BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2606/04 -
- 1 BvR 2845/04 -
- 1 BvR 2846/04 -
- 1 BvR 2847/04 -
der Frau S...
- 1 BvR 2606/04 -,
- 1 BvR 2845/04 -,
- 1 BvR 2846/04 -,
- 1 BvR 2847/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeverfahren betreffen die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene
Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter
Unterlassungsansprüche.
2
1. Die Beschwerdeführerin geht einer
Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines Imbisstandes nach. Bis
Anfang des Jahres 2002 war die Beschwerdeführerin in keiner
Weise in das Blickfeld der Medienöffentlichkeit getreten. Zu
diesem Zeitpunkt hatte sich zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Ehemann einer prominenten Schauspielerin eine
Liebesbeziehung entwickelt. Im Februar 2002 wurden
Lichtbilder veröffentlicht, welche die Beschwerdeführerin und
ihren Partner während eines Spaziergangs an abgeschiedener
Stelle zeigen. Die Abbildungen legen auch für Außenstehende
nahe, es könne sich bei den darauf gezeigten Personen um ein
Liebespaar handeln. Die Veröffentlichung dieser Lichtbilder
hatte das Zerbrechen der Ehe des Partners der
Beschwerdeführerin zur Folge. Dies wurde Gegenstand einer
umfangreichen Presseberichterstattung, die auch die Rolle der
Beschwerdeführerin einschloss. Die vier Ausgangsverfahren
haben Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin gegen eine
solche Berichterstattung zum Gegenstand:
3
Das Verfahren 1 BvR 2606/04: Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Artikel über das
Zerbrechen der Ehe des Partners der Beschwerdeführerin und
teilte in diesem Zusammenhang den Namen und weitere
Einzelheiten über die Beschwerdeführerin mit. Die
Beschwerdeführerin ging gegen die Nennung ihres Namens und
weitere sie identifizierende Angaben aus der
Wortberichterstattung mit einer Unterlassungsklage vor.
4
Das Verfahren 1 BvR 2845/04: Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Artikel, der sich
mit der Rolle der Beschwerdeführerin bei dem Zerbrechen der
Ehe ihres Partners befasst. Dem Beitrag waren drei
Lichtbilder beigegeben, auf denen die Beschwerdeführerin
abgebildet ist. Die Unterlassungsklage der Beschwerdeführerin
war gegen die Veröffentlichung zweier dieser Lichtbilder
gerichtet. Es handelt sich hierbei um eines der Lichtbilder,
die Anfang des Jahres 2002 anlässlich eines Spaziergangs der
Beschwerdeführerin mit ihrem Partner entstanden waren, sowie
um ein Lichtbild, das die Beschwerdeführerin an dem von ihr
betriebenen Imbissstand zeigt.
5
Das Verfahren 1 BvR 2846/04: Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Beitrag, der sich
mit der Beschwerdeführerin befasst. Dem Beitrag war ein
kontextneutrales Portraitfoto der Beschwerdeführerin
beigegeben. Ein weiteres Lichtbild zeigt die
Beschwerdeführerin während einer privaten
Weihnachtsveranstaltung aus dem Jahre 1996. Ferner
veröffentlichte die Beklagte eines der Anfang des Jahres 2002
gefertigten Lichtbilder, auf denen die Beschwerdeführerin
während eines Spaziergangs zusammen mit ihrem Partner gezeigt
wird. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer
Unterlassungsklage gegen eine erneute Veröffentlichung dieser
drei Abbildungen. Ferner war ihre Klage gegen eine erneute
Verbreitung von Einzelheiten ihrer privaten
Lebensverhältnisse durch die Wortberichterstattung der
Beklagten gerichtet.
6
Das Verfahren 1 BvR 2847/04: Das
Ausgangsverfahren hat dieselbe Veröffentlichung wie das
Verfahren 1 BvR 2606/04 zum Gegenstand. Die
Unterlassungsklage war hier jedoch gegen eine erneute
Veröffentlichung einer dem Beitrag beigegebenen
kontextneutralen Portraitaufnahme der Beschwerdeführerin
gerichtet.
7
Die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin
hatten erstinstanzlich in vollem Umfang Erfolg.
8
2. Noch während der gegen diese Entscheidungen
anhängigen Berufungsverfahren suchte die Beschwerdeführerin
im Januar 2003 zusammen mit ihrem Partner eine Veranstaltung
zur Verleihung eines Film- und Videopreises auf, die
regelmäßig ein erhebliches Medieninteresse auf sich zieht.
Bei dieser Gelegenheit wurde ihr Partner von einem
Mitarbeiter einer auf dem Gebiet der Unterhaltungspresse
führenden Tageszeitung auf seine Begleiterin angesprochen. Er
stellte daraufhin die Beschwerdeführerin in einer kurzen
Stellungnahme als seine neue Lebensgefährtin vor und legte
ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes offen. Die
Beschwerdeführerin nahm diese Stellungnahme ihres Partners
hin und duldete ferner die Anfertigung von Lichtbildern,
welche sie zusammen mit ihrem Partner zeigen.
9
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die
Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin daraufhin mit
weitgehend inhaltsgleichen Entscheidungen zum ganz
überwiegenden Teil ab.
10
Zwar habe der Beschwerdeführerin ursprünglich
ein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Wort- und
Bildberichterstattung zugestanden. Bis zu ihrem Auftritt im
Januar 2003 habe der Schutz ihrer Privatsphäre die von den
Beklagten verfolgten Informationsinteressen überwogen.
Infolge ihres öffentlichen Auftritts vom Januar 2003 müsse
sie eine Berichterstattung über ihre Person jedoch nunmehr
hinnehmen. Denn die Beschwerdeführerin habe sich bei dieser
Gelegenheit selbst als Person an die Öffentlichkeit gewandt
und ihre Identität sowie die bestehende Partnerschaft auch
gegenüber der Unterhaltungspresse offen gelegt, indem ihr
Partner sich mit ihrem Einvernehmen gegenüber einem
Pressevertreter über seine Beziehung zu der
Beschwerdeführerin geäußert habe und die Beschwerdeführerin
bei gleicher Gelegenheit die Anfertigung von
Lichtbildaufnahmen geduldet habe. Zwar unterliege das damit
einhergehende und überwiegende Informationsinteresse der
Öffentlichkeit zeitlichen und inhaltlichen Grenzen. Die
Beschwerdeführerin müsse eine künftige Berichterstattung nur
so lange hinnehmen, wie das Interesse der Öffentlichkeit an
dem Scheitern der Ehe ihres Partners andauere. Auch fehle ein
überwiegendes Informationsinteresse an solchen Lichtbildern,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der hierbei von
der Beschwerdeführerin eingenommenen Rolle stünden oder bei
denen die Beschwerdeführerin in ihrer geschützten Privat-
oder Intimsphäre abgebildet werde. Gleichwohl müsse die
Beschwerdeführerin derzeit neben einer Veröffentlichung
kontextneutraler Portraitaufnahmen sowie der Veröffentlichung
des Lichtbilds, das sie als Betreiberin eines Imbisstandes
zeigt, auch eine erneute Veröffentlichung der Anfang des
Jahres 2002 anlässlich eines gemeinsamen Spaziergangs mit
ihrem Partner gewonnenen Lichtbilder hinnehmen. Denn auch zu
dem Bestehen der aus diesen Lichtbildern ersichtlichen
Beziehung habe sie sich anlässlich ihres Auftritts vom Januar
2003 bekannt. Eine unzulässige Beeinträchtigung der
Privatsphäre der Beschwerdeführerin sah das Berufungsgericht
einzig in der Veröffentlichung eines weiteren Lichtbilds, das
die Beschwerdeführerin auf einer privaten Veranstaltung im
Jahre 1996 zeigt.
11
3. Die Beschwerdeführerin rief gegen diese
Entscheidungen des Berufungsgerichts den Bundesgerichtshof
an.
12
a) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2606/04
verwarf der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde
der Beschwerdeführerin. Der Wert der von der Klägerin geltend
gemachten Beschwer übersteige nicht die in § 26
Ziffer 8 EGZPO festgesetzte Wertgrenze von €
20.000,00.
13
b) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2845/04
stellte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil
allein hinsichtlich einer Abbildung wieder her, welche die
Beschwerdeführerin Anfang des Jahres 2002 zusammen mit ihrem
Partner bei einem Spaziergang an abgeschiedener Örtlichkeit
zeigt. Eine Unterlassung der erneuten Verbreitung der dem
Beitrag ferner beigegebenen Lichtbildaufnahme, auf der die
Beschwerdeführerin an dem von ihr betriebenen Imbissstand
gezeigt wird, könne die Beschwerdeführerin nicht
beanspruchen. Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines
Unterlassungsanspruchs sei nur gegeben, wenn die beanstandete
Handlung auch im Falle ihrer zukünftigen Wiederholung
rechtswidrig sei. Die angegriffene Bildberichterstattung sei
zwar zunächst rechtswidrig gewesen. Unter Berücksichtigung
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr.
59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW
2004, S. 2647 ff.) sei es nicht zu beanstanden,
wenn das Berufungsgericht für den Zeitraum vor dem Auftritt
der Beschwerdeführerin im Januar 2003 ein überwiegendes
Informationsinteresse an einer Veröffentlichung von
Einzelheiten ihres Privatlebens verneint habe. Jedoch habe
die Beschwerdeführerin sodann anlässlich ihres Auftritts im
Januar 2003 private Angelegenheiten der Presse zugänglich
gemacht und sich hierdurch bewusst in einen
zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet. Sie müsse daher
gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG eine erneute
Veröffentlichung der Abbildung hinnehmen, die sie in ihrer
Rolle als Betreiberin eines Imbisstandes zeige. Die
Beschwerdeführerin werde in ihrer Sozialsphäre und bei
Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abgebildet, zu der
sie sich anlässlich der Stellungnahme ihres Partners vom
Januar 2003 selbst öffentlich bekannt habe. Einen hierüber
hinaus gehenden Informationsgehalt weise dieses Lichtbild
nicht auf. Dagegen bleibe die erneute Veröffentlichung des
Lichtbilds unzulässig, das Anfang des Jahres 2002 anlässlich
eines Spaziergangs der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner
gewonnen worden war. Diese Abbildung stamme aus einer Zeit,
zu der die Beschwerdeführerin ihre Privatsphäre noch nicht
preisgegeben habe und seine Veröffentlichung daher
rechtswidrig gewesen sei. Dass das Lichtbild das Bestehen der
Beziehung veranschaulichen könne, zu der sich die
Beschwerdeführerin nunmehr selbst anlässlich ihres Auftritts
vom Januar 2003 bekannt habe, führe zu keiner abweichenden
Beurteilung. Wer unter dem tatsächlichen Druck einer nicht
mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung an die
Öffentlichkeit getreten sei, brauche es nicht hinzunehmen,
dass eine hierdurch grundsätzlich zulässig gewordene
Berichterstattung über seine Person auch mit solchen
Lichtbildern illustriert werde, die der Öffentlichkeit
zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts
zugänglich gemacht werden konnten. Dem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit lasse sich ausreichend durch Verwendung
zulässigen Bildmaterials aus neuerer Zeit Rechnung
tragen.
14
c) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2846/04
wies der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil (abgedruckt in
NJW 2005, S. 594 ff.) die Revision als unzulässig
zurück, soweit sie gegen eine Wortberichterstattung der
Beklagten gerichtet war. Das Berufungsgericht habe die
Revision allein für die Frage der Zulässigkeit einer erneuten
Bildberichterstattung zugelassen. Dies habe die
Beschwerdeführerin mit ihrer unbeschränkt eingelegten
Revision verkannt.
15
Für die angegriffene Bildberichterstattung
stellte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil
auch hier allein hinsichtlich einer Abbildung wieder her,
welche die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres 2002 zusammen
mit ihrem Partner bei einem Spaziergang an abgeschiedener
Örtlichkeit zeigt. Dagegen müsse die Beschwerdeführerin die
erneute Verbreitung der dem Beitrag beigegebenen
kontextneutralen Portraitaufnahme hinnehmen. Die Berührung
der Privatsphäre der Beschwerdeführerin durch Verbreitung
einer kontextneutralen Portraitaufnahme erschöpfe sich darin,
dass die Beschwerdeführerin hierdurch optisch in gleicher
Weise wie durch die von ihr gebilligten und anlässlich ihres
Auftritts vom Januar 2003 gefertigten Lichtbilder
identifizierbar gemacht werde. Zur weiteren Begründung stellt
die angegriffene Entscheidung auf dieselben Erwägungen wie
das in dem Verfahren 1 BvR 2845/04 angegriffene
Revisionsurteil ab.
16
d) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2847/04
wies der Bundesgerichtshof die Revision der
Beschwerdeführerin in vollem Umfang zurück. Die
Beschwerdeführerin müsse eine erneute Veröffentlichung der
angegriffenen kontextneutralen Portraitaufnahme hinnehmen.
Hierfür stellt auch dieses Urteil auf dieselben Erwägungen
wie schon die in den Verfahren 1 BvR 2845/04 und 1 BvR
2846/04 angegriffenen Revisionsentscheidungen ab.
17
4. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere
eine Verletzung ihres von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen
Persönlichkeitsrechts.
18
Eine Wort- und Bildberichterstattung über
Umstände ihres Privatlebens sei unzulässig, da es sich bei
der Beschwerdeführerin nicht um eine Person der
Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs.1 Ziffer 1 KUG
handele. Es begründe kein beachtenswertes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Einzelheiten
ihres Privatlebens, dass sie eine Beziehung zu dem Ehegatten
einer prominenten Schauspielerin aufgenommen habe. Auch der
gemeinsame Auftritt mit ihrem Partner vom Januar 2003 sei
allenfalls geeignet, eine zeitnahe Berichterstattung über das
Erscheinen ihres Partners bei dieser Veranstaltung und seine
Begleitung durch die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Auf
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen und dem
zeitlich voraus liegenden Berichterstattung könne dies jedoch
keinen Einfluss haben. Der von den angegriffenen
Entscheidungen gebilligte Umfang einer möglichen Wort- und
Bildberichterstattung gehe zudem weit über die allenfalls
zulässige Berichterstattung über den öffentlichen Auftritt
der Beschwerdeführerin bei dieser Veranstaltung vom Januar
2003 hinaus. Dies lasse nicht nur den Schutz des von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
umfassten Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin
unbeachtet. Vielmehr hätten die angegriffenen Entscheidungen
auch der Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und
der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausreichend Rechnung
getragen.
19
Zudem liege den in den Beschwerdeverfahren 1
BvR 2845/04 und 1 BvR 2846/04 angegriffenen
Revisionsurteilen des Bundesgerichtshofs eine nicht
nachvollziehbare Differenzierung zugrunde. Der
Bundesgerichtshof habe einen Unterschied gesehen zwischen
einerseits der zulässigen Verbreitung kontextneutraler
Portraitaufnahmen sowie solcher Aufnahmen, welche die
Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit als
Betreiberin eines Imbisstandes zeigten und andererseits der
unzulässigen Verbreitung von Lichtbildern, auf denen die
Beschwerdeführern Anfang des Jahres 2002 bei einem
Spaziergang mit ihrem Partner gezeigt werde. Dass eine
erneute Veröffentlichung dieser Lichtbilder weiterhin
unzulässig sei, habe der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf
gestützt, dass es sich um ursprünglich rechtswidrig
veröffentlichtes Bildmaterial handele. Auch die von dem
Bundesgerichtshof als zulässig bewerteten Lichtbilder seien
jedoch vor dem Januar 2003 und damit rechtswidrig
veröffentlicht worden.
20
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Grundrechts angezeigt, denn die
Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
21
1. Die Beschwerden sind teilweise bereits
unzulässig.
22
a) In dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2606/04
wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Berufungsurteil
des Oberlandesgerichts und einen Beschluss des
Bundesgerichtshofs, mit welchem ihre
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichung des
Beschwerdewerts nach § 26 Ziffer 8 EGZPO als unzulässig
zurückgewiesen worden ist. Die Einlegung eines offensichtlich
unzulässigen Rechtsbehelfs vermag die Frist des § 93
Abs. 1 BVerfGG nicht offen zu halten (vgl. BVerfGE 5, 17
, stRspr). Offensichtlich aussichtslos ist
ein Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer nach dem Stand
der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einlegung seines
Rechtsbehelfs über dessen mangelnde Erfolgsaussichten nicht
im Unklaren sein konnte (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
Die Beschwerdeführerin hat nicht in der von §§ 23, 92
BVerfGG gebotenen Weise aufgezeigt, inwiefern Raum für
Zweifel oder Unklarheiten daran bestanden haben soll, dass
die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde schon wegen
Nichterreichens der Wertgrenze des § 26 Ziffer 8 EGZPO
unzulässig war. Die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1
BVerfGG begann mithin schon mit Zustellung des angegriffenen
Berufungsurteils am 10. Oktober 2003 zu laufen, so dass die
Beschwerde vom 23. November 2004 verfristet eingelegt worden
ist.
23
b) Soweit die Beschwerdeführerin sich in dem
Beschwerdeverfahren 1 BvR 2846/04 gegen die Abweisung ihrer
Klage auf Unterlassung einer Wortberichterstattung wendet,
hat sie den Rechtsweg entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Legt ein
Beschwerdeführer anstelle des möglicherweise statthaften
Rechtsbehelfs einen unstatthaften Rechtsbehelf ein und war
die Unstatthaftigkeit für ihn offensichtlich, so fällt dies
dem Beschwerdeführer als nicht ordnungsgemäße Erschöpfung des
Rechtswegs zur Last (vgl. BVerfGE 42, 252 ). Der
Bundesgerichtshof hat in der Klage der Beschwerdeführerin auf
Unterlassung einer Textberichterstattung einen abtrennbaren
Streitgegenstand gesehen, der von der ausdrücklich auf die
Zulässigkeit einer Bildberichterstattung beschränkten
Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht erfasst
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat nicht in der von
§§ 23, 92 BVerfGG gebotenen Weise aufgezeigt, inwiefern
Anlass zu Unklarheiten darüber bestanden haben soll, dass das
Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich der
angegriffenen Bildberichterstattung zugelassen hatte.
Hiernach hat die Beschwerdeführerin in offensichtlicher Weise
das einfach-rechtlich falsche Rechtsmittel gewählt, wenn sie
gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung der
Wortberichterstattung eine für diesen Streitgegenstand nicht
zugelassene Revision eingelegt hat, statt sich im Umfang der
Nichtzulassung des hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs der
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO zu
bedienen.
24
2. Im Umfang ihrer Zulässigkeit sind die
Beschwerden unbegründet. Der Schutzanspruch des von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht verletzt.
25
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert
die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er
sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202
; 63, 131 ; 101, 361
). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet dem Einzelnen
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die
Anfertigung und Verwendung von Fotografien und Aufzeichnungen
seiner Person durch andere geht (vgl. BVerfGE 97, 228
, 101, 361 ). Dies
schließt den Schutz vor Veröffentlichung von
Personenbildnissen durch Massenmedien ein.
26
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts
unterliegt jedoch den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG.
Hierzu zählen auch die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen
Regelungen über den Umfang der Befugnis zur
einwilligungsfreien Veröffentlichung von Personenbildnissen
(vgl. BVerfGE 101, 361 ).
27
b) Die Erwägungen, mit denen die Gerichte den
Beklagten den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1
GG zugebilligt und den von ihnen verfolgten
Informationsinteressen bei der Abwägung einen Vorrang vor den
Belangen des Persönlichkeitsschutzes eingeräumt haben, sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
28
aa) Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs.
1 GG entfällt nicht schon deshalb, weil eine
Medienberichterstattung allein unterhaltenden Charakter hat
(vgl. BVerfGE 101, 361 ). Dieser Umstand
ist allerdings bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht
zu berücksichtigen. Angesichts der Rolle der Medien in einer
demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen
ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht
auf die für die Demokratie wichtige öffentliche
Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im
vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten
ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu
befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361
; BVerfGK 1, 285 ).
29
Die Gerichte haben diese Bedeutung der allein
unterhaltenden Ausrichtung einer Berichterstattung für die
Abwägung nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat maßgeblich
auf diese Ausrichtung der angegriffenen Berichterstattung
abgestellt, als es der Beschwerdeführerin für die Zeit vor
ihrem Auftritt im Januar 2003 einen umfassenden
Unterlassungsanspruch zugestand. Dieser Bewertung hat sich
der Bundesgerichtshof in den einleitenden Erwägungen der
angegriffenen Revisionsurteile angeschlossen und zusätzlich
darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch den Maßstäben
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00,
von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004,
S. 2647) entspreche. Die Erwägungen des
Bundesgerichtshofs tragen auch dem verfassungsrechtlichen
Erfordernis Rechnung, bei der Abwägung den mangelnden Beitrag
einer Berichterstattung zu einer für die demokratischen
Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 101, 361 <388f.>; BVerfGK 1, 285
).
30
bb) Die Gerichte haben die Belange des
Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin mit
dem vollen ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung
eingestellt. Es lässt sich verfassungsrechtlich nicht
beanstanden, wenn die Gerichte hierbei gleichwohl mit
Rücksicht auf eine von ihnen zugrunde gelegte freiwillige und
gewichtige Öffnung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin
für eine Medienberichterstattung zu einem Vorrang der mit
einer erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder
verfolgten Informationsinteressen gelangt sind.
31
In welchem Umfang der Einzelne berechtigter
Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit
nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht
Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt
sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und
damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen
beurteilen (vgl. BVerfGE 101, 361 ). Der
Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann
etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung
zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit
einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als
privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden
(vgl. BVerfGE 101, 361 ). Niemand ist an einer
solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich
sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen
öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen.
Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die
Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich mit
Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt,
situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht
werden.
32
Auf diesen situationsbezogenen Umfang der
berechtigten Privatheitserwartungen des Betroffenen stellt
auch die von dem Bundesgerichtshof berücksichtigte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ab (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004,
Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik
Deutschland, Rn. 50 f.). Sie misst dem von Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre etwa dort
besonderes Gewicht bei, wo heimlich und ohne Kenntnis des
Betroffenen gewonnene Abbildungen veröffentlicht werden (vgl.
EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von
Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 68) oder der
Betroffene zwar noch mit einer Kenntnisnahme eines
Beobachters, aber aufgrund der weiteren Umstände nicht mit
der Verbreitung von Aufzeichnungen durch Massenmedien rechnen
muss (vgl. EGMR vom 28. Januar 2003, Peck gegen
Großbritannien, Beschwerde-Nr. 44647/98,
Rn. 62 f.). Dagegen kann nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der von
Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Freiheit zur
Mitteilung von Informationen größeres Gewicht zukommen, wenn
allein eine erneute Veröffentlichung solcher Informationen in
Frage steht, die in ähnlicher Form bereits zuvor verbreitet
worden waren (vgl. EGMR vom 21. Januar 1999, Beschwerde-Nr.
29183/95, Fressoz und Roire gegen Frankreich, Rn. 53). Es
widerspricht den im Grundgesetz verbürgten Anforderungen des
Persönlichkeitsschutzes nicht, wenn die Fachgerichte in
Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch den Umstand
berücksichtigt haben, dass eine künftige Veröffentlichung der
beanstandeten Lichtbilder nur in anderer Form erneut in die
Öffentlichkeit tragen würde, was der Unterhaltungspresse
bereits aus Anlass des Auftritts der Beschwerdeführerin vom
Januar 2003 und mit ihrem Einvernehmen zur Kenntnis gebracht
worden war.
33
Eine der umfassenden verfassungsgerichtlichen
Nachprüfung entzogene Frage der fachgerichtlichen
Sachverhaltsauswertung stellt es hierbei dar, ob und mit
welcher Tragweite einem Verhalten des Betroffenen eine solche
Öffnung der eigenen Privatsphäre für eine
Medienberichterstattung entnommen werden kann. Der
Bundesgerichtshof hat ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass
die Beschwerdeführerin auch unter dem Druck einer von ihr
nicht zu vertretenden Zwangslage stand, als sie angesichts
einer bereits zuvor ohne ihr Zutun erfolgten
Medienberichterstattung der Stellungnahme ihres Partners
gegenüber Vertretern der Unterhaltungspresse nicht entgegen
trat und es duldete, dass bei dieser Gelegenheit Lichtbilder
gefertigt wurden, die sie in ihrer Rolle als seine neue
Lebensgefährtin zeigen. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin
in Kenntnis dieser Berichterstattung mit ihrem Partner eine
öffentliche Veranstaltung aufgesucht, bei der in besonderer
Weise mit einem Interesse der dort anwesenden Medienvertreter
an ihrer Person zu rechnen war. Verfassungsrechtlich lässt es
sich daher nicht beanstanden, wenn die Gerichte das Verhalten
der Beschwerdeführerin als freiwillige Mitveranlassung einer
auf ihre Privatsphäre bezogenen Medienberichterstattung
eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein
Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts
auch hinter ein wie vorliegend allein unterhaltend
ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen.
34
Wenn die Fachgerichte eine solche
nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre als einen
Umstand herangezogen haben, der zum Wegfall der
Wiederholungsgefahr als einer Anspruchsvoraussetzung des auf
§ 1004 Abs. 1 BGB gegründeten zukunftsgerichteten
Unterlassungsanspruchs führen kann, so liegt dem eine nicht
zu beanstandende Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
zugrunde. Verfassungsrechtlich war es nicht geboten, allein
die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des
Verletzers als einen Umstand in Betracht zu ziehen, der zu
einem Wegfall dieser Wiederholungsgefahr führen könne.
35
Auf verfassungsrechtlich tragfähigen
Erwägungen beruht auch das differenzierende Ergebnis, zu dem
der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer
erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder
gelangt ist. Zur Begründung einer Unzulässigkeit der
Wiederveröffentlichung von Abbildungen, welche die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner bei einem
Spaziergang Anfang des Jahres 2002 zeigen, hat der
Bundesgerichtshof vor allem auf den privaten Charakter der
dort abgebildeten Situation hingewiesen. Die
Beschwerdeführerin und ihr Partner sind auf diesen
Lichtbildern schon aus ihrem gezeigten Verhalten heraus als
Liebespaar zu identifizieren. Der konkrete Informationsgehalt
solcher Abbildungen geht deutlich über ein pauschal
gehaltenes Bekenntnis zu dem Bestehen einer Beziehung hinaus,
wie es mit dem Auftritt der Beschwerdeführerin vom Januar
2003 verbunden war. Dem hat der Bundesgerichtshof den
kontextneutralen Charakter der von ihm unbeanstandet
gelassenen Portraitaufnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber
gestellt. Soweit der Bundesgerichtshof die erneute
Veröffentlichung eines Lichtbilds als zulässig angesehen hat,
das die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Imbisstandes
zeigt, durfte er Gewicht darauf legen, dass die
Beschwerdeführerin hier allein in ihrer Sozialsphäre und bei
Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abgebildet wird, zu
der sie sich gleichfalls anlässlich ihres Auftritts vom
Januar 2003 bekannt hatte. Die daneben stehende Erwägung des
Bundesgerichtshofs dazu, dass das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit auch durch zulässig zu veröffentlichendes
Bildmaterial aus der Zeit nach dem Januar 2003 befriedigt
werden könne, stellt die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit
dieser Differenzierung nach dem Informationsgehalt der
betroffenen Abbildungen nicht in Frage.
36
Dem verbleibenden Gewicht der Belange des
Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin ist
hinreichend Rechnung getragen, indem die Gerichte eine
Befugnis zur erneuten Veröffentlichung dieser Lichtbilder von
dem Fortbestehen eines aktuellen Informationsinteresses der
Öffentlichkeit an der Krise der Ehe des Partners der
Beschwerdeführerin mit seiner prominenten Gattin abhängig
gemacht haben. Zusätzlich haben die Gerichte inhaltlich einen
unmittelbaren Zusammenhang der zu veröffentlichenden
Lichtbilder mit der in diesem Geschehen von der
Beschwerdeführerin eingenommenen Rolle verlangt. Sie haben
dabei eine Veröffentlichung solcher Lichtbilder
ausgeschlossen, die einen über diese Thematik
hinausreichenden Aufschluss über das Privatleben der
Beschwerdeführerin eröffnen. Es bleibt der Beschwerdeführerin
daher unbenommen, einer Verbreitung von Abbildungen
entgegenzutreten, mit der diese zeitlichen und inhaltlichen
Grenzen überschritten werden.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.