BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 263/03 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 14. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom
10. Januar 2003 - 42 S 822/02 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Würzburg
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
vertrat einen Mandanten von V., der wegen übler Nachrede
gegenüber der Tageszeitung M. angeklagt war. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, die gleiche Tageszeitung, berichtete in
ihrer Ausgabe vom 30. Juni 2001 in einem Artikel über die
betreffende Hauptverhandlung. Darin heißt es unter
anderem:
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"Seit Jahren Auffälligkeiten"
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Vertreten wird der 59-Jährige regelmäßig von
einem Würzburger Anwalt, der nach einer Karriere als
Staatsanwalt ebenfalls gegen seinen Willen aus dem
Justizdienst entlassen wurde und dagegen ebenso erbittert wie
erfolglos gekämpft hat. Nach Informationen der M. registriert
man beim Landgericht "seit Jahren Auffälligkeiten" dieses
Anwalts, hält es für fraglich, ob er "noch in der Lage ist,
seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben" und regt eine Prüfung
an, "ob nicht der Widerruf der Zulassung des Rechtsanwalts in
Betracht zu ziehen" sei.
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Das Amtsgericht hat die Unterlassungsklage des
Beschwerdeführers abgewiesen und das Landgericht hat die
Berufung dagegen zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat im
Wesentlichen ausgeführt, dass die angesprochenen
"Auffälligkeiten" den Intimbereich, nämlich den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auch im
Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, zu berühren
geeignet sind. Er sei aber durch die beanstandete
Veröffentlichung nicht unmittelbar betroffen. Für den
Durchschnittsleser, der bei Massenzeitungen als unbefangener
Zeitungsleser verstanden werden müsse, sei der
Beschwerdeführer nicht erkennbar, weil er weder mit Namen
noch Anfangsbuchstaben benannt werde. Diesen Ausführungen hat
sich das Landgericht in einem Hinweisbeschluss nach
§ 522 Abs. 2 ZPO angeschlossen. Weder aus der
Bezeichnung als "Würzburger Anwalt" noch aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer Herrn von V. verteidige, sei
er für einen Durchschnittsleser erkennbar. Allenfalls Insider
wüssten, wer gemeint sei.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), weil das
Landgericht den Adressatenkreis der Äußerung unzutreffend
bestimmt und nicht berücksichtigt habe, dass ein Teil der
Leser ihn identifizieren könne. Es habe nicht hinreichend
berücksichtigt, dass er in dem Artikel nicht nur als
Würzburger Anwalt, sondern auch als derjenige bezeichnet
werde, der gegen seinen Willen aus dem Staatsdienst entlassen
wurde. Schließlich habe die Tageszeitung M. den
Beschwerdeführer mit einem späteren Artikel vom 20. Juni 2002
namhaft gemacht. Ferner rügt er die Verletzung seines
Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG).
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
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1. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt
den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG).
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a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst
den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich
auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwirken.
Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2
Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der
Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern,
seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein
Selbstwertgefühl untergraben können. Allerdings reicht der
Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem
Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der
Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich
selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl.
BVerfGE 99, 185 ). Auch wahre Berichte
können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen,
wenn die Folgen der Darstellung für die
Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die
Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen
(vgl. BVerfGE 97, 391 ; BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1859).
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch
nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine
Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Die Auslegung und
Anwendung dieser Gesetze ist Sache der Zivilgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft die Entscheidungen der
Zivilgerichte jedoch daraufhin, ob sie bei der Anwendung der
Zivilrechtsnormen der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte
hinreichend Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE 7, 198
; 54, 148 ; 61, 1 ;
stRspr).
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b) Der Beschluss des Landgerichts genügt den
an ihn zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht.
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Das Landgericht hat der Berufung gegen die
Abweisung der Unterlassungsklage im Wesentlichen deshalb den
Erfolg versagt, weil der Beschwerdeführer in dem Bericht
nicht identifizierbar gewesen sei. Es hat hierfür auf die
Durchschnittleser abgestellt, für die der Beschwerdeführer
allein auf Grund seiner Nennung als "Würzburger Anwalt" nicht
erkennbar gewesen sei. Diese Vorgehensweise trägt nicht
hinreichend der wertsetzenden Bedeutung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts und der Erforderlichkeit seiner
prozessualen Um- und Durchsetzung Rechnung.
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aa) Die zivilrechtliche Rechtsprechung und
Literatur nehmen eine Erkennbarkeit an, wenn die Person
zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf
Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird.
Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form,
nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die
Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die
Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich
ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. BGH,
NJW 1963, S. 1155; BGH, NJW 1992, S. 1312
- für das Fernsehen -). Die in der
Literatur gegebenen Beispielsfälle verdeutlichen, dass es
nicht auf den Durchschnittsleser ankommt. So soll die
Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. Soehring,
Presserecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 13.37), ebenso die
Anführung individualisierender Merkmale wie beispielsweise
die Schilderung von Einzelheiten des Lebenslaufs oder die
Nennung von Wohnort und Berufstätigkeit (vgl. Burkhardt, in:
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
5. Aufl. 2003, § 12 Rn. 43).
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Für eine Persönlichkeitsverletzung ist danach
nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der
Leser oder gar die Durchschnittsleser einer Zeitung die
gemeinte Person identifizieren können. Dies trägt
verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung. Das Grundrecht
kann nicht nur betroffen sein, wenn eine
persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem
großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn
über das Medium der Zeitung persönlichkeitsverletzende
Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer
sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu
identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für
Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld
des Betroffenen ist die Information in ihrem
persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der
Folge für die in Bezug genommene Person besonders
nachteilig.
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bb) Diesem Maßstab wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht.
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Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass
die Berichterstattung auf den Beschwerdeführer selbst
abzielte, er mithin Betroffener der Berichterstattung war.
Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht sind davon
ausgegangen, dass die Mitteilung über psychische
"Auffälligkeiten" geeignet ist, den Intimbereich und mithin
einen engeren Bereich der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers zu berühren, und dass die Berichterstattung
sich nicht auf das Auftreten und das Verhalten im Rahmen der
konkret gegebenen Strafverteidigung beschränkte. Bei der
Prüfung der Erkennbarkeit der Person des Beschwerdeführers
hat das Landgericht ausschließlich auf seine Bezeichnung als
"Würzburger Anwalt" abgestellt, ist aber nicht auf den Teil
des Artikels eingegangen, aus dem folgt, dass der erwähnte
Anwalt nach einer Karriere als Staatsanwalt, ebenso wie der
von ihm Verteidigte, gegen seinen Willen aus dem bayerischen
Staatsdienst entlassen worden ist und seine Wiedereinstellung
seit mehreren Jahren betreibt. Noch stärker als seine
Stellung als Strafverteidiger des Herrn von V. spricht dieser
Umstand dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest für
interessierte Kreise in und um die Justiz in Würzburg
erkennbar ist. Gerade für diesen Personenkreis könnten die
angesprochenen "Auffälligkeiten" von speziellem Interesse
sein, so dass ihre Verbreitung zu einem besonderem Nachteil
für den Beschwerdeführer führen kann.
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2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
das Landgericht bei einer zutreffenden Berücksichtigung der
Erkennbarkeit für den rechtlichen Schutz des
Persönlichkeitsrechtes zu einer anderen Entscheidung gelangt
wäre.
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Der Beschluss ist daher aufzuheben und an das
Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.