BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2602/05 -
des Herrn M...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz betreffen die Mitteilung einer
Verurteilung wegen einer Sexualstraftat, die aus dem
Strafregister wegen Fristablaufs schon getilgt war.
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1. Der Beschwerdeführer geht einer Tätigkeit
als Fußballtrainer für Jugendmannschaften nach. Ferner ist er
als Betreuer in einer Kindertagesstätte angestellt.
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Der Auszug des Beschwerdeführers aus dem
Bundeszentralregister weist keine Eintragungen aus. Eine nach
Jugendstrafrecht erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers
aus dem Jahre 1989 wegen einer Sexualstraftat ist
mittlerweile wegen Fristablaufs getilgt und unterliegt dem
Verwertungsverbot nach § 51 des
Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
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Der Beklagte des Ausgangsverfahrens
(nachfolgend: der Beklagte) ist wie der Beschwerdeführer als
Jugendtrainer für Fußballmannschaften tätig. Im Jahre 2005
setzte der Beklagte die Mutter eines Kindes, das zuvor von
dem Beschwerdeführer trainiert worden war und nun von dem
Beklagten betreut wurde, von der zu seiner Kenntnis gelangten
Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1989 in
Kenntnis.
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2. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer
mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das
Landgericht hat dies bestätigt. Nach Auffassung beider
Gerichte stellt eine Weiterleitung von Informationen über die
getilgte Vorstrafe des Beschwerdeführers vorliegend keine
Persönlichkeitsverletzung dar. Aus § 51 BZRG lasse sich
für den Bereich des Privatrechts kein einschränkungsloses
Verbot ableiten, Informationen über eine getilgte Vorstrafe
zu verbreiten. Zwar sei zu berücksichtigen, dass jede
Thematisierung einer getilgten Verurteilung wegen einer
Sexualstraftat das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
gravierend beeinträchtige. Der Beklagte habe die ihm bekannte
Vorstrafe deshalb nicht an die breitere Öffentlichkeit
bringen dürfen. Gegenstand des Rechtsstreits sei jedoch
allein, dass der Beklagte sich auf Bitten der Mutter eines
der von ihm betreuten Kinder bereit gefunden habe, ihr seine
Kenntnis über die Vorstrafe des Beschwerdeführers zu
offenbaren. In diesem beschränkten Umfang sei das Verhalten
des Beklagten bei einer Abwägung mit den Belangen des
Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers noch
hinnehmbar.
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Für die Eltern eines von dem Beschwerdeführer
betreuten Kindes bestehe auch dort ein nachvollziehbares und
gewichtiges Informationsinteresse an der in Frage stehenden
Information, wo es wie vorliegend an konkreten
Verdachtsmomenten für ein erneutes Fehlverhalten des
Beschwerdeführers fehle. Hier habe der Beklagte das zuvor von
dem Beschwerdeführer trainierte Kind betreut und sei deshalb
gegenüber den Sorgeberechtigten für dessen Wohl
mitverantwortlich gewesen. Sei die Äußerung des Beklagten
über die getilgte Vorstrafe zulässig gewesen, hindere das
Verwertungsverbot des § 51 BZRG ihn auch nicht daran,
den Wahrheitsbeweis durch Bezugnahme auf das zugrunde
liegende Strafurteil zu erbringen. Dass der Beklagte über den
Umfang der ihm zustehenden Äußerungsbefugnis hinaus gehen und
die ihm bekannten Informationen an beliebige Dritte
weiterleiten werde, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines von Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten
Persönlichkeitsrechts. Das von den Gerichten gefundene
Abwägungsergebnis trage den Belangen des
Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers nicht
ausreichend Rechnung. Es bestehe kein konkreter Verdacht für
ein gegenwärtiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Ohne
solche Verdachtsmomente fehle ein Anlass, Informationen über
eine getilgte Vorstrafe gegenüber Dritten zu offenbaren.
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Die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des
§ 51 BZRG durch die Fachgerichte rügt der
Beschwerdeführer zudem als willkürlich im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 GG. Aus § 51 BZRG ergebe sich ein
uneingeschränktes Verbot, getilgte Vorstrafen im
Privatrechtsverkehr zu thematisieren. Dies schließe es aus,
den Vortrag des Beklagten zur Richtigkeit der von ihm
verbreiteten Informationen zu berücksichtigen.
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4. Ferner beantragt der Beschwerdeführer den
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.
Es seien nachträglich weitere Indiztatsachen dafür
hervorgetreten, dass der Beklagte auch andere Personen als
die Eltern der von ihm betreuten Kinder von der Vorstrafe des
Beschwerdeführers in Kenntnis setze und hierfür auch
Mitarbeiter der Lokalpresse kontaktiert habe. Es sei deshalb
geboten, dem Beklagten nunmehr jede Weitergabe von
Informationen über die Vorstrafe des Beschwerdeführers zu
untersagen.
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1. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG. Die darin aufgeworfenen Fragen nach der Tragweite
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber einer
Verbreitung von Informationen über frühere Straftaten des
Betroffenen sind in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202
; 97, 391 ; vgl. ferner
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993,
S. 1463 und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 25. November 1999, - 1 BvR 348/98 -, NJW 2000, S.
1859 ). Die Annahme der Beschwerde ist auch nicht
nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Erwägungen, aus
denen heraus die Gerichte im Rahmen der Abwägung den Belangen
des Beklagten den Vorrang vor den Belangen des
Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers gegeben haben,
lassen sich verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht
beanstanden.
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Die Anwendung des einfachen Rechts durch die
Fachgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht allein darauf
überprüft, ob die Gerichte die Bedeutung und Tragweite der
von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder
unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unzutreffend
eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 97, 391
, 101, 361 ; stRspr). Dass die Abwägung
von Rechtspositionen in komplexen Kollisionsfällen auch
anders ausfallen könnte, ist dabei kein hinreichender Anlass
für die verfassungsgerichtliche Korrektur der Entscheidung
der Fachgerichte. Danach lassen sich die angegriffenen
Entscheidungen nicht beanstanden.
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Die Gerichte haben in Rechnung gestellt, dass
der Beschwerdeführer durch die Offenbarung einer Vorstrafe
wegen eines geraume Zeit zurück liegenden Sexualdelikts in
gravierender Weise betroffen wird. Sie haben dabei auch
gesehen, dass hier wegen Ablaufs der Tilgungsfristen das
Verwertungsverbot des § 51 BZRG zu berücksichtigen war.
Es beruht nicht auf einer Verkennung der Belange des
Persönlichkeitsschutzes, wenn die Gerichte dabei im Ergebnis
der verfassungsrechtlich bedenkenfreien Auffassung gefolgt
sind, der Äußernde dürfe bei Überwiegen seines
Informationsinteresses über die Belange des
Persönlichkeitsschutzes auch eine getilgte Verurteilung des
Betroffenen offen legen und sei für diesen Fall gemäß
§ 190 Satz 1 StGB befugt, sich zum Beweis der Wahrheit
auf ein ihm bekannt gewordenes Strafurteil zu beziehen, ohne
dass dem das Verwertungsverbot des § 51 BZRG entgegen
stünde (vgl. Rebmann/Uhlig/Pieper, BZRG, 1985, § 51 BZRG
Rn. 46 und 50; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006,
§ 190 StGB Rn. 3). Dem Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers ist hinreichend dadurch Rechnung getragen,
dass die Gerichte die Tilgung der Vorstrafe als bedeutsamen
Abwägungsfaktor in Rechnung gestellt haben.
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Die Gerichte haben hierbei auch nicht das
Gewicht der von dem Beklagten verfolgten
Informationsinteressen zum Nachteil des Beschwerdeführers
überschätzt. Die Gerichte haben berücksichtigt, dass es an
konkreten und greifbaren Verdachtsmomenten für ein erneutes
Fehlverhalten des Beschwerdeführers fehlt.
Verfassungsrechtlich ist es nicht gefordert, die Offenlegung
einer getilgten Vorstrafe nur dort als zulässig anzusehen, wo
eine konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter oder
öffentlicher Interessen droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993, - 1 BvR 172/93
-, NJW 1993, S. 1463 ). Dem Fehlen konkreter
Verdachtsmomente haben die Gerichte deshalb hinreichend
Rechnung getragen, wenn sie eine Weiterleitung von
Informationen über die Vorstrafe des Beschwerdeführers nur
insoweit gebilligt haben, als sich der Beklagte in
Wahrnehmung der Belange einzelner ihm anvertrauter Kinder und
gegenüber deren Eltern oder Sorgeberechtigten geäußert hat.
In diesem Rahmen durften die Gerichte auch Informationen über
eine bereits getilgte Vorstrafe des Beschwerdeführers als für
eine sachgerechte Wahrnehmung der Personensorge bedeutsam
ansehen. Zwar hätte sich hier möglicherweise auch ein dem
Beschwerdeführer günstigeres Abwägungsergebnis vertretbar
begründen lassen. Die den angegriffenen Entscheidungen
zugrunde liegende Zuordnung der kollidierenden
Grundrechtspositionen beruht jedoch nicht auf einer
Vernachlässigung der Belange des Persönlichkeitsschutzes und
ist deshalb verfassungsrechtlich gleichfalls hinnehmbar.
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Die Gerichte haben zudem ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass jede Äußerung des Beklagten gegenüber der
breiteren Öffentlichkeit über Vorstrafen des
Beschwerdeführers unzulässig bleibe und die von ihnen
eingeräumte Äußerungsbefugnis einen besonders gelagerten
Ausnahmefall betreffe. Soweit die Gerichte hierbei dem
Vorbringen des Beklagten Glauben geschenkt haben, dass er die
von den Gerichten gezogenen Grenzen seiner
Offenlegungsbefugnis einhalten werde, handelt es sich um eine
der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich
entzogene fachgerichtliche Tatsachenauswertung. Sie ist von
dem Beschwerdeführer nicht mit erheblichen Rügen angegriffen
worden. Aufgrund der eingeschränkten Tragweite der
angegriffenen Entscheidungen steht es dem Beschwerdeführer
zudem frei, jede solche weitergehende Äußerung des Beklagten
zur Nachprüfung durch die Gerichte zu stellen. Ein hierauf
gestützter Unterlassungsanspruch war jedoch nicht Gegenstand
der angegriffenen Urteile.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32
BVerfGG.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).