeladenen insbesondere auf
Fälle beschränkt, in denen aufgrund des formellen oder
materiellen Sozialrechts entweder eine Unsicherheit über die
Zuständigkeit verschiedener Leistungsträger besteht oder
verschiedene Leistungsträger alternativ zuständig sind. Diese
Voraussetzungen hat das Gericht aufgrund der
Zuständigkeitsregelung in § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV
verneint.
13
Insoweit handelt es sich um eine vom
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zu respektierende
Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft derartige Entscheidungen
allein darauf hin, ob die Fachgerichte gegen Grundrechte oder
grundrechtsähnliche Rechte der Beschwerdeführer verstoßen
haben, ob der angewendeten Norm ein verfassungswidriger Sinn
beigelegt und dadurch die Einwirkung von Verfassungsrecht auf
die Feststellung, Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
grundsätzlich verkannt worden ist, ob die Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist, gegen das
verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt oder ob eine
verfassungsrechtlich gebotene Rechtsgüterabwägung entweder
nicht oder offensichtlich fehlerhaft vorgenommen worden ist
(vgl. BVerfGE 57, 9 ). Angesichts dessen hätte es
den Beschwerdeführern oblegen, derartige Verstöße
substantiiert darzulegen. Die Begründung der
Verfassungsbeschwerden zeigt aber lediglich auf, warum eine
andere Auslegung der Norm durch das Bundessozialgericht
möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die behauptete
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG fehlt es
insbesondere an einer Darlegung, inwieweit das
Bundessozialgericht durch unzumutbare Anforderungen an das
prozesserhebliche Verhalten des Rechtsuchenden den
Rechtsschutz unangemessen erschwert oder gar versperrt hat
(vgl. BVerfGE 57, 9 ).
14
c) Die Begründung der Verfassungsbeschwerden
setzt sich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass die
Bestimmung des Verwaltungsverfahrens- und des
Prozessrechtsverhältnisses Aufgabe des jeweiligen
Antragstellers und Klägers ist. Dies hätte umso näher
gelegen, als im Verfahren 1 BvR 3/04 bereits der Antrag vom
Rentenversicherungsträger mangels Zuständigkeit abgelehnt
worden war und in den Verfahren 1 BvR 2602/03 und 1 BvR
2672/03 das Sozialgericht die Anträge auf Verurteilung der
Einzugsstellen abgewiesen hat, weil die Beschwerdeführer
nicht zuvor in einem Verwaltungsverfahren gegen die jeweilige
Einzugsstelle vorgegangen seien. In einem solchen Fall bleibt
es dem Kläger zwar unbenommen, den Rechtsweg weiter gegen den
ursprünglichen Beklagten zu beschreiten. Entscheidet er sich
dafür, ist es indes sein Risiko, auch in letzter Instanz zu
unterliegen. Dagegen kann nicht eingewandt werden, es spreche
aus der Sicht der Beschwerdeführer viel für die Annahme, der
12. Senat des Bundessozialgerichts hätte genau umgekehrt
entschieden, wenn sie sich zuerst an die Einzugsstelle
gewandt hätten. Derartige - rein hypothetische -
Erwägungen sind nicht geeignet, die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung aufzuzeigen.
15
d) Die Möglichkeit einer Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich schließlich auch
nicht daraus, dass das Bundessozialgericht im Hinblick auf
die Passivlegitimation des Rentenversicherungsträgers an
einer früheren Entscheidung nicht mehr festgehalten hat.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert effektiven
Rechtsschutz, schützt aber nicht vor Änderungen einer
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch dann, wenn
wie hier zwischen Verwaltungsverfahren und letztinstanzlicher
gerichtlicher Entscheidung mehrere Jahre liegen. Denn es ist
eher die Regel als die Ausnahme, dass bis zur Entscheidung
eines obersten Bundesgerichts in einem Verfahren eine gewisse
Zeit vergeht. Mit Rücksicht darauf wäre es Sache der
Beschwerdeführer gewesen, sich in der Verfassungsbeschwerde
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Zulässigkeit von Änderungen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 84, 212 ;
BVerfGK 4, 12 ) auseinanderzusetzen. Eine solche
Auseinandersetzung ist nicht erfolgt.
16
3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil das
Bundessozialgericht auf ihre materiellrechtlichen Argumente
nicht eingegangen sei, kann das Urteil auf dem gerügten
Verstoß nicht beruhen (vgl. dazu BVerfGE 7, 239 ;
stRspr). Das Bundessozialgericht hat die Klagen wegen
Unzulässigkeit abgewiesen; die materiellen Fragen spielten
für die Entscheidung aus prozessualen Gründen keine
Rolle.
17
4. Andere Verfassungsverletzungen sind weder
substantiiert vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot vor, wenn sich ein
Gericht wie hier mit der - für die Entscheidung des konkreten
Falls erheblichen - Rechtslage eingehend auseinandergesetzt
hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189
).
18
Die Anträge auf Verbindung der vorliegenden
Verfassungsbeschwerden mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR
2973/06, 1 BvR 2983/06 und 1 BvR 3039/06 werden
abgelehnt, weil die Verbindung nicht zweckmäßig ist. Es geht
weder um dieselben noch voneinander abhängige Fragen (vgl.
BVerfGE 12, 205 ).
19
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.