Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. März
2013
- 1 BvR 2635/12 -
Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung
einer Missbrauchsgebühr) führt nicht zu einem gesetzlichen
Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn
die Entscheidung folglich unzulässig vor einem Fachgericht
angefochten worden ist und gegen dessen Prozessentscheidung
anschließend Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2635/12 -
des Herrn G…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 19. März 2013 beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet
sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte, die seine dort erhobenen Klagen
gegen die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine
Kammer des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig erachtet
haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder
des Senats, die in der dazu damals berufenen Kammer die
Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung über die
Missbrauchsgebühren getroffen haben, von der Mitwirkung an
der Entscheidung über die nunmehrige Verfassungsbeschwerde
ausgeschlossen sind.
2
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat unter
Mitwirkung der Richter Gaier und Paulus sowie der Richterin
Britz in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen den als
Bevollmächtigten für seine Mandanten tätigen Beschwerdeführer
im Rahmen von Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 34
Abs. 2 BVerfGG Missbrauchsgebühren in Höhe von
250 € (1 BvR 2805/10), von 500 € (1 BvR
824/11) sowie von 1.000 € (1 BvR 1127/11)
festgesetzt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit
Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Klagen
als unzulässig ab, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht
eröffnet sei. Es handele sich nicht um eine
öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher
Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vielmehr gehe es um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.
Die Entscheidung von Verfassungsbeschwerden sei erst- wie
letztinstanzlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Die Verwaltungsgerichte könnten Entscheidungen über
Verfassungsbeschwerden nicht überprüfen oder gar aufheben.
Die dagegen vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf
Zulassung der Berufung hatten beim Verwaltungsgerichtshof
keinen Erfolg. Auch die vom Beschwerdeführer dort
beanstandeten Verfahrensmängel wurden für nicht durchgreifend
erachtet.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs; er hält
die Rechtsgrundlage für die Missbrauchsgebühr und deren
Festsetzung gegen ihn für verfassungswidrig.
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Die Richter Gaier und Paulus sowie die
Richterin Britz sind von der Mitwirkung an der Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Das gilt
auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis
selbst (§ 18 Abs. 1 BVerfGG).
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1. Der Senat hat von Amts wegen über seine
ordnungsgemäße Besetzung zu befinden. Das schließt die
Entscheidung über einen kraft Gesetzes greifenden
Mitwirkungsausschluss nach § 18 BVerfGG ein (vgl.
BVerfGE 65, 152 ; 89, 359 ). Die Frage,
ob die Mitwirkung an der Festsetzung einer Missbrauchsgebühr
in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren, die
unzulässigerweise vor den Verwaltungsgerichten angefochten
wird, bei einer Verfassungsbeschwerde gegen diese
verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Ausschluss des
Richters wegen einer vorangegangenen Tätigkeit „in derselben
Sache“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) führt, ist
bislang noch nicht entschieden.
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2. Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der
Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache
(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer
vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18
Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist
als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng
auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist stets in einem
konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu
einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit
in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem
diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich
zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105
; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 20
; 109, 130 ).
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Eine richterliche Vorbefassung mit einer Sache
führt nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren
Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der aktuell mit
der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung zum
Inhalt hat. So ist etwa im fachrechtlichen Verfahren
anerkannt, dass ein Richter in der Sache dann nicht
ausgeschlossen ist, wenn er ein Versäumnisurteil in derselben
Instanz erlassen oder an einer zurückverweisenden
Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat. Ausschließend wirkt
nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren
erfolgte und die Gegenstand der anstehenden
verfassungsrichterlichen Überprüfung ist (vgl. BVerfGE 78,
331 ).
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Entsprechend ist - zumindest in
verfassungsgerichtlichen Verfahren - auch eine
Mitwirkung an solchen Entscheidungen nicht mehr eine
Tätigkeit in derselben Sache, die endgültig ein Verfahren
abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen
Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben sind. Werden gegen solche
Entscheidungen dennoch Rechtsbehelfe eingelegt, gilt für die
hierüber zu treffenden Entscheidungen und die hierbei
durchzuführenden Verfahren auch kein Mitwirkungsausschluss.
Durch den Schlusspunkt einer endgültig abschließenden
Entscheidung soll ein Regress ad infinitum abgeschnitten
werden. Dieser Regress ad infinitum ist auch nicht in der
Form möglich, dass gegen abschließende Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts entgegen dem Prozessrecht
Rechtsbehelfe bei anderen Gerichten eingelegt werden, um
gegen diese dann unter Mitwirkungsausschluss der zuvor
befassten Richterinnen und Richter eine neue Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
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3. Bei den Nichtannahmebeschlüssen einer
Kammer des Bundesverfassungsgerichts, in denen die vom
Beschwerdeführer bekämpften Missbrauchsgebühren festgesetzt
worden sind, und die dem Ausgangsverfahren vor den
Verwaltungsgerichten vorgelagert waren, handelt es sich nicht
um „dieselbe Sache“ im Sinne des § 18 Abs. 1
Nr. 2 BVerfGG.
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Gegen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts ist fachgerichtlicher Rechtschutz
ausgeschlossen. Auch eine etwa durch den Senat festgesetzte
Missbrauchsgebühr ist vor den Fachgerichten nicht anfechtbar.
Für stattgebende oder nichtannehmende Entscheidungen der
Kammer statuiert das Gesetz ebenfalls deren Unanfechtbarkeit
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und stellt damit
klar, dass richterlicher Rechtsschutz gegen eine solche
Entscheidung im Rahmen der nationalen Rechtsordnung nicht
mehr gegeben ist. Die Regelung zur Unanfechtbarkeit der
Entscheidung der Kammer in § 93d Abs. 1 Satz 2
BVerfGG bezieht sich ausdrücklich zwar nur auf ihre
Nichtannahme- und Stattgabebefugnis nach §§ 93b, 93c
BVerfGG. Da den Kammern aber auch die
Missbrauchsgebührenkompetenz zukommt, die nach dem Wortlaut
des § 34 Abs. 2 BVerfGG uneingeschränkt für die
Verfassungsbeschwerde gilt, erfasst die Unanfechtbarkeit auch
den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr. Somit kann die
Entscheidung über die Missbrauchsgebühr nicht Gegenstand
einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Eine
Vorbefassung „mit derselben Sache“ im Sinne des § 18
Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in einem weiteren Verfahren
ist damit von vornherein ausgeschlossen.
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Aus den angeführten Gründen scheidet auch die
Annahme eines Mitwirkungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt
einer Beteiligung an der Sache im Sinne des § 18 Abs. 1
Nr. 1 BVerfGG aus.
12
4. Die Richter Gaier und Paulus sowie die
Richterin Britz sind damit an der Mitwirkung bei der
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers nicht gehindert. Sie können darüber hinaus
an der Entscheidung über die Frage des
Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken. Das folgt daraus,
dass die wegen nicht gegebenen Rechtsweges offensichtlich
unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht in Ansehung der
unanfechtbar abgeschlossenen vorgelagerten Verfahren völlig
eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden und von
vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss
zu begründen (vgl. ähnlich zur Handhabung bei offensichtlich
unzulässigen Ablehnungsgesuchen nach § 19 BVerfGG, die
für unbeachtlich gehalten werden: BVerfGE 11, 1
; BVerfG, EuGRZ 2012, S. 547 ).
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Im Übrigen liegen Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor (§ 93a
BVerfGG). Die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte des Beschwerdeführers durch die Entscheidungen über
die Unzulässigkeit seiner Klagen und die zugrunde liegenden
Verfahren ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht
erkennbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der
Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand kommt es deshalb nicht mehr an.