BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2622/05 -
des A...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Abweisung einer Verfügungsklage des Beschwerdeführers auf
Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung.
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1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund
Thronfolge nach seinem im April 2005 verstorbenen Vater
Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Beklagte) gab in zwei im
Mai 2005 veröffentlichten Beiträgen Auszüge aus einem
Interview mit der langjährigen Partnerin des
Beschwerdeführers über ihre Beziehung und die Geburt eines
gemeinsamen Sohnes im Jahre 2003 sowie das Zusammensein des
Beschwerdeführers mit seinem Sohn wieder. Zusammen mit den
Berichten veröffentlichte die Beklagte insgesamt 11
Lichtbilder, welche den Beschwerdeführer zusammen mit seinem
Kind zeigen, sowie eine Abbildung, die ihn zusammen mit
seiner Partnerin zeigt.
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2. Die hiergegen gerichtete Verfügungsklage
des Beschwerdeführers blieb in beiden Instanzen im
Wesentlichen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seinem
Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2006, S. 617 ff.)
allein die Veröffentlichung des Lichtbilds untersagt, welches
den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin zeigt. Die
Veröffentlichung der übrigen Lichtbilder müsse er ebenso wie
die zugehörige Wortberichterstattung hinnehmen. Hierfür
maßgeblich sei weniger die Erwägung, dass es sich bei dem
Beschwerdeführer um eine so genannte absolute Person der
Zeitgeschichte handele, als vielmehr der Umstand, dass das
Vorhandensein eines männlichen Abkömmlings des
Beschwerdeführers als des Staatsoberhaupts einer
konstitutionellen Erbmonarchie für die dortige Öffentlichkeit
wie für die übrige an dem Geschehen in diesem Staat
interessierte Allgemeinheit von herausragender Bedeutung sei.
Da die angegriffene Berichterstattung keine der Intimsphäre
des Beschwerdeführers zugeordneten Einzelheiten offen gelegt
habe, trete der Schutz der Privatsphäre deshalb bei der
Abwägung zurück. Die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 zu
Beschwerde-Nr. 59320/00 (von Hannover gegen Bundesrepublik
Deutschland, NJW 2004, S. 2647) führe zu keiner
abweichenden Beurteilung. Sie betreffe allein die
Zulässigkeit der Verbreitung so genannter Paparazzi-Fotos. Um
solche heimlich gewonnenen Aufnahmen gehe es hier nicht. Auch
sei dort die Schwester des Beschwerdeführers betroffen
gewesen. Sie nehme anders als dieser selbst keine politischen
Funktionen in ihrem Heimatland wahr.
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den
Fachgerichten müsse er sich nicht verweisen lassen, da die
einfachrechtliche Rechtslage hier geklärt sei. Die Gerichte
hätten das Gewicht des Eingriffs verkannt, der von einer
Veröffentlichung von teils wörtlich zitierten Äußerungen
ausgehe, die der Beschwerdeführer in vertrautem Zusammensein
mit seiner Partnerin und allein ihr gegenüber abgegeben habe.
Eine solche Berichterstattung habe bereits der
Bundesgerichtshof in einer von dem Beschwerdeführer auch in
das Ausgangsverfahren eingeführten Entscheidung (BGH, VI ZR
244/85 vom 10. März 1987, veröffentlicht in NJW 1987,
S. 2667) missbilligt. Verkannt hätten die Gerichte
ferner auch, dass von der Berichterstattung über Einzelheiten
der Beziehung zu seiner Partnerin kein ausreichend
gewichtiger Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion von
Fragen allgemeinen Interesses im Sinne der zur Auslegung von
Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergangenen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) ausgehe und deshalb hier die
Schutzpflicht der Mitgliedstaaten für die von Art. 8
EMRK gewährleistete Privatsphäre vorgehe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93
a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung des als verletzt
gerügten Grundrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil der
Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet worden
ist.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in
diesem Verfahren zulässige Rechtsweg ist erschöpft, da das
Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO
ausgeschlossen ist.
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2. a) Dennoch hat der Beschwerdeführer den
Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da er den Rechtsweg
in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl er mit dem
Vorbringen, er sei in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, eine Rüge
erhebt, die das Hauptsacheverfahren betrifft. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der
Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne über die
formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der
Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar
zu verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs
in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des
gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79,
275 ; 86, 15 ; 104, 65
). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn -
wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65
).
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b) Die Voraussetzungen, unter denen vom
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache
abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
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Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von
Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache
beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die
Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich
aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180
; 86, 15 ), oder wenn die
Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und
rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen
gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl.
BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).
Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche
Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher
Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch
nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das
Hauptsacheverfahren Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht
es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in
der Hauptsache nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren
eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung
maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65
).
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Die Aussichtslosigkeit eines
Hauptsacheverfahrens lässt sich nach diesem Maßstab nicht
erkennen.
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aa) Der Beschwerdeführer rügt insbesondere,
dass sich die Gerichte mit der von ihnen vorgenommenen
Abwägung in Divergenz zu einer von ihm angeführten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1987, S. 2667)
gesetzt hätten. Bei Durchführung eines Hauptsacheverfahrens
erhielte der Beschwerdeführer Gelegenheit, dies zur
Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellen. Inwiefern
dem Beschwerdeführer hier ein Zugang zur Revisionsinstanz
auch im Hauptsacheverfahren verschlossen sein soll, ist dabei
nicht erkennbar. Die für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO in
§ 26 Ziffer 8 EGZPO gesetzte Wertgrenze ist bereits
durch den im Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwert von
€ 250.000 deutlich überschritten.
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bb) Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die
Fachgerichte hätten sich in unzureichender Weise mit der
Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 der EMRK und hierzu
einschlägiger Rechtsprechung des EGMR auseinander gesetzt,
würde die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens weitere
Klärung ermöglichen.
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Es ist zuvorderst Sache der Fachgerichte, als
Bestandteil des Bundesrechts die Gewährleistungen der EMRK
sowie eine für ihre Auslegung bedeutsame Rechtsprechung des
EGMR zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307
). Die Durchführung eines
Hauptsacheverfahrens gäbe den Fachgerichten hier Gelegenheit,
die Rechtsprechung des EGMR auch über die schon herangezogene
Entscheidung vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von
Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland) hinaus zu
berücksichtigen. Gegebenenfalls könnte der Beschwerdeführer
die hiermit verbundenen Fragen gleichfalls zur Nachprüfung
durch das Revisionsgericht stellen.
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cc) Nicht ersichtlich ist schließlich, aus
welchen anderen Gründen heraus dem Beschwerdeführer die
Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 90 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG unzumutbar sein soll. Auch der
Beschwerdeführer hat nichts dafür geltend gemacht, dass er
durch die Abweisung seiner Verfügungsklage in existenzieller
Weise betroffen worden ist und ihm die Erhebung der
Hauptsacheklage aus diesem Grund nicht zugemutet werden
könnte.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.