BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2617/07 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde, die das Gesetz zur
Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von
Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986)
- insbesondere die durch dessen Art. 1 bewirkte
Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März
1971 (BGBl I S. 282), zuletzt geändert durch Art. 46 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785) - zum
Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Denn
die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
hierfür nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
§ 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (im
Folgenden: Fluglärmschutzgesetz) richtet und die Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerügt wird, genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht dem Substantiierungserfordernis
aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
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Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend
dargetan, dass nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von
Flugplätzen - insbesondere mit Blick auf die in § 2 Abs.
2 Fluglärmschutzgesetz auf der Grundlage von Gutachten des
Rates von Sachverständigen für Umweltfragen festgelegten
Lärmgrenzwerte sowie mit Blick auf das Fehlen von im
Fluglärmschutzgesetz geregelten, aber auf der Grundlage
anderer Vorschriften gleichwohl möglicher Einschränkungen des
Flugverkehrs zur Nachtzeit - ein Zustand besteht, der völlig
unzureichend ist, um der staatlichen Schutzpflicht
hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und körperlicher
Gesundheit Genüge zu tun (vgl. BVerfGE 56, 54
; 77, 170 ; 79, 174
).
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil in § 9
Abs. 5 Fluglärmschutzgesetz eine Entschädigung für
Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nur für neue oder
wesentlich baulich erweiterte und nicht auch für bereits
bestehende Flugplätze vorgesehen ist, ist eine mögliche
Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht hinreichend dargetan
(vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92
BVerfGG).
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3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich
rügt, Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt,
weil über seinem Grundstück ohne jegliche Entschädigung ein
An- und Abflugbereich (so genannte „Flugroute“) festgelegt
worden sei und auch das vorliegend angegriffene Gesetz keine
Entschädigung hierfür vorsehe, genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG
abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 104, 65 ).
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Es ergibt sich aus dem Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht, dass er sich gegen die Festlegung
der „Flugroute“ gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Die
vorherige Durchführung eines Verfahrens des
Primärrechtsschutzes wäre erforderlich gewesen, um dem
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu
genügen. Denn damit hätte der Beschwerdeführer die von ihm
beanstandete Beeinträchtigung durch die „Flugroute“ im Falle
ihrer Rechts- oder Verfassungswidrigkeit beseitigen können
(vgl. zum materiellrechtlichen Vorrang des
Primärrechtsschutzes: BVerfGE 58, 300). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können
betroffene Flughafenanwohner gegen die Festlegung von An- und
Abflugstrecken von und zu Flugplätzen durch Rechtsverordnung
des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO, das
bei der Aufstellung der „Flugroute“ von der Deutschen
Flugsicherung GmbH unterstützt wird, Rechtsschutz im Wege der
Feststellungsklage erlangen. In einem solchen Verfahren hätte
sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die durch die
Flugroutenfestlegung verursachte Lärmbelastung wenden können
(vgl. BVerwGE 111, 276; 121, 152). Daneben hätte er dort -
was hier offen bleiben muss - geltend machen können, dass die
Festlegung von „Flugrouten“ ohne eine Entschädigung des
Eigentümers des darunter liegenden Grundstücks
verfassungswidrig sei.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.