BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2643/07 -
des Herrn B...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 27. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zulassung der Revision anlässlich eines sogenannten
Scheinvaterregressprozesses nach § 1607 Abs. 3 Satz
2 BGB.
2
1. Der Beschwerdeführer war bis 1983
verheiratet. Seine Ehefrau brachte im August 1982 ein Kind
zur Welt, dessen rechtlicher Vater der Beschwerdeführer gemäß
§ 1591 Abs. 1 Satz 1 BGB war. Bis 2001
leistete der Beschwerdeführer dem Kind Unterhalt. Anfang 2002
erfuhr der Beschwerdeführer von gegen seine leibliche
Vaterschaft sprechenden Umständen, weshalb er Klage auf
Anfechtung seiner Vaterschaft erhob. Aus dem vom Amtsgericht
in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachten ergab sich, dass
der Beschwerdeführer als Vater des Kindes ausgeschlossen
werden könne, während die Vaterschaft des in die Begutachtung
einbezogenen Mehrverkehrszeugen mit einer statistischen
Plausibilität von 99,9999998 % „praktisch erwiesen“ sei.
Darauf stellte das Amtsgericht mit Urteil vom 1. September
2003 fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater des
Kindes sei. Der Mehrverkehrszeuge anerkannte die Vaterschaft
nicht; diese wurde mangels Antrags der
Feststellungsberechtigten auch nicht gerichtlich
festgestellt.
3
a) Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht
Gladbeck mit Urteil vom 23. Oktober 2006 eine Klage des
Beschwerdeführers ab, mit welcher er vom Mehrverkehrszeugen
aus übergegangenem Recht gemäß § 1607 Abs. 3 BGB
die Zahlung des von ihm als Scheinvater an das Kind
geleisteten Unterhalts begehrt hatte. Der Beschwerdeführer
habe gegen den Beklagten keinen Regressanspruch, da der
Beklagte rechtlich nicht als Vater des Kindes festgestellt
sei. Eine Inzidentprüfung der Vaterschaft im Regressprozess
sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch
§ 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil
vom 17. Februar 1993 - XII ZR 238/91 -, juris).
4
b) Gegen das Urteil wandte sich der
Beschwerdeführer mit der Berufung zum Oberlandesgericht Hamm.
Gleichzeitig regte er die Zulassung der Revision für den Fall
an, dass der Senat die Durchbrechung der
Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB für
unzulässig erachte, obwohl der Sachverhalt des
Ausgangsverfahrens von dem höchstrichterlich entschiedenen
Sachverhalt abweiche und einige Oberlandesgerichte die
Rechtsansicht verträten, im Falle einer sachverständig
festgestellten Vaterschaft sei die Durchbrechung der
Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB
zulässig.
5
c) Während der Anhängigkeit der Berufung des
Beschwerdeführers beim 7. Senat des Oberlandesgerichts Hamm
ließ der 11. Senat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom
14. Februar 2007 die Revision in einem
Scheinvaterregressprozess zu, in dem eine rechtliche
Feststellung der Vaterschaft des Beklagten ebenfalls nicht
erfolgt und dessen leibliche Vaterschaft ebenfalls unstreitig
war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Februar 2007 - 11 UF
210/06 -, juris). Zur Begründung führte der 11. Senat
aus, der Bundesgerichtshof habe sich nicht dazu verhalten,
wie die Fälle zu beurteilen seien, in denen die Kindesmutter
einen Mann - letztlich unwidersprochen - als Vater benenne.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum
würden Ausnahmen angenommen, in denen die Berufung auf die
Rechtsausübungssperre gegen Treu und Glauben verstoße und die
Inanspruchnahme des leiblichen Vaters nicht hindere, etwa
wenn die Kindesmutter und das volljährige Kind die
gerichtliche Feststellung der Vaterschaft unterließen und der
Erzeuger die Vaterschaft nicht anerkenne. Der
Bundesgerichtshof habe insbesondere auf die gemäß Art. 2
Abs. 1 GG anzuerkennenden Belange des Kindes abgestellt,
eine Vaterschaft nicht feststellen zu lassen. Diese Argumente
hätten aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 an Gewicht
gewonnen, in der angenommen worden sei, dass das Kindeswohl
durch die Feststellung des wirklichen Vaters in diesen Fällen
nicht wesentlich berührt werde (vgl. BVerfGE 108, 82
). Im Hinblick auf diese Feststellung
erscheine die Fortgeltung der vom Bundesgerichtshof zugrunde
gelegten Erwägung zweifelhaft, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Kindes stehe der inzidenten
Feststellung der Vaterschaft innerhalb eines Regressprozesses
nach § 1607 Abs. 3 BGB entgegen.
6
d) Auf den Hinweis des erkennenden 7. Senats
des Oberlandesgerichts, die Absicht zu haben, die Berufung
des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nach wie vor Bestand und die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung habe, beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis
auf die Zulassung der Revision durch den 11. Senat in einem
vergleichbaren Verfahren nochmals die Zulassung der Revision
im Ausgangsverfahren. Darauf zog der 7. Senat das Urteil des
11. Senats bei.
7
e) Mit Urteil vom 3. Juli 2007 wies der 7.
Senat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung des
Beschwerdeführers zurück, da eine inzidente Feststellung der
Vaterschaft im Rahmen eines sogenannten
Scheinvaterregressprozesses ausscheide. Die Revision sei
nicht zuzulassen. Dem Rechtsstreit komme keine grundsätzliche
Bedeutung zu. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei
weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten, nachdem der
Bundesgerichtshof die Rechtsfrage eindeutig mit Urteil vom
17. Februar 1993 (a.a.O.) entschieden und der erkennende
Senat sich der dort vertretenen Rechtsansicht angeschlossen
habe. Es sei nicht zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof
seine Meinung im Lichte der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 82 f.)
ändern werde.
8
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Rechts
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen.
9
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Landesregierung
von Nordrhein-Westfalen und der Beklagte des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist,
§ 93c Abs. 1 BVerfGG.
11
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das
Oberlandesgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu
rechtfertigende Handhabung des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO den Zugang des Beschwerdeführers zur
Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt.
12
a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot
effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen
Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85,
337 ; 97, 169 ).
13
Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne
umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie
auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund
einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337
; 97, 169 ). Das Gebot effektiven
Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und
die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es
begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die
Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt
vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277
; 89, 381 ; 107, 395
). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die
Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die
betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel
vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228
; 77, 275 ; BVerfGK 5, 189
).
14
Diese Grundsätze finden auf das angegriffene
oberlandesgerichtliche Urteil Anwendung. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, war für
den Beschwerdeführer gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO in der
bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung nicht mit der
Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar, so dass ihm der Weg zur
Revision infolge deren Nichtzulassung durch das
Oberlandesgericht endgültig versperrt war.
15
b) Das Oberlandesgericht hat § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung) in sachlich nicht zu
rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das
Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
16
aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer
Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl
weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR
2587/06 -, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V
ZB 16/02 -, juris, Rn. 4; Ball, in: Musielak, Kommentar zur
ZPO, 7. Aufl. 2009, § 543 ZPO Rn. 5). Klärungsbedürftig
sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist
oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden
und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich
geklärt sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage
bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben,
wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen
der Auffassung des Bundesgerichtshofs weiterhin widersprechen
oder wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die den
Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung
veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR
2587/06 -, juris, Rn. 19; Ball, in: Musielak, Kommentar
zur ZPO, 7. Aufl. 2009, § 543 ZPO Rn. 5a).
17
bb) Für das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
war eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
entscheidungserheblich, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt.
18
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung
darauf gestützt, dass ein Scheinvater den tatsächlichen Vater
erst dann gemäß § 1607 Abs. 3 BGB in Regress nehmen
könne, wenn dessen Vaterschaft gemäß § 1600d Abs. 4
BGB rechtlich feststehe. Damit hat es die inzidente
Feststellung der Vaterschaft in einem Verfahren nach
§ 1607 Abs. 3 BGB abgelehnt. Mit dieser Ansicht hat
das Oberlandesgericht sich nicht maßgeblich auf Umstände des
Einzelfalls gestützt, sondern auf die gesetzliche Vorschrift
des § 1600d Abs. 4 BGB und dessen Auslegung. Da die
Sachverhaltskonstellation sogenannter Scheinvaterprozesse
nicht außergewöhnlich ist, kann sich die vom
Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Rechtsfrage in
einer Vielzahl weiterer Fälle stellen, so dass das Interesse
der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und
Handhabung des Rechts berührt ist.
19
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage war
klärungsfähig, da sie die Auslegung des § 1600d
Abs. 4 BGB, also Bundesrecht und damit revisibles Recht
im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO betrifft. Sie war
auch klärungsbedürftig. Sie war umstritten und bei Erlass des
Urteils des Oberlandesgerichts am 3. Juli 2007
höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt.
20
So wurde zwar durchaus wie vom
Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung
vertreten, dass die Rechtsausübungssperre des § 1600d
Abs. 4 BGB die inzidente Feststellung der Vaterschaft in
einem Scheinvaterregressprozess ausschließe (vgl. OLG
Koblenz, Urteil vom 20. Oktober 2003 - 12 U 1462/02 -, juris,
Rn. 11; Saarländisches OLG, Beschluss vom 7. Januar 2005
- 6 WF 91/04 -, juris, Rn. 1; OLG Celle, Urteil vom 9. August
2006 - 15 UF 46/06 -, juris, Rn. 7 ff.). Andernorts
wurde dagegen obergerichtlich die Ansicht vertreten, die
Inzidentfeststellung der Vaterschaft sei im Regressprozess
nach § 1607 Abs. 3 BGB zulässig, wenn dem nicht
ausnahmsweise schützenswerte Interessen des Kindes
entgegenstünden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni
1999 - 3 WF 152/99 -, juris, Rn. 4 ff.). Letzterer
Ansicht schlossen sich Stimmen im fachwissenschaftlichen
Schrifttum an (vgl. Mutschler, in: Münchner Kommentar zum
BGB, 3. Aufl., § 1600a Rn. 15; Rauscher, in: Staudinger,
Kommentar zum BGB, 2004, § 1600d Rn. 94; Eschenbruch,
Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl. 2002, Rn. 4077 ff.;
Huber, FamRZ 2004, S. 145 ff.; Schwonberg, FamRZ 2008,
S. 449 ff.).
21
Der Bundesgerichtshof hatte sich zwar im
Urteil vom 17. Februar 1993 (a.a.O.) mit der Frage der
inzidenten Feststellung der Vaterschaft im Rahmen eines
Scheinvaterregresses befasst, jedoch in einer abweichenden
Fallkonstellation. Die Entscheidung betraf ein Verfahren, in
welchem der Beklagte seine Vaterschaft bestritten hatte, so
dass er sich im Rahmen der inzidenten Feststellung seiner
Vaterschaft einer Untersuchung nach § 372a ZPO hätte
unterziehen müssen. Dagegen war im Ausgangsverfahren die
leibliche Vaterschaft des Beklagten nicht nur unstreitig,
sondern aufgrund eines Sachverständigengutachtens, an welchem
der Beklagte freiwillig mitgewirkt hatte, mit einer
Wahrscheinlichkeit von 99,9999998 % „praktisch
erwiesen“.
22
Klärungsbedarf ergab sich weiter mit Rücksicht
auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, in denen Zweifel geäußert worden
waren, ob und in welchem Umfang ein Kind ein
verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Nichtkenntnis der
eigenen Abstammung habe (vgl. BVerfGE 108, 82
; 117, 202 ). Damit war eine
der Grundlagen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
17. Februar 1993, nämlich das aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Kindes nach Art. 2 Abs. 1
GG fließende Recht, selbst über die Feststellung seiner
Abstammung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar
1993 - XII ZR 238/91 -, juris, Rn. 11), im Lichte der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer neuen
Beurteilung zuzuführen.
23
Schließlich führte eine Gesetzesänderung zu
neuem Klärungsbedarf, der geeignet war, den Bundesgerichtshof
zu einer Überprüfung seiner Auffassung zu veranlassen. Bis
zum 30. Juni 1998 konnte die alleinsorgeberechtigte Mutter in
den alten Bundesländern ihr nichteheliches Kind nicht
vertreten, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft
ging; die gesetzliche Vertretung stand gemäß §§ 1706,
1709 BGB (a.F.) dem Jugendamt als Pfleger zu, das in aller
Regel im Interesse des Kindes ein solches Verfahren
einleitete. Mit Rücksicht darauf schien es vertretbar, den
Scheinvater wegen der Rechtsausübungssperre des § 1600a
Satz 2 BGB (a.F.) darauf zu verweisen, den rechtskräftigen
Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten, bevor er den als
Vater festgestellten Erzeuger des Kindes gemäß § 1615b
Abs. 2 BGB (a.F.) in Regress nehmen konnte. Dies führte
allenfalls zu einer Verzögerung, nicht aber einer dauernden
Vereitelung der Durchsetzung seiner Ansprüche. Durch das am
1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung
der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts
der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) wurde die
gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder
abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass es, solange der
potentielle Erzeuger des Kindes nicht selbst
Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt, bis zur Volljährigkeit
des Kindes allein vom Willen der Mutter abhängt, ob sie
Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt. Damit wird der
Rückgriffsanspruch des Scheinvaters immer dann
undurchsetzbar, wenn weder der Erzeuger, noch die
Kindesmutter von dem allein ihnen zustehenden Recht Gebrauch
machen, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu
lassen.
24
cc) Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise
verneint. Sein Standpunkt beruht nicht lediglich auf einer
von dem oben erörterten Verständnis des § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar abweichenden,
verfassungsrechtlich womöglich jedoch noch unbedenklichen
Rechtsansicht.
25
Das Oberlandesgericht hat die Nichtzulassung
der Revision alleine auf die seiner Ansicht nach gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gestützt, weshalb der Sache keine grundsätzliche Bedeutung
zukomme.
26
Mit dieser Begründung hat es sich bereits
nicht ausreichend damit auseinander- gesetzt, ob ihm zur
Beurteilung überhaupt ein der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vergleichbarer Sachverhalt vorlag, was im
Hinblick auf die im Ausgangsverfahren feststehende
Vaterschaft des Beklagten zweifelhaft war. Das
Oberlandesgericht hat sich im Übrigen mit der veränderten
Sach- und Rechtslage nicht auseinandergesetzt und keine
Erwägungen dazu angestellt, ob neuer Klärungsbedarf
entstanden war. Dies wäre im Hinblick auf die seit Erlass des
Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1993
eingetretene Gesetzesänderung zum 1. Juli 1998 ebenso
erforderlich gewesen wie im Hinblick auf die zwischenzeitlich
ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, mit
der Zweifel geäußert worden waren, ob und in welchem Umfang
ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf
Nichtkenntnis der eigenen Abstammung habe (vgl.
BVerfGE 108, 82 ; 117, 202
). Schließlich hätte der erkennende Senat sich mit
der ihm bekannten Begründung der Zulassung der Revision durch
den 11. Senat des Oberlandesgerichts Hamm in einem
vergleichbaren Verfahren inhaltlich auseinandersetzen und die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zumindest erwägen
müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die seitens
des 11. Senats des Oberlandesgerichts Hamm geäußerten
Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit des dem
Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. Februar 1993
zugrundeliegenden Sachverhalts mit demjenigen des Verfahrens
des 11. Senats des Oberlandesgerichts Hamm sowie der nach wie
vor divergierenden Rechtsansicht innerhalb der Obergerichte
und innerhalb des Schrifttums zur Frage der Zulässigkeit
einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung.
27
Auf der Grundlage des dargelegten, einhelligen
Verständnisses des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO (s.o.) hätte das Oberlandesgericht bei
Beachtung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangen müssen,
dass unter Berücksichtigung der von ihm entscheidungstragend
zugrunde gelegten materiellrechtlichen Rechtsauffassung die
Revision hätte zugelassen werden müssen. Die Nichtzulassung
der Revision stellt daher einen Ausschluss des vorliegend
verfassungsrechtlich gebotenen Zugangs zur Revisionsinstanz
dar und ist mit dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht
mehr zu vereinen.
28
2. Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht
auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
29
3. Infolge des Grundrechtsverstoßes durch das
Oberlandesgericht ist zur Beseitigung des festgestellten
Verfassungsverstoßes dessen Entscheidung gemäß § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht als
zuständiges Gericht im Sinne des § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG
zurückzuverweisen. Mit der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit des oberlandesgerichtlichen Urteils
verbunden mit der Aufhebung und Zurückverweisung des
Verfahrens an das Oberlandesgericht ist dem
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzbedürfnis des
Beschwerdeführers Genüge getan und der Weg zur
Selbstkorrektur innerhalb der Fachgerichtsbarkeit eröffnet.
Das Oberlandesgericht wird aufgrund der Rückverweisung
Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der zwischenzeitlich
ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH,
Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 -, juris; Urteil
vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 -, juris) über die hier
für die Sachentscheidung maßgebliche Frage erneut zu
entscheiden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass der
Rechtsstreit letztlich einen für den Beschwerdeführer
günstigeren Ausgang nimmt.
30
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).