BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2614/12 -
des Herrn G…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. April 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Sicherung eines vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Anspruchs auf Aufhebung eines
Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens
„Stuttgart 21“.
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1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer
einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch
der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom
28. Januar 2005 über die „Talquerung mit neuem
Hauptbahnhof“ als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen
den Planfeststellungsbeschluss hat der Beschwerdeführer
erfolglos geklagt (vgl. Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006 - 5 S 848/05
-, juris).
3
Im Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer
beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur
Sicherung des geltend gemachten Anspruchs einen Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom
13. August 2012 (5 S 1200/12, juris) ab. Hiergegen
richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 14
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
und Art. 103 Abs. 1 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt,
dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des
Eigentums (Art. 14 GG) es trotz Rechtskraft eines
Urteils über die Klage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche
Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur
Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss
zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese
Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der
Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde
(vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris
Rn. 13 sowie für den Fall der Rückenteignung BVerfGE 38,
175 ). Dass der Verwaltungsgerichtshof die
begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach
Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig
bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ob die
Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall
vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des
Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher
Kontrolle zugänglich sind (vgl. BVerfGE 18, 85
; stRspr). Für eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.