BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2615/04 -
des Herrn Dr. D...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer erstrebt die Anhebung
seiner Examensnote in der Zweiten Juristischen
Staatsprüfung.
2
1. Der Beschwerdeführer bestand das Zweite
Juristische Staatsexamen mit der Note "befriedigend" (8,63
Punkte). Dabei erzielte er in den Aufsichtsarbeiten einmal 4
Punkte, einmal 6, einmal 6,5, dreimal 9, einmal 9,5 und
einmal 12 Punkte. In der mündlichen Prüfung wurde sein
Aktenvortrag von allen drei Prüfern einheitlich mit 5 Punkten
sowie die Prüfungsgespräche - ebenfalls einheitlich - zweimal
mit 12 und einmal mit 13 Punkten bewertet.
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Im Hinblick auf die Bewertung seiner
mündlichen Prüfungsleistungen legte der Beschwerdeführer
Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid ein. Das
Justizprüfungsamt holte daher bei den drei mündlichen Prüfern
eine nachträgliche schriftliche Begründung der
Prüfungsentscheidung ein. Der Prüfungsvorsitzende, dessen
Ausführungen sich die anderen beiden Prüfer anschlossen,
begründete die Benotung des Aktenvortrags mit lediglich 5
Punkten insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Kernstücks der Arbeit den gestellten
Anforderungen nicht gerecht geworden sei. In die Bewertung
sei zudem mit eingeflossen, dass der Beschwerdeführer nicht
frei vorgetragen, sondern abgelesen habe. Weiter führte der
Vorsitzende aus, dass die Voraussetzungen für eine Hebung der
Gesamtnote nach § 47 Abs. 3 des Gesetzes über die
juristische Ausbildung in der Fassung vom 19. Januar 1994
(Juristenausbildungsgesetz – JAG; GVBl I S. 74) nicht
vorgelegen hätten; die rechnerisch ermittelte Punktzahl von
8,63 habe dem Gesamteindruck des Kandidaten entsprochen.
Dabei sei von maßgeblicher Bedeutung gewesen, dass die
Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers sehr
unterschiedliches Niveau gehabt hätten. Insbesondere die
Klausuren böten ein uneinheitliches Bild. Auch der
Aktenvortrag sei nur deutlich eingeschränkt brauchbar
gewesen.
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Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen wies
das Justizprüfungsamt den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 zurück.
5
Der Beschwerdeführer hat beim
Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er sich gegen die
Bewertung der mündlichen Prüfung sowie gegen die
unterbliebene Hebung seiner Gesamtnote gewandt hat. Mit
Urteil vom 20. April 2004 hat das Verwaltungsgericht die
Klage abgewiesen. Die Bewertung der Prüfung des
Beschwerdeführers sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere begegne es keinerlei Bedenken, dass der
Prüfungsausschuss die Gesamtnote nicht noch angehoben habe.
Diese Entscheidung sei Bestandteil des gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren Wertungsspielraums.
Verfahrensfehler oder die Verletzung allgemeingültiger
Bewertungsmaßstäbe seien dem Prüfungsausschuss in dieser
Entscheidung aber nicht vorzuwerfen. Auch die Bewertungen der
in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, insbesondere
des Aktenvortrags, seien nicht zu beanstanden. Vor allem mit
seinem Einwand, die Prüfer hätten seinen Vortrag zu Unrecht
als abgelesen qualifiziert, könne der Beschwerdeführer nicht
durchdringen. Die Beurteilung, ob ein Vortrag frei gehalten
werde, betreffe keine entscheidungserhebliche Tatsache,
sondern sei eine Frage der Bewertung. Ausschlaggebend sei
allein, ob und inwieweit der Vortragende an seinem
gedanklichen Konzept verhaftet gewesen sei. Dies zu
beurteilen, sei Aufgabe der Prüfer in der konkreten
Prüfungssituation. Aufgrund dessen sei der Beweisantrag
abzulehnen gewesen.
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Gegen diese Entscheidung hat der
Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Es liege insbesondere ein Verfahrensmangel gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht habe gegen
§ 86 VwGO verstoßen und zudem Denkgesetze verletzt, als
es seinen Beweisantrag ablehnend beschieden habe. Auch andere
Berufungszulassungsgründe seien gegeben. An der Richtigkeit
des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche
Zweifel; die Rechtssache weise zudem besondere rechtliche und
tatsächliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche
Bedeutung. Insbesondere hinsichtlich der unterbliebenen
Hebung der Gesamtnote sei die Entscheidung inhaltlich falsch.
Die Prüfer hätten bei ihrer Entscheidung seine
überdurchschnittlichen Leistungen im Vorbereitungsdienst
nicht übergehen dürfen.
7
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 hat der
Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der
Berufung abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe die von ihm
geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend im Sinne
des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Dies gelte in
Bezug auf den gerügten Verfahrensmangel jedenfalls deshalb,
weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem vermeintlichen
Verfahrensmangel beruhen könne. Insbesondere habe der
Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass und inwiefern die
Vernehmung der drei Prüfer als Zeugen zu einer anderen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können.
Soweit der Beschwerdeführer das angegriffene Urteil in der
Sache rüge, fehle es schon deshalb an einer hinreichenden
Begründung, weil er seine Kritikpunkte nicht eindeutig einem
der drei - nur pauschal genannten - Zulassungsgründe
zugeordnet habe. Abgesehen davon seien die Einwände aber auch
inhaltlich nicht stichhaltig, so dass sich insbesondere keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
ergäben.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Gerügt werde insbesondere ein Verstoß gegen
Art. 19 Abs. 4 GG. Der Einwand des
Verwaltungsgerichtshofs, er habe die Kausalität der
unterlassenen Beweiserhebung für das Urteilsergebnis nicht
substantiiert dargelegt, gehe zu weit und sei mit
Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Der Gerichtshof mache
zur Zulassungsvoraussetzung, dass er bereits bei Begründung
des Antrags auf Zulassung der Berufung die künftige
Zeugenaussage und deren Motive, die allein in der Sphäre der
Zeugen lägen, vorhersehe. Damit verlange das Gericht nicht
die Darlegung eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil
beruhen könne; es wolle vielmehr bereits den Nachweis dafür,
dass das Urteil auch tatsächlich auf dem Verfahrensfehler
beruhe. Dies sei jedoch erst der Inhalt des eigentlichen
Berufungsverfahrens.
10
Unzumutbare Substantiierungsanforderungen
ergäben sich auch daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof die
genaue Zuordnung von einzelnen Kritikpunkten zu bestimmten
Berufungsgründen verlangt habe. Es reiche aus, dass er zum
Ausdruck gebracht habe, auf welchen Zulassungsgrund er den
Antrag stütze. Diese Anforderungen habe er zweifelsohne
erfüllt.
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Die Nichtberücksichtigung seines Beweisantrags
in erster Instanz verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Schließlich sei Art. 12 Abs. 1 GG, dessen Schutz auch
die Durchführung eines berufszulassungsbeschränkenden
Prüfungsverfahrens unterstellt sei, verletzt. Zu beanstanden
sei insbesondere die Begründung zur Entscheidung gegen eine
Hebung seiner Note.
12
3. Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten die
Hessische Landesregierung, das Bundesverwaltungsgericht sowie
das Land Hessen - vertreten durch das Justizprüfungsamt - als
Gegner des Ausgangsverfahrens. Lediglich das
Bundesverwaltungsgericht hat davon Gebrauch gemacht. Es hat
sich dahingehend geäußert, dass die Erwägungen des
Verwaltungsgerichtshofs zur Darlegung eines Verfahrensmangels
die Anforderungen an eine Berufungszulassungsbegründung
überspannen dürften. Dem Beschwerdeführer werde abverlangt,
bereits im Verfahren auf Zulassung der Berufung auszuführen,
dass die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen zu einem
Beweisergebnis führe, das in Widerspruch zu bisherigen
Äußerungen der als Zeugen benannten Prüfer stehe. Dabei hätte
schon dem Beweisantritt entnommen werden müssen, dass der
Beschwerdeführer von einer Zeugenvernehmung ein von den
bisherigen Äußerungen abweichendes Beweisergebnis erwartet
habe. Darüber, ob eine "realistische Möglichkeit" für eine
ihm günstige Zeugenaussage bestanden habe, habe der
Beschwerdeführer gar keine Prognose abgeben können.
13
Das Bundesverwaltungsgericht gibt allerdings
zu bedenken, dass im Hinblick auf das Vorbringen des
fehlenden Beweisantrags möglicherweise nicht § 124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO, sondern vielmehr ein anderer Berufungsgrund
gegeben sei.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung eines der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die
angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 74, 228 ; 77, 275 ; 78, 88
; 96, 27 ).
16
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Ablehnung des Antrags des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen von
Berufungszulassungsgründen nicht hinreichend im Sinne von
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, ist mit dessen
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht in jeder Hinsicht
vereinbar.
17
a) Zwar gewährleisten weder Art. 19 Abs.
4 GG noch andere Verfassungsbestimmungen einen Instanzenzug.
Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor,
so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch in diesem
Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines
Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 96, 27 ). Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG verbietet daher eine Auslegung und Anwendung dieser
Rechtsnormen, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden
Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88
; 84, 366 ). Das Gleiche gilt,
wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124 a
VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die
Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2000, S.
1458; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ
2001, S. 552). Deshalb dürfen insbesondere die
Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht
derart erschwert werden, dass sie auch von einem
durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige
Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem
Aufwand nicht mehr erfüllt werden könnten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2000, S.
1458; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ
2001, S. 552 f.). Das Rechtsmittelgericht darf ein
von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel
daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
"leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27
; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten
Senats, NVwZ 1993, S. 465 f. m.w.N. und BayVBl 1994, S.
530).
18
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in jeder Hinsicht
gerecht geworden. Soweit er der Auffassung ist, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Vortrag zur abgelehnten
Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht einen
Berufungszulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt habe,
hat der Gerichtshof die Darlegungsanforderungen des
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzumutbar überspannt.
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aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat dem
Beschwerdeführer vorgehalten, sein Vorbringen zu der Frage,
ob das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag zu Unrecht
abgelehnt und dadurch einen Verfahrensfehler begangen habe,
lasse den im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
erforderlichen Nachweis der Kausalität des unterstellten
Verfahrensmangels für das Entscheidungsergebnis vermissen.
Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass und inwiefern
die Vernehmung der drei Prüfer als Zeugen zu einer anderen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können.
20
Dieser Einwand trifft nicht zu. Zwar hat der
Beschwerdeführer vor den Instanzgerichten nicht ausdrücklich
formuliert, dass nach seiner Auffassung eine Vernehmung der
Prüfer zu einer für ihn günstigeren Bewertung der
Aktenvortragssituation führen könnte. Jedoch ergibt sich
diese Kausalität nach dem, was er vorgetragen hat, von
selbst. Er hat zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
es sich seiner Auffassung nach bei der Frage des "Ablesens"
um eine dem Beweis zugängliche Tatsache handelt. Auf der
Grundlage dieser Auffassung hat er den Antrag gestellt, zum
Nachweis gegen ein Ablesen die drei Prüfer zu vernehmen.
Daraus erschließt sich ohne Weiteres seine Erwartung, dass
die Vernehmung der Prüfer und das dadurch vollzogene
Wiederaufrollen der Prüfungssituation in der mündlichen
Verhandlung im Ergebnis doch auf einen vorwiegend freien
Vortragsstil schließen lassen. Dem Beschwerdeführer entgegen
zu halten, er habe diese Erwartung nicht noch in einem Satz
ausdrücklich formuliert, ist bloßer Formalismus und
überspannt ohne sachlichen Grund die Anforderungen, die an
eine substantiierte Darlegung im Rahmen von §§ 124,
124 a VwGO zu stellen sind. Die Darlegungspflicht des
§ 124 a VwGO dient dazu, dem Oberverwaltungsgericht ohne
weitere Ermittlungen die Feststellung zu ermöglichen, ob der
geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt
oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003,
§ 124 a Rn. 49 m.w.N.). Dies war dem
Verwaltungsgerichtshof nach dem Vortrag des Beschwerdeführers
jedoch ohne Weiteres möglich.
21
bb) Der Beschwerdeführer war auch nicht
gehalten darzulegen, dass ein für ihn günstiges
Beweisergebnis hinreichend wahrscheinlich war. Der
Verwaltungsgerichtshof, der dem Beschwerdeführer diesen
Nachweis abverlangt hat, hat auch insoweit die
Darlegungsanforderungen unzumutbar überspannt. Dass die
Vernehmung der Prüfer zu einer neuen Bewertung des
Vortragsstils durch das Gericht führen konnte, war jedenfalls
nicht von vornherein ausgeschlossen; der Beweisantrag war
daher nicht auf eine unmögliche Feststellung gerichtet. In
einem solchen Fall mehr als die Schilderung dieser
Möglichkeit zu verlangen, verstößt gegen das Verbot der
Vorwegnahme der Beweiswürdigung (vgl. dazu Kopp/Schenke,
a.a.O., § 86 Rn. 6). Vor allem ist es - worauf auch
das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen hat - dem
Beschwerdeführer schlechterdings unmöglich, den
vorweggenommenen Nachweis eines noch ungewissen
Beweisergebnisses zu erbringen.
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cc) Der Verwaltungsgerichtshof hat daher - im
Hinblick auf die Verfahrensfehlerrüge - insgesamt unzumutbar
hohe Anforderungen an die Darlegungsverpflichtung gestellt
und insoweit ein dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehendes
Rechtsmittel leerlaufen lassen.
23
(1) Dies gilt im Übrigen unabhängig davon,
unter welchen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO das
Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise zu
subsumieren ist. Selbst wenn - wie durch das
Bundesverwaltungsgericht zu bedenken gegeben - zuträfe, dass
der vom Beschwerdeführer gewählte Anknüpfungspunkt des
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO möglicherweise nicht der
einschlägige Berufungsgrund ist, so ändert dies nichts daran,
dass der Vorwurf unzulänglicher Darlegung nicht haltbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits angedeutet,
dass - wenn nicht § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - so
möglicherweise ein anderer Zulassungsgrund in Betracht käme.
Dem ist zuzustimmen. Ist die Ablehnung des Beweisantrags kein
Verfahrensfehler, so ergeben sich jedenfalls erhebliche
Bedenken daran, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts
vom Vorliegen einer reinen Rechtsfrage rechtlich haltbar ist.
Damit wäre die Frage nach ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1
VwGO eröffnet. Der Beschwerdeführer hätte auch im Hinblick
auf diesen Berufungsgrund hinreichend vorgetragen. Seine
Ausführungen machen sehr deutlich, dass seiner Meinung nach
in dem betreffenden Punkt Tatsachen und nicht Rechtsfragen zu
klären sind.
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(2) Es spielte in dem Falle auch keine Rolle,
dass der Beschwerdeführer mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
den dann falschen Berufungszulassungsgrund zitiert hätte. Das
verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg nicht in
unzumutbarer Weise zu erschweren, zwingt die
Oberverwaltungsgerichte bei der Prüfung der Zulassungsgründe
dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu
würdigen und ihm bei berufungswürdigen Sachen den Zugang zur
zweiten Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser
sich nicht auf den nach Auffassung des Gerichts zutreffenden
Zulassungsgrund bezogen hat (vgl.
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,
Kommentar in Loseblattsammlung, Stand: September 2004,
§ 124 a Rn. 129).
25
c) Mit Blick darauf ist auch die Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Beschwerdeführer seine
auf den Prüfungsinhalt bezogene Rüge nicht in hinreichender
Weise einzelnen Berufungsbegründungstatbeständen zugeordnet
habe, verfassungsrechtlich bedenklich. Jedoch hat sich der
Gerichtshof insoweit auch noch auf eine inhaltliche
Auseinandersetzung eingelassen, so dass die angegriffene
Entscheidung in diesen Punkten jedenfalls nicht auf einer
Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG beruht.
26
d) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
weiterer Grundrechte, insbesondere des Art. 12 Abs. 1
GG, rügt, könnte die Verfassungsbeschwerde allenfalls im
Hinblick auf die Bewertung des Aktenvortrags Erfolg haben.
Insoweit kommt die Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch
nicht in Betracht, weil es zur Bewertung des Aktenvortrags an
einer abschließenden fachgerichtlichen Entscheidung bislang
fehlt.
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Für eine Verletzung der Grundrechte aufgrund
des Unterlassens einer Hebung der Gesamtnote ergeben sich aus
dem Vortrag des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte.
Die Ausführungen von Verwaltungsgericht wie
Verwaltungsgerichtshof dazu sind von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden.
28
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 14
Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79,
365 ).