BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2620/11 -
der Stadt M…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie nicht zulässig erhoben
worden ist. Der außerordentliche Rechtsbehelf der
Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der
Beschwerdeführer selbst handelt, bei juristischen Personen
also der gesetzliche Vertreter (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR
1667/00 -, juris; Bethge, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn.
174 [Stand: März 2010]; jeweils m.w.N.). Die
Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des
öffentlichen Rechts. Sie wird nach § 42 Abs. 1 Satz 2
und Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg durch
ihren Oberbürgermeister vertreten.
2
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht vom
Oberbürgermeister der Beschwerdeführerin eingelegt. Der
Verfassungsbeschwerdeschriftsatz weist als Absender das
Rechtsamt der Beschwerdeführerin aus. Unterzeichnet wurde die
Beschwerdeschrift von einem Stadtrechtsdirektor mit dem
Zusatz „i.A.“ und nicht vom Oberbürgermeister. Die
Beschwerdeführerin hat auch auf richterlichen Hinweis nichts
dafür vorgetragen, dass und aufgrund welcher Bestimmungen der
unterzeichnende Stadtrechtsdirektor vor dem
Bundesverfassungsgericht generell vertretungsbefugt für die
Stadt wäre.
3
Es liegt auch kein Fall einer wirksamen
gewillkürten Prozessvertretung nach § 22 BVerfGG vor.
Ein Stadtrechtsdirektor ist keine vertretungsberechtigte
Person im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das
Bundesverfassungsgericht kann zwar auch eine andere Person
als Beistand eines Beteiligten nach § 22 Abs. 1 Satz 4
BVerfGG zulassen. Ein solcher Antrag auf Zulassung des
Stadtrechtsdirektors als Beistand hätte allerdings innerhalb
der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG wirksam gestellt
werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die
Beschwerdeführerin macht zwar auf das Hinweisschreiben des
Bundesverfassungsgerichts zur Wirksamkeit der Einlegung der
Verfassungsbeschwerde geltend, dass die Beschwerdeschrift so
auszulegen sei, dass es der erkennbare Wille des
Unterzeichners gewesen sei, als Beistand gemäß § 22 Abs.
1 Satz 4 BVerfGG zugelassen zu werden. Anhaltspunkte dafür,
dass die Befugnis begehrt wird, sich im
verfassungsgerichtlichen Verfahren außerhalb der mündlichen
Verhandlung durch einen städtischen Bediensteten als Beistand
vertreten zu lassen, können der Verfassungsbeschwerdeschrift
jedoch nicht entnommen werden. Die Unterzeichnung des
Stadtrechtsdirektors mit dem Zusatz „i.A.“ kann nur so
verstanden werden, dass er innerhalb der Behördenstruktur für
einen Vorgesetzten tätig werden, nicht aber dass er als
Beistand der Stadt vor dem Bundesverfassungsgericht auftreten
wollte.
4
Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert
zudem eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht im
Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November
2001 - 2 BvR 1898/01 -, juris Rn. 2; Klein, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 22 Rn.
11 [Stand: Januar 1987]). Daran fehlt es hier ebenfalls.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.