BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2624/05 -
des Herrn W…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
stufenweise Abschaffung des Sterbegelds nach der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden:
VBL).
2
1. Die VBL hat als
Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Beschäftigten der an
ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher
Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese Versorgung
ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beschäftigten besitzen danach unmittelbar gegenüber ihrem
Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf
Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen,
schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten mit
der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag
ab. Aus diesem Vertrag erwachsen den Beschäftigten gegenüber
der VBL versicherungsrechtliche Ansprüche auf eine
Zusatzversorgungsrente.
3
Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag
bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie
von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom
4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah
eine Versicherungspflicht bei der VBL vor und traf bestimmte
Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der
Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der VBL in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im
Folgenden: VBLS a.F.) und orientierte sich an dem
Gesamtversorgungsprinzip. Mit der Neufassung ihrer Satzung
vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr
Zusatzversorgungssystem rückwirkend um. Das
Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des
31. Dezember 2000 geschlossen und nur übergangsweise im
Jahr 2001 weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die
Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche
Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
vereinbart. Damit wurde ein auf einem Punktemodell
beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem
eingeführt. Voraussetzungen und Inhalt der den Versicherten
zustehenden Leistungen wurden im Tarifvertrag
Altersversorgung von den Tarifvertragsparteien selbst im
Einzelnen geregelt, wohingegen der alte Versorgungs-TV nur
Grundzüge festgelegt hatte. Die neue Satzung der VBL (BAnz
Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die
neuen tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich
übernommen.
4
§ 58 VBLS a.F. regelte das
Sterbegeld wie folgt:
5
Sterbegeld
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(1) Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter
während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses wegen des
Bezugs einer Zeitrente oder nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses, das bei Eintritt des
Versicherungsfalles bestanden hat, erhalten
7
a) der überlebende Ehegatte,
8
b) die Abkömmlinge
9
Sterbegeld.
10
Sind nach Satz 1 Anspruchsberechtigte
nicht vorhanden, erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie,
Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie
zur Zeit des Todes des Versorgungsrentenberechtigten mit
diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der
Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
Sterbegeld.
11
(2) Stirbt der Ehegatte eines
Versorgungsrentenberechtigten, der mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft gelebt hat, erhält der
Versorgungsrentenberechtigte Sterbegeld, wenn sein
Arbeitsverhältnis, das bei Eintritt des Versicherungsfalles
bestanden hat, im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten beendet
war oder wegen des Bezugs einer Zeitrente geruht hatte.
12
(3) Stirbt eine versorgungsrentenberechtigte
Witwe (§ 45 Abs. 2), erhalten die in Absatz 1
Satz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit
des Todes mit der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben.
13
(4) Als Sterbegeld wird
14
a) beim Tode eines
Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode des Ehegatten
eines Versorgungsrentenberechtigten ein Betrag in Höhe der im
Zeitpunkt des Todes maßgebenden Gesamtversorgung zuzüglich
des Ausgleichsbetrags (§§ 97c, 97d),
15
b) beim Tode einer
versorgungsrentenberechtigten Witwe ein Betrag in Höhe der
Gesamtversorgung des Verstorbenen, die im Zeitpunkt des Todes
der Witwe der Berechnung der Gesamtversorgung der Witwe
zugrunde gelegen hat, zuzüglich des Ausgleichsbetrags, der
der Witwe zugestanden hat (§ 97c Abs. 1, 6 und 7,
§ 97d Abs. 4),
16
gezahlt, höchstens jedoch 3000,-- DM.
17
(5) Sind beim Tode des
Versorgungsrentenberechtigten oder der
versorgungsrentenberechtigten Witwe Anspruchsberechtigte im
Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, werden natürlichen
Personen, die die Bestattungskosten im Sinne des § 1968
BGB getragen haben, diese Aufwendungen bis zur Höhe des
Sterbegeldes ersetzt. Sterbegelder aus einer Kranken- oder
Sterbegeldversicherung des Verstorbenen sind von den
tatsächlichen Bestattungskosten abzuziehen, auch wenn sie zum
Nachlass gehören. Im Übrigen bleibt der Nachlass
unberücksichtigt.
18
(…)
19
§ 14 VBLS a.F. enthielt einen
Änderungsvorbehalt.
20
§ 85 VBLS regelt das Sterbegeld wie folgt
neu:
21
Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 der Satzung a.F.)
Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am
31. Dezember 2001 maßgebenden
Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für
Sterbefälle
22
im Jahr 2002 1.535 €
23
im Jahr 2003 1.500 €
24
im Jahr 2004 1.200 €
25
im Jahr 2005 900 €
26
im Jahr 2006 600 €
27
im Jahr 2007 300 €.
28
Ab 2008 entfällt das Sterbegeld.
29
2. Der 1937 geborene, verheiratete
Beschwerdeführer war seit Juli 1955 bis Dezember 1998 bei der
VBL pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er von ihr
betriebliche Altersversorgung. Er hat gerichtlich die
Verpflichtung der VBL (Beklagte des Ausgangsverfahrens) zur
Gewährung von Sterbegeld gemäß § 58 VBLS a.F. an
ihn, seine Erben und andere berechtigte Familienmitglieder
feststellen lassen wollen.
30
Das Amtsgericht hat seine Klage als unzulässig
abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des
Beschwerdeführers hat das Landgericht zurückgewiesen, weil
der zulässige Antrag unbegründet sei. Der Bundesgerichtshof
hat die Revision dagegen zurückgewiesen. Der Antrag sei
unbegründet. § 85 VBLS sei vom Änderungsvorbehalt in
§ 14 VBLS a.F. gedeckt. Er halte einer
Inhaltskontrolle stand. Es bedürfe daher keiner Entscheidung
darüber, ob eine Inhaltskontrolle überhaupt stattfinde,
obwohl die VBLS auf einem Tarifvertrag beruhe. Der
Sterbegeldanspruch falle nicht in den Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil er nicht der
Existenzsicherung diene. Es könne dahinstehen, ob die
Voraussetzungen von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls
zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention vom
20. März 1952 1072> - EMRK - )
erfüllt seien. Jedenfalls sei die stufenweise Streichung des
Sterbegelds unter Berücksichtigung des damit von der VBL
verfolgten Ziels - der finanziellen Stabilisierung im
Interesse der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung - als
Teil des Gesamtkonzepts gerechtfertigt. Zwar wiege die
Streichung des Sterbegelds grundsätzlich schwer. Allerdings
falle das wirtschaftlich nicht beträchtlich ins Gewicht.
Zudem werde das Sterbegeld stufenweise zurückgeführt.
Insgesamt gesehen sei deshalb § 85 VBLS verhältnismäßig.
Er genüge auch den Anforderungen an eine Einschränkung des
durch Art. 1 1. ZP zur EMRK garantierten
Eigentumsschutzes. Die mit der stufenweisen Streichung des
Sterbegelds einhergehende grundsätzlich zulässige unechte
Rückwirkung sei nicht ausnahmsweise unzulässig. Das
angesichts des Änderungsvorbehalts in § 14
VBLS a.F. eingeschränkte Vertrauen des Beschwerdeführers
müsse hinter den oben aufgezeigten Interessen der VBL
zurücktreten.
31
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 20 Abs. 3 GG.
32
Die stufenweise Streichung des Sterbegelds
verletze den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Das sei
nicht von dem Änderungsvorbehalt in der VBLS gedeckt. Es
hätte dazu eines Gesetzes bedurft. Bei den Verhandlungen des
der Sterbegeldstreichung zugrunde liegenden ATV seien die
Interessen der Bestandsrentner nicht vertreten worden. Mit
der Streichung des Sterbegelds werde bei den
Bestandsrentnern, die ihre Arbeitsleistung bereits
vollständig erbracht haben, in einen abgeschlossenen
Sachverhalt nachträglich eingegriffen. Das sei eine
unverhältnismäßige echte Rückwirkung. Die Bestandsrentner
hätten berechtigt auf das über Jahrzehnte unverändert
gebliebene Sterbegeld vertraut. Sie seien angesichts der
Absenkung der Nettoeinkünfte und der zurückgefahrenen
Dynamisierung der Rente nicht in der Lage, den Wegfall des
Sterbegelds durch eigene Vorsorge aufzufangen. Die mit der
Satzungsänderung beabsichtigte Umstellung auf ein anderes
Deckungsverfahren im Interesse der Zukunftsfähigkeit der
Zusatzversorgung sei kein rechtfertigendes Ziel, zumal die
Bestandsrentner das jetzige Vermögen der VBL erwirtschaftet
hätten. Es bedürfe der Streichung des Sterbegelds für die
Bestandsrentner auch nicht. Das Sterbegeld sei vom
Gesamtversorgungsprinzip unabhängig und mache noch nicht
einmal 1 % der Gesamtleistungen aus. Im Übrigen seien
ausweislich der Gesamtübersicht mit Stand vom
31. Dezember 2003 die Rücklagen der VBL angestiegen.
Eine finanzielle Notlage sei daher weit entfernt. Aus diesen
Gründen verletzten die Urteile ebenso wie § 85
VBLS das Eigentumsrecht und die wirtschaftliche
Handlungsfreiheit. Die Urteile seien zudem willkürlich.
Außerdem sei das Gesetzmäßigkeits- und Rechtsstaatsprinzip
verletzt.
33
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
34
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft
keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
35
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
außerdem nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
36
a) Die Frage der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde kann offen bleiben. Der
Beschwerdeführer ist jedenfalls durch die gerichtlichen
Entscheidungen nicht in seinen Grundrechten beziehungsweise
grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
37
b) Die Regelung verstößt nicht gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Urteile durch die Verneinung
des Anspruchs auf Sterbegeld nach § 58 VBLS a.F. in das
Grundrecht des Beschwerdeführers auf Eigentum aus
Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen oder am Maßstab des
allgemeinen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG zu
messen sind (vgl. zum Sterbegeld im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 22. Dezember 1992 - 1 BvR 1582/91
-, juris, Rn. 2). Es ist verfassungsrechtlich jedenfalls
nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgerichtshof meint, der
stufenweise Wegfall des Sterbegelds genüge den Anforderungen
an den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der das
Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als
Rückwirkungsverbot ausprägt (vgl. BVerfGE 72, 175
).
38
aa) Der Bundesgerichtshof geht in vertretbarer
Weise davon aus, § 85 VBLS, auf dem die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen basieren, normiere einen Fall
unechter Rückwirkung. Dieser liegt vor, wenn eine Norm auf
gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich
die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl.
BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ). Die
hier in Rede stehende Regelung nimmt Ansprüche auf Sterbegeld
für die Zukunft. Dies sind gegenwärtige, aber noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte, da die Ansprüche an die
Versicherungszeit und damit an eine Beitragszahlung sowie den
daraus resultierenden Bezug der Versorgungsrente anknüpfen,
jedoch erst mit Eintritt des Todesfalls entstehen. Das steht
jedenfalls im Einklang mit den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenrente für
Eheleute (BVerfGE 97, 271 ) und zum
Versorgungsausgleich (BVerfGE 89, 48 ).
39
bb) Die grundsätzlich zulässige unechte
Rückwirkung ist hier nicht ausnahmsweise unzulässig. Die
Betroffenen konnten mit der Regelung rechnen und diese auch
handelnd berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 287
), denn § 14 VBLS a.F. enthielt einen
Änderungsvorbehalt, von dem der Satzungsgeber beziehungsweise
die Tarifvertragsparteien in der Vergangenheit auch Gebrauch
gemacht haben. Auch ist in Anwartschaften von vornherein die
Möglichkeit von Änderungen angelegt (vgl. zur Altersrente
BVerfGE 122, 151 ; zur Erwerbsminderungsrente
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011
- 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 -, juris,
Rn. 34) und zur Anpassung an veränderte
gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind auch
einzelne versicherungsrechtliche Positionen angleichbar und
austauschbar (vgl. BVerfGE 11, 221 ).
40
Zudem war das Vertrauen der Betroffenen nicht
schutzwürdiger als das mit der Regelung verfolgte Anliegen.
Die Abschaffung des Sterbegelds war zur Erreichung des
Regelungszwecks geeignet und erforderlich und die
Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen nicht die
Veränderungsgründe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 101,
239 ; 103, 392 ; 122, 374 ).
Die Neuregelung dient als Teil der verfassungsrechtlich
zulässigen Umstrukturierung von der umlagefinanzierten
Versorgungsrente auf die beitragsorientierte Betriebsrente
(vgl. BVerfGE 122, 151 ), der
finanziellen Konsolidierung der VBL und damit der
Zukunftssicherung der Altersversorgung für den öffentlichen
Dienst. Nach dem Versorgungsbericht der Bundesregierung war
zu erwarten, dass die Ausgaben für Versorgungsleistungen bei
der VBL im Gesamtprognosezeitraum von 2000 bis 2040 je nach
Einkommenstrend um rund 320 % bis 472 % steigen
(BTDrucks 14/7220, S. 121). Später korrigierte die
Bundesregierung diese Prognose nach oben und konstatierte,
dass der voraussichtlich dramatische Kostenanstieg die
Finanzierbarkeit infrage stelle und eine Reform unvermeidlich
sei (BTDrucks 14/7220, S. 152). Es ist nicht
ausgeschlossen, dass sie zu einem auch vom Beschwerdeführer
konstatierten Anstieg der Rücklagen zum 31. Dezember
2003 beiträgt, der entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht vor, sondern nach der Reform
erfolgte.
41
Zwar hat der Beschwerdeführer wie andere
Inhaber von Sterbegeldanwartschaften auch auf das Entstehen
des Sterbegeldanspruchs mit dem Todesfall vertraut.
Schließlich besteht der Sterbegeldanspruch aufgrund einer
jahrzehntelangen Tradition (vgl. BVerfGE 72, 9 <23,
24>). Doch war es Bestandsrentnern wie dem
Beschwerdeführer zumutbar, sich auf den Wegfall des
Sterbegelds in der Übergangszeit von sechs Jahren
einzustellen.
42
c) Auch im Hinblick auf die gebotene
völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes (vgl.
BVerfGE 74, 358 ; 112, 1 ;
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2
BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10 2 BvR 740/10,
2 BvR 1152/10 -, juris, C I 1 b der
Gründe) ergibt sich nichts anderes. Die Ausführungen des
Bundesgerichtshofs zu Art. 1 1. ZP zur EMRK sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 1
1. ZP zur EMRK ergeben sich hier keine Anforderungen,
die weiter reichen als diejenigen, die nach dem Grundgesetz
an eine Rückwirkung zu stellen sind (vgl. EGMR, Urteil vom
20. November 1995 - 38/1994/485/567 - Pressos Compania
Naviera S.A. ua/Belgien; Urteil vom 30. Juni 2005 -
45036/98 - Bosphorus Hava Yollari Turzim ve Ticaret Anonim
Sirketi/Irland, Rn. 149; Entscheidung vom
2. Februar 2006 - 51466/99, 70130/01 - Buchheit und
Meinberg/Deutschland, Rn. 45).
43
d) Anhaltspunkte für eine Verletzung von
anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sind
nicht gegeben. Das gilt insbesondere für Art. 3
Abs. 1 GG, denn eine verfassungsrechtlich relevante
Ungleichbehandlung ist weder vorgetragen noch
ersichtlich.
44
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.