BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2628/04 -
des Herrn J...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die teilweise Einziehung einer Anlieferungs-Referenzmenge für
Milch.
2
1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl Nr. L 148 vom
28. Juni 1968, S. 13) wurde auf europäischer Ebene eine
gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
geschaffen, innerhalb derer staatlich garantierte Preise für
Milch festgesetzt wurden. Im Jahre 1984 wurde dieses
Garantiepreis- mit einem Milchmengensystem kombiniert, wonach
die Europäische Gemeinschaft jedem Mitgliedstaat eine
Gesamtgarantiemenge an produzierter Milch zuwies, der diese
in Form so genannter Referenzmengen an die Milcherzeuger
aufteilte. Die Referenzmenge stellt damit die Milchmenge dar,
die ein Erzeuger abgabefrei und zum Garantiepreis abliefern
kann.
3
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben durch das Gesetz zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972
(BGBl I S. 1617; seit 1. August 2004 Gesetz zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen; im Folgenden:
Marktorganisationengesetz - MOG). Auf der Grundlage
insbesondere des § 8 Abs. 1 Nr. 1
MOG a.F. erging zur Umsetzung des Referenzmengensystems
die Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
im Bereich der Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) vom
25. Mai 1984 (BGBl I S. 720; im Folgenden:
MGV 1984). Nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 2
Satz 1 MGV 1984 entsprach die Referenzmenge eines
Milcherzeugers der um 4 % gekürzten Menge, die er im
Jahr 1983 geliefert hatte.
4
Die Referenzmenge war zunächst streng
betriebsgebunden. In der Folgezeit gestattete die Europäische
Gemeinschaft den Mitgliedstaaten jedoch, den Handel mit
solchen einzelbetrieblichen Referenzmengen zu eröffnen, die
der betreffende Erzeuger nicht ausnutzen konnte oder wollte
(vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr.
3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992, ABl Nr. L 405
vom 31. Dezember 1992, S. 1). Der deutsche Verordnunggeber
reagierte mit der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 24. September
1993 (BGBl I S. 1659), mit der er durch Einfügung
von § 7 Abs. 2 a MGV von dieser Ermächtigung
Gebrauch machte.
5
Da sich der Referenzmengenhandel als weiterer
Kostenfaktor für die Milcherzeugung erwies, unternahm die
Europäische Gemeinschaft im Jahre 1999 den Versuch, den zuvor
gestatteten Referenzmengenhandel wieder zu begrenzen
(Verordnung Nr. 1256/1999 des Rates vom
17. Mai 1999, ABl Nr. L 160 vom 17. Mai 1999, S.
73). So wurde unter anderem die Möglichkeit der
Wiedereinziehung von Referenzmengen nach Ablauf eines
Pachtvertrages eingeführt.
6
Der deutsche Verordnunggeber reagierte mit der
Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die mit
Wirkung ab 1. April 2000 durch die Verordnung zur
Durchführung der Zusatzabgabenregelung
(Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000
(BGBl I S. 27; im Folgenden: ZAV) ersetzt wurde.
§ 7 Abs. 1 ZAV schloss die freie Veräußerung und
Verpachtung flächenungebundener Referenzmengen aus.
Grundsätzlich konnten diese nur noch in dem in
§§ 8 ff. ZAV streng reglementierten und
zentralisierten Verkaufsstellenverfahren veräußert werden.
Neue Pachtverträge über Referenzmengen waren damit
ausgeschlossen. Bereits laufende Pachtverträge konnten nach
§ 12 Abs. 1 ZAV aber verlängert werden. Für
Altverträge, die mit Ablauf des 31. März 2000 oder
später beendet werden, machte § 12 Abs. 2 ZAV von
der in Art. 8a VO Nr. 3950/92 eröffneten
Möglichkeit Gebrauch und bestimmte, dass 33 % der
zurückgewährten Referenzmenge zugunsten der Landesreserve
eingezogen wurden. Der Verpächter konnte dem Einzug entgehen,
indem er - oder ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
eingesetzter Rechtsnachfolger - nachwies, die Referenzmenge
für die eigene Milcherzeugung zu benötigen (§ 12
Abs. 4 Nr. 3 ZAV) oder im nächstmöglichen Termin
über das Verkaufsstellenverfahren zu veräußern (§ 12
Abs. 2 Satz 2 ZAV in der Fassung vom
14. Januar 2004 ).
7
2. Der Beschwerdeführer, ein zunächst
milchproduzierender Landwirt, hatte die eigene Milcherzeugung
aufgegeben. Er verpachtete ab März 1998 flächenlos seine
Milchreferenzmenge von etwa 43.000 kg. Der Vertrag lief
am 31. März 2000 aus. Nach Vertragsende erteilte die
Behörde dem Beschwerdeführer einen Bescheid, wonach die
Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 2 ZAV an ihn mit der
Maßgabe übergehe, dass 33 %, also etwa 14.000 kg,
zugunsten der Landesreserve eingezogen würden.
8
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte
der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Ausgangsbescheids und
des Widerspruchsbescheids, soweit darin ein Teil der
Referenzmenge eingezogen worden war, und beantragte die
Verpflichtung zur Bescheinigung des Übergangs auch dieses
eingezogenen Teils der Referenzmenge.
9
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des
Beschwerdeführers ab. Die zu der Einziehung ermächtigende
Norm des § 12 Abs. 2 ZAV sei verfassungsgemäß,
insbesondere sei nicht gegen das Zitiergebot des Art. 80
Abs. 1 Satz 3 GG und die Eigentumsfreiheit des
Art. 14 GG verstoßen.
10
Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des
Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Die
Zusatzabgabenverordnung genüge Art. 80 Abs. 1
Satz 3 GG. Ob auch die zum Erlass der
Zusatzabgabenverordnung ermächtigende gesetzliche Bestimmung
den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genüge,
sei zweifelhaft, könne letztlich aber dahinstehen, weil es
hierauf für die Entscheidung nicht ankomme. Die
Zusatzabgabenverordnung sei jedenfalls - selbst bei
unterstelltem Fehlen einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage
- als befristet fortgeltend anzusehen, um den Eintritt eines
rechtlosen Zustands zu vermeiden.
11
Die Revision des Beschwerdeführers blieb vor
dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Art. 80
Abs. 1 Satz 3 GG stehe der Gültigkeit der
Zusatzabgabenverordnung nicht im Wege. Auch verletzte der
Drittelabzug nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV den
Beschwerdeführer weder in seinen Rechten aus Art. 14
noch aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
12
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
13
Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt, weil
die Referenzmenge seit 1993, dem Zeitpunkt ihrer flächenlosen
Übertragbarkeit, Eigentum im Sinne des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG darstelle. Sie sei kein bloßer
Annex zum Milcherzeugungsbetrieb mehr und nicht nur eine
öffentlichrechtliche Befugnis, Milch zu liefern. Vielmehr
stelle sie auch ein Nutzungsrecht dar und sei als solches mit
dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht vergleichbar. Selbst
wenn der Referenzmenge Eigentumsschutz nur im Rahmen des
Milchviehbetriebs zugesprochen würde, sei der Abzug von
33 % verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die
belastende Norm des § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV sei
verfassungswidrig, weil sie insbesondere gegen das
Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoße und
das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in
Bezug auf die Ermächtigungsnorm nicht gewahrt sei.
14
Die verminderte Rückübertragung der
Referenzmenge begründe zudem einen Eingriff in die
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers gemäß Art. 12
Abs. 1 GG. Die Zusatzabgabe habe berufsregelnde Tendenz,
weil durch sie die Produktion der Milcherzeuger geregelt und
begrenzt werden solle. Auch verletze der Abzug von 33 %
der Referenzmenge den Beschwerdeführer in seinem durch
Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Freiheit der
wirtschaftlichen und unternehmerischen Betätigung.
15
Ferner würden Inhaber einer Milchquote, die
diese nicht selbst belieferten, sondern sie übertragen
hätten, im Verhältnis zu die Milchquote selbst beliefernden
Rechtsinhabern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG
unangemessen benachteiligt. Nicht gerechtfertigt sei auch die
Ungleichbehandlung von Milcherzeugern, welche die
Milcherzeugung vor dem 1. April 2000 aufgegeben und ihre
Referenzmengen verpachtet hätten, im Vergleich zu
Milcherzeugern, welche die Milcherzeugung erst danach
aufgegeben hätten.
16
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft für die Bundesregierung, der
Bundesgerichtshof, der Bundesfinanzhof, das
Bundessozialgericht und der Deutsche Bauernverband Stellung
genommen.
17
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine
Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ist nicht
gegeben.
18
1. Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sind nicht
verletzt.
19
Dem Beschwerdeführer steht keine
Rechtsposition zu, die von einem dieser Grundrechte geschützt
sein könnte. Weder ist er Inhaber einer öffentlichrechtlichen
Rechtsposition in Form der Referenzmenge oder eines Anspruchs
auf deren wirtschaftliche Verwertung (dazu unter a), noch
steht ihm ein Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der
ungeschmälerten Referenzmenge zu (dazu unter b).
20
a) Eine öffentlichrechtliche Rechtsposition
kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen.
21
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die dem
Beschwerdeführer aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung
1984 ursprünglich zugeteilte Referenzmenge von 43.000 kg
grundrechtlichen Schutz genossen hat. Eine etwa geschützte
Rechtsposition in Gestalt des durch die Referenzmenge
gewährten Rechts auf abgabenfreie Milchlieferung zum
Garantiepreis hat der Beschwerdeführer jedenfalls dadurch
verloren, dass er die ihm im Jahre 1997 noch zustehende
Referenzmenge durch Pachtvertrag vom 29. November 1997 auf
einen Dritten übertrug. Durch diese Übertragung, die das Amt
für Landwirtschaft und Ernährung Kitzingen dem Pächter unter
dem 19. Februar 1998 bescheinigte, war fortan -
jedenfalls bis zum Ende des Pachtvertrages - der Pächter
und nicht mehr der Beschwerdeführer Inhaber der
Referenzmenge.
22
Dies ergibt sich aus den die Möglichkeit der
Übertragung von Referenzmengen regelnden Vorschriften. Gemäß
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3950/92 wird
die Referenzmenge eines Betriebs bei Verpachtung desselben
mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb
übernehmen. Aus dem Wortlaut kann geschlossen werden, dass
die Referenzmenge auf den Pächter als neuen Inhaber
übergeht. Zwar steht vorliegend kein Fall der Verpachtung
eines Betriebs unter Einschluss der Referenzmenge, sondern
eine flächenlose Verpachtung der Referenzmenge in Rede,
jedoch kann für diesen Fall nichts anderes gelten. Dies
ergibt sich ausdrücklich auch aus der die EU-Verordnung
konkretisierenden deutschen Regelung. Ausweislich des zum
Zeitpunkt der Verpachtung der Referenzmenge geltenden
§ 7 Abs. 2 a Satz 1 und 2 Nr. 1 MGV vom
21. März 1994, zuletzt geändert am 25. März 1996, wechselt
die Referenzmenge bei ihrer Überlassung an einen anderen ohne
Übergang des entsprechenden Betriebs, also im Fall einer
flächenlosen Verpachtung der Referenzmenge, ihren
Inhaber.
23
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach
§ 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ein Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung dann zugestanden hätte, wenn der Pächter
sein Übernahmerecht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV
ausgeübt hätte, bedarf keiner Entscheidung; denn für ein
solches Übernahmebegehren des Pächters hat der
Beschwerdeführer nichts vorgetragen.
24
b) Auch hatte der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Rückgewähr der - gesamten - Referenzmenge gegen
den Pächter. Denn die einschlägigen Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts, denen Anwendungsvorrang vor dem
nationalen Recht zukommt, schlossen eine derartige
Rückübertragung aus.
25
aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 -
Thomsen, Rs. C-401/99, Slg 2002, I-5775 -,
Rn. 32 ff.) setzt das europäische Recht, namentlich
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 3950/92, für den Rückfall
der Referenzmenge an den Verpächter nach Ende des
Pachtverhältnisses voraus, dass der Verpächter im Zeitpunkt
des Rückfalls noch Erzeuger ist oder zum Erzeuger wird oder
die Menge unverzüglich auf einen Erzeuger im Wege der
Verpachtung oder Veräußerung überträgt. Auch wenn sich die
dem Urteil zugrunde liegende Rechtslage - maßgeblich waren
für die Entscheidung Normen der
Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr.
3950/92 - durch Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung und
der Verordnung (EG) Nr. 1256/99 geändert hat,
beanspruchen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten
Grundsätze auch nach neuer Rechtslage unverändert Geltung.
Die Bindung an die Erzeugereigenschaft folgt auch nach der
Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 aus
Wortlaut und Systematik der Verordnung (EG) Nr. 3950/92
ebenso wie aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung.
Der Grundsatz, dass nur Milcherzeugern eine Referenzmenge
eingeräumt werden darf, soll verhindern, dass Referenzmengen
nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu
verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts lediglich
finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen.
26
Während das Gemeinschaftsrecht mithin jede
Zuweisung von Referenzmengen an die Erzeugereigenschaft
knüpft, verwandte das deutsche Recht in § 7 Abs. 1 Satz
1 MGV sowie in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV den Begriff
des Verpächters. Das deutsche Recht ermöglichte damit -
wie im vorliegenden Fall gegeben - einen Rückfall von
Referenzmengen nach Pachtende auch an einen Nicht-Erzeuger.
Dies ist mit dem durch den Europäischen Gerichtshof geprägten
Verständnis der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften unvereinbar. Entsprechend haben deutsche
Gerichte einen Anspruch auf Rückübertragung von
Referenzmengen dann verneint, wenn die Erzeugereigenschaft
zwischenzeitlich entfallen war und nicht nachweislich eine
unverzügliche Übertragung der Referenzmenge auf einen
Erzeuger erfolgen sollte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli
2003 - V ZR 276/02 -, NJW-RR 2004, S. 210 ff.;
Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 -,
RdL 2005, S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember
2003 - 3 C 48/02 -, RdL 2004, S. 137 ff.; OVG
für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September
2006 - 20 A 4136/05 -, juris; OVG für das Land
Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L
143/98 -, RdL 2002, S. 330 ff.; VG Oldenburg,
Urteil vom 31. Januar 2006 - 12 A 3834/03 -,
juris; VG Osnabrück, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A
5/05 -, juris).
27
bb) Auch die vorliegend angegriffene
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesem
Sinne zu verstehen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht
ausführt, dass sich § 12 Abs. 2 ZAV in dem Rahmen halte,
den das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten für
eigenständige Regelungen eröffne, bezieht es sich lediglich
auf die nach Art. 8 a Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 3950/92 den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit der
Einziehung von Referenzmengen zugunsten der einzelstaatlichen
Reserve. Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, dass
§ 12 Abs. 2 ZAV von dieser Möglichkeit in zulässiger
Weise Gebrauch mache. Keine Aussage trifft das
Bundesverwaltungsgericht hingegen zu der Frage, ob § 12
Abs. 2 ZAV insoweit mit Art. 8 a der Verordnung
(EG) Nr. 3950/92 vereinbar ist, als § 12 Abs. 2 ZAV
ermöglicht, dass auch an Nicht-Milcherzeuger Referenzmengen
übertragen werden können. Ein Eingehen auf diese Frage war
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich,
weil es hierauf für die Streitentscheidung nicht ankam.
28
cc) Widersprach hiernach aber das deutsche
Recht - sei es § 12 ZAV, sei es die
Vorläuferregelung des § 7 MGV - den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, war seine Anwendung
gesperrt (vgl. EuGH, Slg 1963, 1 ; 1964,
1251 ; 1970, 1125 ; 1978,
629 ; 1990, I-2433 ;
BVerfGE 31, 145 ; 73, 339 ; 75,
223 ; 85, 191 ). Dies bedeutet für den
vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer, der weder
Milcherzeuger ist noch substantiiert dargelegt hat,
Milcherzeuger werden oder die Referenzmenge auf einen
Milcherzeuger übertragen zu wollen, nicht einmal der ihm
tatsächlich zurückübertragene Teil der Referenzmenge gemäß
§ 12 Abs. 2 ZAV nach Pachtende zugestanden hätte.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer erst recht keinen
Anspruch auf die von ihm begehrte ungekürzte Rückgewährung
der Referenzmenge nach Pachtende.
29
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2007
(C-278/06), mit dem der Gerichtshof auf das
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Mai 2006 (3 C 32/05, RdL 2006, S. 246 ff.)
antwortete, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 3950/92 dahingehend auszulegen sei, dass bei
Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge Referenzmengen
auch an Verpächter zurückfallen könnten, die nicht Erzeuger
seien oder zu werden beabsichtigten, die aber die
Referenzmenge in kürzester Frist über eine staatliche
Verkaufsstelle an einen Dritten übertrügen, der die
Eigenschaft eines Milcherzeugers besitze. Es kann
dahinstehen, ob diese Rechtsprechung im Grundsatz auf den
Beschwerdeführer anwendbar ist; denn der Beschwerdeführer hat
nicht vorgetragen, dass er beabsichtigte, die zurückgewährte
Referenzmenge sogleich über die staatliche Verkaufsstelle zu
verkaufen.
30
dd) Damit steht dem Beschwerdeführer
jedenfalls nach den maßgeblichen Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts, denen Anwendungsvorrang vor dem
nationalen Recht zukommt, eine Rechtsposition, für die er
grundrechtlichen Schutz beanspruchen könnte, nicht zu. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft die Gültigkeit von
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 nicht am
Maßstab der als verletzt bezeichneten Grundrechte des
Beschwerdeführers. Über die Anwendbarkeit von abgeleitetem
Gemeinschaftsrecht in Deutschland übt das
Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus
und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maßstab der
Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäischen
Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes, einen wirksamen Schutz der
Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften
generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als
unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen
gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der jeweiligen
Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339
; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss
des Erstens Senats vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, NvWZ
2007, S. 937 ). Dass die europäische
Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes nach Ergehen der Solange
II-Entscheidung (BVerfGE 73, 339) unter den erforderlichen
Grundrechtsschutz abgesunken und dieser in dem hier
maßgeblichen Bereich generell nicht mehr gewährleistet wäre,
wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen und ist auch
sonst nicht ersichtlich.
31
2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt
zugleich, dass der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG
rügen kann. Da dem Beschwerdeführer nach europäischem Recht,
dem Anwendungsvorrang vor dem nationalen Gesetzesrecht
zukommt, unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch
auf Rückübertragung der ungekürzten Referenzmenge oder
jedenfalls auf wirtschaftliche Verwertung derselben zusteht,
kommt eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die
teilweise Einziehung der Milchquote nicht in Betracht.
32
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.