BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2607/15 -
- Bevollmächtigter:
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 24. August 2015 - 45 UR II 560/15 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. April 2016 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Beratungshilfe für eine außergerichtliche Rechtsberatung vor der erstmaligen Beantragung der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB).
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Unbemittelter für eine Antragstellung auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht zurecht auf die Beratung des Rentenversicherungsträgers verwiesen wird, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 9 f.). Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Es fehlt an einer hinreichend substantiierten Darlegung, weswegen im Falle eines Antrags auf die Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles des Beschwerdeführers etwas anderes gelten sollte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.