BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2642/11 -
- 1 BvR 2812/11 -
- 1 BvR 2815/11 -
- 1 BvR 2642/11 -,
- 1 BvR 2812/11 -,
- 1 BvR 2815/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen
wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten:
eintausend Euro) auferlegt.
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
eine nach dem Einspielergebnis von Geldspielgeräten bemessene
Vergnügungsteuer.
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1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerden haben weder grundsätzliche Bedeutung
noch sind ihre Annahmen zur Durchsetzung von Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen
angezeigt, weil sie bereits mangels einer den Anforderungen
der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechenden Begründung unzulässig sind.
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Nach den hierin enthaltenen
Mindestanforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer die
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden
Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE
81, 208 ; 81, 347 ; 99, 84 ;
stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte
Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat,
muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen,
inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme
verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 101, 331
; 102, 147 ). Diesen
Anforderungen werden die vorliegenden Verfassungsbeschwerden
nicht gerecht, da sie weder eine Auseinandersetzung mit den
Maßstäben der als verletzt gerügten Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte noch einen Vortrag der hiernach
relevanten Tatsachen enthalten.
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in
Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2
BVerfGG.
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Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor,
wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig
oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959). Das
Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der
Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar
aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und
dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt
namentlich dann, wenn trotz mehrerer
Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen
weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue
Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10,
94 ). Die Missbrauchsgebühr kann dem
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn
ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl.
BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).
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Nach diesen Maßstäben liegt eine den
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnende
missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerden vor.
Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar
gewesen, dass Verfassungsbeschwerden wie die vorliegenden den
Begründungsanforderungen bei Weitem nicht genügen und damit
offensichtlich unzulässig sind. Hinzu kommt, dass die
Bevollmächtigten namens verschiedener Beschwerdeführer
bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen,
teilweise gleichen Begründungen erhoben haben, die - soweit
sie bereits entschieden wurden - nicht zur Entscheidung
angenommen wurden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 15. März 2011 - 1 BvR 2990/10 -, vom 13. April
2011 - 1 BvR 2895/09 - und vom 8. September 2011 - 1 BvR
2558/10 -).
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Von einer weiteren Begründung wird -
insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung - nach § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.