BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2647/20 -
1.
2.
gegen
§ 28a Absatz 1 Nummern 13 und 14 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung nach Artikel 1 Nummer 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. November 2020 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.