BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2642/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Markus
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II).
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Die Beschwerdeführer stellten durch ihren
Rechtsanwalt einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu den im Leistungszeitraum vom
1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2008 ergangenen Bescheiden
und beantragten dafür gleichzeitig Beratungshilfe.
3
Der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts
wies den Antrag zurück, weil die Beschwerdeführer bereits für
diverse Vorverfahren Beratungshilfe erhalten hätten und ihnen
inzwischen zumutbar sei, ihre Anliegen selbst zu
formulieren.
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Mit der Erinnerung erklärte der Rechtsanwalt,
dass unabhängiger Rechtsrat erforderlich gewesen sei. Der
zuständige Richter wies die Erinnerung zurück, weil im
Hinblick auf die bereits bewilligte Beratungshilfe lediglich
verschiedene Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit
vorlägen.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung der
Rechtswahrnehmungsgleichheit. Ein Verweis auf Selbsthilfe sei
hier nicht zumutbar. Das Amtsgericht überdehne willkürlich
den Begriff der Angelegenheit.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass sie
in ihrem Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) verletzt seien,
weil sie der Rechtspfleger auf Selbsthilfe verwiesen habe,
kann die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verweises
dahinstehen. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde durch
die richterliche Entscheidung überholt, die auf das Vorliegen
einer einheitlichen Angelegenheit abstellte. Eine
Grundrechtsrüge kann aber einer Verfassungsbeschwerde nur
dann zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung
auf ihr beruhen kann (vgl. BVerfGE 105, 252 ).
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2. Es ist nicht hinreichend ersichtlich und
auch nicht näher dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG), dass die Beschwerdeführer durch den
richterlichen Beschluss gerade in eigenen Rechten verletzt
sind.
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Ihnen ist die Beratungshilfe durch den
Rechtsanwalt tatsächlich gewährt worden. Durch die Annahme
einer einheitlichen Angelegenheit wird ihre Berechtigung zur
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - anders als bei der
Argumentation des Rechtspflegers - auch nicht in Frage
gestellt. Eingeschränkt ist dagegen in der Sache die
Vergütungsmöglichkeit des Rechtsanwalts. Dieser macht jedoch
keine eigenen Rechte geltend. Aus dem Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.
Oktober 2001 (1 BvR 1720/01 - juris) ergibt
sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr bezog sich diese
Entscheidung ausdrücklich auf die Belastbarkeit des
Rechtsanwalts und den Maßstab der
Berufsausübungsfreiheit.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.