BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2604/06 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 18. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
1
Die Beschwerdeführer begehren als Großeltern
die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind D.,
hilfsweise die Übertragung der Pflegschaft.
2
1. Die Beschwerdeführer sind die Großeltern
des am 30. August 2004 geborenen Kindes D. Die Eltern des
Kindes haben am 16. Februar 2005 geheiratet. Der Kindesvater
ist der Sohn der Beschwerdeführer. Für die Kindesmutter ist
eine Betreuerin bestellt, für den Kindesvater ist die - im
fachgerichtlichen Verfahren noch bestehende - Betreuung
zwischenzeitlich aufgehoben.
3
Die Kindesmutter hat - aus einer
vorangegangenen Beziehung - ein weiteres Kind, die am 14.
Juni 2000 geborene Tochter L. In einem die Tochter L.
betreffenden Verfahren vor dem Amtsgericht stellte der
Sachverständige L. in seinem Gutachten vom 10. Januar 2005
fest, dass der Kindesvater nicht erziehungsfähig und auch die
Kindesmutter nicht befähig sei, auch nur eines ihrer Kinder
zu betreuen oder zu erziehen.
4
a) Das Amtsgericht entzog der Kindesmutter
durch einstweilige Anordnung vom 7. September 2004 die
elterliche Sorge für D. und übertrug dieses Recht dem
Jugendamt des Kreises V. als „Pfleger“. Dieses entschied,
dass D. in einer Pflegefamilie leben soll. D. lebt seit dem
14. September 2004 in der Pflegefamilie B.
5
b) Am 30. August 2005 wandten sich die
Beschwerdeführer an das Amtsgericht mit dem Wunsch, die
Vormundschaft oder zumindest die Pflegschaft für D. zu
erhalten, nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) vom
9. November 2004 auf Übertragung der Vormundschaft für
D. auf sie und Herausgabe von D. zur Pflege abschlägig
beschieden worden war. Mit Beschluss vom 7. April 2006
wies das Amtsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung zurück, die Betreuungssituation von D. habe sich
seit Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Die
regelmäßig durchgeführten Hausbesuche hätten vielmehr
ergeben, dass D. in der Pflegefamilie B. kindgerecht betreut
werde und eine tragfähige Beziehung zu seinen Pflegeeltern
entwickelt habe.
6
c) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2006 zurück
und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die
Voraussetzungen nach § 1915 Abs. 1, § 1887 BGB für
ein Einschreiten des Gerichts lägen nicht vor. Der Senat habe
bereits in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 im
Vorverfahren darauf hingewiesen, dass das
Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer zu D. für sich
allein kein ausreichender Grund sei, eine bestehende
Vormundschaft aus Gründen des Kindeswohls aufzuheben, nachdem
es die Beschwerdeführer versäumt hätten, sich rechtzeitig und
möglichst vor der Geburt von D. um eine Vormundschaft zu
bewerben. Der Senat habe im vorliegenden Verfahren keine
Veranlassung, von dieser Ansicht abzuweichen. Es diene nicht
dem Wohl des Kindes, es aus seiner vertrauten Pflegefamilie
herauszunehmen, in der es praktisch seit seiner Geburt gelebt
habe, um es in Zukunft bei seinen Großeltern leben zu lassen,
über deren Erziehungseignung keine gesicherten Erkenntnisse
vorlägen. Auf diesen Gesichtspunkt habe schon die
Verfahrenspflegerin von D. hingewiesen.
7
Der Senat sei - wie schon im Vorverfahren -
der Ansicht, dass D. in seiner Pflegefamilie gut aufgehoben
sei. Die Pflegeeltern hätten drei eigene Kinder aufgezogen.
Die Pflegemutter habe zudem langjährige Erfahrung mit der
Betreuung von Pflegekindern. Die Behauptung der
Beschwerdeführer, D. habe zu seinen Pflegeeltern keine
Eltern-Kind-Beziehung entwickelt, treffe nicht zu. Die
Pflegeeltern eigneten sich auch vom Alter her besser als
Ersatzeltern für D. als die Beschwerdeführer, die immerhin
schon 50 und 51 Jahre alt und damit in einem Alter seien, das
sie nicht (mehr) für die Erziehung eines Kleinkindes
prädestiniere. Insgesamt gesehen lägen daher keine Umstände
vor, die es aus Gründen des Kindeswohls gebieten würden, den
bisherigen bewährten Zustand zu ändern und den
Beschwerdeführern die Vormundschaft beziehungsweise
Pflegschaft für D. zu übertragen.
8
Der Anhörungsrüge der Beschwerdeführer war
gleichfalls kein Erfolg beschieden.
9
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung von Art. 2
Abs. 1 GG, weil die Fachgerichte ihre nahe Verwandtenstellung
als Großeltern bei der Auswahl des Vormunds für D. ebenso
wenig beachtet hätten wie den Wunsch der Eltern, D. solle in
der Familie bei ihnen als Großeltern aufwachsen.
10
Weiter sei eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG gegeben. Eine Sachaufklärung ihrer
Erziehungseignung sei weder in der ersten noch in der zweiten
Instanz erfolgt. Ihre angezweifelte Eignung und
Förderfähigkeit hätte durch ein vom Gericht zu veranlassendes
Sachverständigengutachten aufgeklärt werden müssen.
11
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, dem Kreisjugendamt
V., den Eltern des Kindes und den Pflegeeltern zur
Stellungnahme zugestellt.
12
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens, des vorangegangenen Verfahrens 7 F
447/04 und der beiden nachfolgenden Verfahren 7 F 440/06 und
7 F 30/07 sowie des Verfahrens zur Entziehung der elterlichen
Sorge und Übertragung der Vormundschaft 7 F 264/04
einschließlich der Bestellung des Jugendamts zum Vormund 9
VII 26/05 vorgelegen.
13
Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde
statt, soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 GG durch den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 wenden.
14
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2
Abs. 1 GG geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu
dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
insoweit zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert
begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
15
1. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG
geltend machen - zulässig. Die Beschwerdeführer haben den
Rechtsweg erschöpft und die Monatsfrist des § 93 Abs. 1
BVerfGG gewahrt.
16
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügen, ist die Verfassungsbeschwerde
jedoch unzulässig. Den Beschwerdeführern ist der Einwand der
Subsidiarität entgegenzuhalten. Wer es im fachgerichtlichen
Verfahren unterlässt, einen Verfahrensmangel zu rügen, begibt
sich der Möglichkeit, diesen Verstoß mit der
Verfassungsbeschwerde als Grundrechtsverletzung geltend zu
machen (vgl. BVerfGE 16, 124 ; 83, 216
; 84, 203 ).
17
Die Beschwerdeführer rügen die fehlende
Berücksichtigung ihres Vortrags, zur Frage ihrer
Erziehungseignung und Förderfähigkeit sei die Einholung eines
Sachverständigengutachtens notwendig. Die Beschwerdeführer
haben zwar eine Anhörungsrüge erhoben. Gegenstand der
Anhörungsrüge war jedoch nicht der Vorwurf der Nichtbeachtung
ihres Vortrags zur Notwendigkeit der Einholung eines
Sachverständigengutachtens über ihre Erziehungseignung. Die
Beschwerdeführer haben daher im fachgerichtlichen Verfahren
nicht alle ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Beseitigung
oder Abwehr einer von ihnen angenommenen Verletzung des
rechtlichen Gehörs ergriffen. Im Übrigen haben die
Beschwerdeführer auch keinen hierauf gerichteten förmlichen
Beweisantrag gestellt.
18
2. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie
zulässig ist - begründet.
19
Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1
GG und den Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG.
20
a) Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten
überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um
zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob
fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße
von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 m.w.N.).
21
b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 GG den Staat
verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende
Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie
auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig
und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 10, 59
; 13, 331 ; 24, 119 ; 28, 104
). Ebenso hat es mehrfach klargestellt, dass
Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der
Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige
Kind garantiert (vgl. BVerfGE 24, 119 m.w.N.).
Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte
Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von
Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision
besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen
Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt.
22
c) Nach Auffassung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im
Sinne des Art. 8 EMRK zumindest - auch - nahe Verwandte
- zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der
Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung
des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat
die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale
Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil
vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 ). Hieraus
folgt, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds
bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu
beachten haben.
23
Die Europäische Menschenrechtskonvention und
ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die
Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher
Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der
Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom
6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 -
Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom
21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 -
James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3.
Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders.
Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2
Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten
Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß
Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention
ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953,
BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten;
Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des
11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054).
Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und
einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt.
Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische
Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle
- soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl.
BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).
24
Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche
Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes
im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und
anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in
der deutschen Rechtsordnung aufgrund dieses Ranges in der
Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,
§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern
vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die
Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention
enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde
rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 m.w.N.; BVerfGK 3, 4
). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen
jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen
Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte können auf der Ebene des Verfassungsrechts als
Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite
von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des
Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von
der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53
EMRK) - Einschränkung oder Minderung des
Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE
74, 358 ; 83, 119 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR
591/00 -, NJW 2001, S. 2245
).
25
d) Diesen Anforderungen genügt die
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli
2006 nicht.
26
aa) Das Amtsgericht hat der Mutter des Kindes
D. bislang allein im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig die elterliche Sorge entzogen und diese damit auch
nur vorläufig auf das Jugendamt als Vormund des Kindes D.
übertragen.
27
Die Entscheidung über die Entziehung der
elterlichen Sorge und Übertragung der Vormundschaft für ein
Kind im Wege der einstweiligen Anordnung ist eine vorläufige
Regelung. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Maße hierbei
berechtigte Interessen Dritter - etwa Verwandter -
Berücksichtigung finden müssen. Diese sind jedenfalls in dem
Verfahren über die endgültige Entziehung der elterlichen
Sorge und der endgültigen Bestellung eines Vormunds bei der
Auswahl des Vormunds für das Kind D. zu berücksichtigen.
28
bb) Gemäß § 1697 BGB kann das
Familiengericht in dem Fall, dass aufgrund einer von ihm
veranlassten Maßnahme eine Vormundschaft oder Pflegschaft
anzuordnen ist, diese Anordnung treffen und den Vormund oder
Pfleger auswählen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, stehen
diese Entscheidungen unter dem Vorbehalt des Kindeswohls
sowie den berechtigten Interessen der Beteiligten,
§ 1697a BGB. Dabei hat das Familiengericht - wie auch
das Vormundschaftsgericht - bei der Auswahl mehrerer
geeigneter Personen u.a. den mutmaßlichen Willen der Eltern,
die persönlichen Bindungen des Mündels und die Verwandtschaft
oder Schwägerschaft mit dem Mündel zu beachten, § 1779
BGB.
29
Nach § 1779 Abs. 2 BGB soll das
Vormundschaftsgericht eine Person auswählen, die nach ihren
persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie den
sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet
ist. Nach der Neufassung der Vorschrift aufgrund des
Kindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I
S. 2942) sind bei der Auswahl unter mehreren geeigneten
Personen der mutmaßliche Wille der Eltern, die Verwandtschaft
oder Schwägerschaft mit dem Kind sowie dessen religiöses
Bekenntnis zu berücksichtigen. Vorschläge und Wünsche der
Eltern sind demnach - jedenfalls dann - nicht bindend, wenn
das Kindeswohl mit der Bestellung gefährdet wäre. Die
vorzugsweise Berücksichtigung von Familienangehörigen und
Verwandten des Kindes ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten,
sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der
Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines
Dritten verlangt (vgl. BVerfGE 33, 236 ).
Es gilt auch weithin als Selbstverständlichkeit, dass bei
intakten Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen Kinder
dann, wenn ihre Eltern aus welchen Gründen auch immer als
Sorgeberechtigte ausscheiden, von Großeltern oder anderen
nahen Verwandten aufgenommen und großgezogen werden, sofern
deren Verhältnisse dies ermöglichen. Darin dokumentieren sich
gewachsene Familienbeziehungen, Verbundenheit und
Verantwortungsbewusstsein. Sind diese Verwandten zur Führung
der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2
BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden,
weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet
wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige
Förderung des Kindes.
30
Andere Personen kommen als Vormund nur in
Betracht, wenn ein nach den aufgezeigten Grundsätzen
geeigneter Verwandter oder Verschwägerter nicht vorhanden
ist. Auch eine Bestellung des Jugendamtes gemäß § 1791b
Abs. 1 BGB ist nur zulässig, wenn eine als Einzelvormund
geeignete Person nicht vorhanden ist.
31
cc) Den vorgenannten Grundsätzen wird die
angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das
Oberlandesgericht stellt in seiner Entscheidung vom 20. Juli
2006 darauf ab, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf
einen Wechsel des Vormunds zielt. Ein Wechsel des Vormunds
ist aber nur dann anzunehmen, wenn ein solcher endgültig
bestellt ist. Liegt der Bestellung des Vormunds wie hier eine
vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge zugrunde, teilt
die Bestellung des Vormunds das rechtliche Schicksal dieser
„Grundlagenentscheidung“. Die erstmalige endgültige
Bestellung steht im Zusammenhang mit der endgültigen
Entziehung der elterlichen Sorge. Die Bestellung als Vormund
auf der Grundlage einer vorläufigen Sorgerechtsentziehung
kann dann auch nur als vorläufig angesehen werden.
32
Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss
vom 20. Juli 2006 verkannt, dass Grundlage der
Vormundbestellung eine vorläufige Sorgerechtsentziehung ist,
somit die erstmalige endgültige Bestellung eines Vormunds -
noch - zu erfolgen hat, in dessen Rahmen gerade die
Verwandtenstellung der Beschwerdeführer als Großeltern
Berücksichtigung finden muss. Das Oberlandesgericht hat damit
die Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehungen der
Beschwerdeführer als Großeltern zu ihrem Enkelkind D.
verkannt, den Schutz der Familie nicht hinreichend
berücksichtigt und folglich Art. 2 Abs. 1 GG
verletzt.
33
Bei der Bestellung eines Vormunds für das Kind
D. wird - unter Beachtung des Kindeswohls - der Wille der
Eltern ebenso zu beachten sein wie die nahe
Verwandtenstellung der Beschwerdeführer zu ihrem Enkelkind.
Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem
erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu
den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Das gerichtliche
Verfahren muss in seiner Ausgestaltung jedoch geeignet und
angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen
Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE
84, 34 ). Die Gerichte müssen ihr Verfahren so
gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer
am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Die
Fachgerichte sind danach zwar verfassungsrechtlich nicht
stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen
(vgl. BVerfGE 55, 171 ). Wenn sie aber von der
Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie
anderweitig über eine möglichst zuverlässige
Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschlüsse vom 18. Januar 2006
- 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605 ;
vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, NJW 2007, S. 1266
; vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2681/07 -,
FamRZ 2008, S. 492 ).
34
Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt,
dass über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer keine
gesicherten Erkenntnisse vorlägen und sich die Pflegeeltern
auch vom Alter her besser als Ersatzeltern für das Kind
eigneten als die Beschwerdeführer, die in einem Alter seien,
das sie nicht (mehr) für die Erziehung eines Kleinkindes
prädestiniere, ist darauf hinzuweisen, dass zur Schaffung
einer vollständigen Erkenntnislage bislang ein
Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden ist und
angesichts des Altersunterschieds zwischen den
Beschwerdeführern und den Pflegeeltern von zwei und drei
Jahren das Argument, ihr Alter prädestiniere die
Beschwerdeführer nicht mehr für die Erziehung eines
Kleinkindes, wenig tragfähig erscheint.
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3. Die Verletzung des Rechts der
Beschwerdeführer auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung
bei der Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind D. durch die
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli
2006 ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
festzustellen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
36
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.