BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2634/20 -
1.
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- Bevollmächtigter:
gegen
1.
§ 8 Absatz 12 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts vom 24. Januar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99),
2.
§ 49 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) in der Fassung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 485)
hat das Bundesverfassungsgericht ‒ Erster Senat ‒
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Harbarth,
Baer,
Britz,
Ott,
Christ,
Radtke,
Härtel,
Wolff
am 8. November 2022 beschlossen:
1
Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 49 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 2634/20 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 geführt.