BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2639/08 -
des Herrn M...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer hält Schlangen. Dabei
handelt es sich um zwei ungiftige Königspythons sowie zehn
giftige Tiere der Gattung Klapperschlange. Die letzten
Schlangen hat er im Jahre 2007 angeschafft. Der
Beschwerdeführer ist Mitglied eines Vereins für Herpetologie
und Terrarienkunde und verfügt über den Sachkundenachweis
„Terraristik“ sowie den Sachkundenachweis „Gefährliche Tiere“
dieses Vereins. Er beabsichtigt die Beobachtung und
Vermehrung der Tiere. Im April 2008 hat der Beschwerdeführer
einen Antrag auf Erteilung einer „inhaltlich
uneingeschränkten Ausnahmegenehmigung“ von dem gesetzlichen
Verbot der Haltung gestellt, der noch nicht beschieden ist.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar
gegen das gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere
in Hessen (§ 43a des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG).
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die
Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
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1. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar
gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht
betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein
fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer
Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der
Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem
Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein
regelmäßig in den fachgerichtlichen Instanzen geprüftes
Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der
Gerichte vermittelt werden, insbesondere wenn das Gesetz der
Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE
1, 97 ; 58, 81 ; 72, 39
; 74, 69 ; 79, 1
; 97, 157 ; 102, 197
). Eine solche fachgerichtliche Klärung
herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer
zumutbar.
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2. Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf zu
verweisen, seinen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung gemäß § 43a Abs. 2 HSOG
weiterzuverfolgen und gegebenenfalls um Rechtsschutz bei den
Fachgerichten nachzusuchen. Solchen kann er in zumutbarer
Weise erlangen.
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a) Der Beschwerdeführer kann eine Klärung der
Rechtslage durch die Fachgerichte erreichen, ohne gezwungen
zu sein, dem Verbot des § 43a HSOG zuwider zu handeln.
Soweit er beabsichtigt, seine wohl unter die Vorschrift des
§ 43a HSOG fallenden Schlangen zu vermehren oder weitere
dem Anwendungsbereich des § 43a HSOG zuzuordnende
Schlangen zu erwerben, kann der Beschwerdeführer hierfür
vorab eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Ein
Antragsverfahren hat er bereits eingeleitet, aber noch nicht
zu Ende geführt.
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Der Antrag erscheint auch nicht von vornherein
offensichtlich aussichtslos. Die Bezirksordnungsbehörde kann
Ausnahmen von dem mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten
Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein
berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist (§ 43a
Abs. 1 Satz 3 HSOG; vgl. dazu Hornmann, HSOG,
2. Aufl. 2008, § 43a Rn. 11 ff.). Nach
§ 43a Abs. 1 Satz 4 HSOG kann ein berechtigtes
Interesse für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder
Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.
Aufgrund dieser Regelung erscheint es nicht gänzlich
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung erreichen kann. Die
Bezirksordnungsbehörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer zu
erkennen gegeben, dass es noch präziserer Angaben von seiner
Seite bedarf, um über seinen bereits vor längerer Zeit
gestellten Antrag entscheiden zu können. Eine von vornherein
ablehnende Haltung hat die Behörde nicht eingenommen.
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b) Der Beschwerdeführer muss sich ferner nicht
dem Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens aussetzen. Ein
Strafverfahren scheidet schon deshalb aus, weil Verstöße
gegen § 43a HSOG lediglich als Ordnungswidrigkeit
ausgestaltet sind. Aber auch ein Bußgeldverfahren kann der
Beschwerdeführer auf zumutbarem Wege vermeiden. Grundsätzlich
würde er zwar bei einer „nicht gewerbsmäßigen Haltung eines
gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art“ eine
Ordnungswidrigkeit begehen (§ 43a Abs. 1
Satz 1 HSOG). Der Beschwerdeführer hat aber gleichwohl
die Möglichkeit, die Verwirklichung des Tatbestandes auch bei
einer Fortsetzung seiner bisherigen Tierhaltung in zumutbarer
Weise zu vermeiden.
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Die in Rede stehende Vorschrift sieht für
Tiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach
§ 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG am 9. Oktober
2007 bereits gehalten wurden und für bereits erzeugte
Nachkömmlinge eine Bestandsschutzregelung vor (§ 43a
Abs. 2 Satz 2 HSOG); für eine Legalisierung der
Haltung genügte insoweit bereits eine Anzeige bis zum
30. April 2008. Später erzeugte oder nicht rechtzeitig
angezeigte Nachkömmlinge unterliegen indessen dem Verbot der
Haltung.
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Sollte der Beschwerdeführer eine Erweiterung
seines Tierbestandes durch Hinzuerwerb von Dritten
beabsichtigen, erschließt sich von selbst, dass hierfür ein
aktives Tätigwerden seinerseits erforderlich ist, von dem er
zur Vermeidung ordnungswidrigen Handelns einstweilen ohne
weiteres absehen kann. Es ist auch nicht dargetan, dass der
Beschwerdeführer vor einem weiteren Erwerb aus praktischen
Gründen gehindert wäre, die Zulassung einer entsprechenden
Ausnahme zu beantragen.
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Soweit die vorhandenen Schlangen des
Beschwerdeführers sich vermehren könnten, liegt es ebenfalls
in zumutbarer Weise in seiner Hand, keine Ordnungswidrigkeit
nach § 43a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HSOG zu
begehen. Das Ermöglichen der Erzeugung von Nachkömmlingen
gefährlicher Tiere als solches ist nach dem Wortlaut des
§ 43a HSOG nicht verboten. Der Beschwerdeführer kann im
Fall der „bloßen Erzeugung“ von Nachkommen noch vor deren
Geburt, also der „Haltung“ der Nachkömmlinge die Zulassung
einer Ausnahme vom Verbot der Haltung beantragen. Würde ihm
die Ausnahme versagt, müsste er allerdings von der Haltung
Abstand nehmen und müsste die Nachkömmlinge abgeben. Er kann
in diesem Fall aber - auch vorläufigen und gegebenenfalls
vorbeugenden - verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehmen.
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Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer auch
zumutbar, eine Ausnahmegenehmigung schon zu beantragen, bevor
er seinen Schlangen die Erzeugung von Nachkommen ermöglicht.
Für den Zeitraum bis zur Erteilung einer etwaigen
Ausnahmegenehmigung kann ihm angesonnen werden, vorerst davon
Abstand zu nehmen, seine Schlangen Nachkömmlinge erzeugen zu
lassen und etwa durch deren Getrennthaltung bis auf weiteres
sicherzustellen, dass diese sich nicht vermehren können.
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c) Die Verweisung des Beschwerdeführers auf
eine vorrangige behördliche und fachgerichtliche Prüfung wird
hier auch dem Zweck des Subsidiaritätsprinzips gerecht, zu
gewährleisten, dass sich die verfassungsgerichtliche
Beurteilung auf umfassend geklärte Tatsachen und auf die
Einschätzung der Fachgerichte stützen kann. Die Entscheidung
der Bezirksordnungsbehörde und gegebenenfalls eine Befassung
der Verwaltungsgerichte mit dem Anliegen des
Beschwerdeführers kann zudem möglicherweise schon die
Beseitigung der in der Verfassungsbeschwerde angeführten
Beschwer zum Ergebnis haben, jedenfalls aber erheblich zur
Erhellung der Grundlagen der verfassungsgerichtlichen
Beurteilung beitragen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.