BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2643/10 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8.
November 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung
der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird
abgelehnt.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro)
festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
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Über die Erstattung der Auslagen und den
Gegenstandswert hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
die Kammer zu entscheiden.
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1. Für die erstrebte Anordnung der
Auslagenerstattung besteht keine rechtliche Grundlage.
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Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle
der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung
der Auslagen des Beschwerdeführers nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist eine
Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Im
Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts erscheint es grundsätzlich
bedenklich, im Falle der Erledigung einer
Verfassungsbeschwerde aufgrund einer überschlägigen
Beurteilung der Erfolgsaussichten über die Auslagenerstattung
zu entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen
Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung
Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 33, 247
). Diese Bedenken greifen nur dann nicht
ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche
Lage - etwa durch eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in einem gleich liegenden Fall -
bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109
). Grundsätzlich spricht einiges dafür,
dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen
zuzubilligen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit
der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder
der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat,
und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der
Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des
Beschwerdeführers berechtigt war (vgl. BVerfGE 85, 109
; 87, 394 ; 91, 146
). Wenn allerdings der Erfolg oder Misserfolg der
erledigten Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand liegt und
auch nicht unterstellt werden kann, hat es in der Regel beim
Grundsatz zu verbleiben, dass der Beschwerdeführer seine
eigenen Auslagen selbst zu tragen hat; eine
Auslagenerstattung kommt hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen
besonderer Umstände in Betracht (vgl. Kunze, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 40 ff., 49).
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Nach diesen Grundsätzen entspricht es
vorliegend nicht der Billigkeit, dem Land Niedersachsen die
Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen
Auslagen aufzugeben. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde
kann nicht unterstellt werden. Zwar hat das zuständige
Landgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Vergütungsfestsetzung auf die Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers durch Beschluss vom 1. Oktober 2010
antragsgemäß abgeändert. Das Landgericht hat für seine
Entscheidung vom 1. Oktober 2010 jedoch ausschließlich auf
einfachrechtliche Gesichtspunkte abgestellt und sich zu
verfassungsrechtlichen Fragen in keiner Weise geäußert. Auch
aus dem - teilweise pauschalen - Vorbringen des
Beschwerdeführers ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass die
angegriffenen Entscheidungen verfassungswidrig waren und dass
die Verfassungsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis
Erfolg gehabt hätte.
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2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000 €
festgesetzt. Da vorliegend nicht auf der Hand liegt, dass die
für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt
hätte, ist die Festsetzung eines über dem gesetzlichen
Mindestwert von 4.000 € liegenden Gegenstandswerts nicht
gerechtfertigt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.