BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2650/05 -
der Frau M…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. März 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk
der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11. Juni 2003 – EV 701/01 –
und das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2004 – (2) 6 EVY 13/03 AGH NW
– verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Anwaltsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine anwaltsgerichtliche Verurteilung.
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1. a) Die Beschwerdeführerin ist
Rechtsanwältin im Bezirk des Oberlandesgerichts H. Im Jahr
2000 war sie selbst vor dem Amtsgericht R. auf Zahlung von
150 DM für eine Transportleistung in Anspruch genommen
worden. Die Gegenseite wurde von der Rechtsanwältin K.
vertreten. In dem Verfahren nahm sie auf einen von dieser
gestellten Antrag mit Schriftsatz an das Amtsgericht mit
folgenden Worten Stellung:
3
„Die Ausführungen zeugen von bemerkenswerter
fachlicher Inkompetenz. (…)“.
4
In einem weiteren, unmittelbar an die
Prozessbevollmächtigte der Klägerseite gerichteten Schreiben
äußerte sie:
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„Ich gehe davon aus, dass Sie des Lesens kundig
sind und in der Lage sind, den Kostenfestsetzungsbeschluss zu
lesen. Notfalls können Sie sich durch einen juristisch
Kundigen erklären lassen, wer wem was schuldet. (…)“.
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Diesen Sachverhalt zeigte ein Rechtsanwalt aus
der Kanzlei der Rechtsanwältin K. bei der Rechtsanwaltskammer
H. an und bat um standesrechtliche Überprüfung. Daneben bat
er darum zu prüfen, ob der Internetauftritt der
Beschwerdeführerin zulässig sei. Die Rechtsanwaltskammer
leitete wegen der angezeigten Äußerungen ein
Beschwerdeverfahren gegen die hiesige Beschwerdeführerin ein.
Nachdem diese mehreren Aufforderungen zur Stellungnahme gem.
§ 56 Abs. 1 BRAO nicht nachgekommen war, drohte der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihr an, ein Zwangsgeld gegen
sie festzusetzen. Daraufhin äußerte sich die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2001 an die
Rechtsanwaltskammer wie folgt:
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„In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich
mit, dass ich keine Veranlassung zu einer Stellungnahme sehe.
Im Übrigen kann man sich eine Stellungnahme ohnehin sparen,
da es Ihnen in jeder Hinsicht an Objektivität mangelt. Das
Einzige, was Sie produzieren, sind vorgefasste ‚Beschlüsse’
in erstklassiger Reißwolfqualität.
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Der Sache nach ist es so, dass ich von Frau K.
beleidigt und verleumdet wurde. Selbstredend ist dies kein
Grund für eine vor Parteilichkeit aus jedem Knopfloch
triefende Kammerbesetzung, dagegen vorzugehen. Im
Wiederholungsfalle werde ich der Dame das Maul zu stopfen
wissen.
9
Ich beanstande ihren ‚Beschluss', an dem ein
Herr K. mitgewirkt hat. Herr K. hat wegen Nazi-Sprüchen
seinen Posten als Kreisdirektor in R. verloren. Ich lehne es
grundsätzlich ab, mich mit solchen Personen abzugeben.“
10
b) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 teilte
die Generalstaatsanwaltschaft H. der Beschwerdeführerin
daraufhin mit, dass sie auf Anregung des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer ein anwaltsgerichtliches
Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet habe. Hierauf
erwiderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.
November 2001 an die Generalstaatsanwaltschaft. Darin
erklärte sie, dass sie der Rechtsanwaltskammer nicht
freiwillig angehöre, sondern es sich um eine
Zwangsmitgliedschaft handele, die sie für nicht mehr
zeitgemäß halte, und führte sodann wörtlich aus:
11
„Wie die historischen Ereignisse im
3. Reich zeigen, sind die Berufskammern diejenigen, die
mit besonderem Eifer gegen Menschenrechte verstoßen und die
ihnen eingeräumten Befugnisse dazu missbrauchen, unliebsame
Konkurrenten, die sie aus Standesdünkel verlogen ‚Kollegen’
nennen, aus dem Wege zu räumen. Insoweit unterscheidet sich
die Anwaltskammer H. in keiner Hinsicht von anderen
Berufskammern.“
12
Außerdem wies sie darauf hin, dass sich die
Rechtsanwältin K. ihrerseits unsachlich verhalten habe, indem
sie im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Amtsgericht
behauptet habe, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage,
150 DM zu bezahlen. Überdies habe sich die Rechtsanwältin in
einem Schriftsatz an das Gericht ebenfalls unsachlich zur
Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin
geäußert. Dass die Rechtsanwaltskammer dennoch nur Anlass
sehe, gegen sie, nicht aber gegen ihre Berufskollegin
vorzugehen, zeuge von der Einseitigkeit und der
Parteilichkeit der Kammer. Schließlich machte sie geltend,
dass sie lediglich von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit
Gebrauch gemacht habe, weshalb ein Verstoß gegen das
Sachlichkeitsgebot nicht gegeben sei.
13
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 teilte die
Generalstaatsanwaltschaft H. dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer H. mit, dass sie eine anwaltsgerichtliche
Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin nicht für angebracht
halte. Das Verfahren betreffe eine Streitigkeit zweier
Rechtsanwältinnen, die beide in ihrer Wortwahl „nicht gerade
sanft“ miteinander umgegangen seien, wobei das auslösende
Moment offenbar die Äußerung der Rechtsanwältin K. in der
mündlichen Verhandlung vom 28. November 2000 gewesen sei. Es
sei daher beabsichtigt, das Verfahren gem. § 153 StPO
einzustellen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zeigte
sich hiermit in Bezug auf die wechselseitigen Vorwürfe der
Rechtsanwältinnen einverstanden. Demgegenüber hielt er im
Hinblick auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.
Juli 2001 und vom 19. November 2001 ein
Anwaltsgerichtsverfahren für notwendig.
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c) Die Generalstaatsanwaltschaft schuldigte
die Beschwerdeführerin daraufhin an, durch die oben zitierten
Äußerungen in den Schreiben vom 19. Juli und
19. November 2001 gegen das berufsrechtliche
Sachlichkeitsgebot verstoßen zu haben. Darauf, dass die
Beschwerdeführerin der Aufforderung der Rechtsanwaltskammer
zur Stellungnahme zunächst nicht entsprochen hatte, bezog
sich die Anschuldigungsschrift nicht.
15
2. a) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom
11. Juni 2003 erteilte das Anwaltsgericht für den Bezirk der
Rechtsanwaltskammer H. der bereits mehrfach einschlägig
vorbelasteten Beschwerdeführerin aufgrund der Äußerungen in
beiden Stellungnahmen einen Verweis und verhängte eine
Geldbuße von 7.000 €. Zur Begründung führt es aus, die
Beschwerdeführerin habe sich mit ihren schriftlichen
Äußerungen unsachlich verhalten, ohne dass ihr dazu Anlass
gegeben worden sei, und damit gegen ihre anwaltlichen
Berufspflichten verstoßen. Die Äußerungen seien anmaßend und
beleidigend.
16
b) Die hiergegen gerichtete Berufung der
Beschwerdeführerin wies der Anwaltsgerichtshof des Landes
Nordrhein-Westfalen mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil
vom 5. März 2004 zurück. Die Beschwerdeführerin habe
gegen das in § 43a Abs. 3 BRAO geregelte
Sachlichkeitsgebot verstoßen. Als unsachlich in diesem Sinne
seien insbesondere herabsetzende Äußerungen anzusehen, zu
denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen
Anlass gegeben hätten. Bei den Äußerungen der
Beschwerdeführerin habe es sich um solche herabsetzenden
Äußerungen gehandelt, die die Grenze zur strafrechtlichen
Beleidigung überschritten hätten.
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c) Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. November 2005.
18
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf
freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) geltend. Die
Anwaltsgerichte hätten bei ihren Entscheidungen die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
insbesondere die Entscheidung BVerfGE 76, 171 missachtet.
Auch in anderen Fällen habe die Rechtsanwaltskammer H. gegen
sie, die Beschwerdeführerin, in parteilicher Weise
Unrechtsentscheidungen gefällt. Die Voraussetzungen einer
strafbaren Beleidigung seien nicht gegeben, ebenso wenig habe
sie Unwahrheiten verbreitet oder sich ohne von der
Rechtsanwaltskammer H. gegebenen Anlass herabsetzend
geäußert. Zudem meint sie, die Rechtsanwaltskammer hätte im
vorliegenden Fall gar nicht entscheiden dürfen, weil sie
selbst Adressat der angeblichen Beleidigung sei. Der
Anwaltskammer mangele es an Objektivität.
19
4. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Bundesgerichtshofs und
der Präsident der Rechtsanwaltskammer H. hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
20
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
21
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich
für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der
Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender
Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43
; 93, 266 ) sowie die
verfassungsrechtlichen Grenzen des inzwischen in § 43a
Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten
Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 76, 171 [zur Rechtslage vor
Inkrafttreten des § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94 –,
NStZ 1997, S. 35, und vom 15. April 2008 – 1 BvR 1793/07 –,
NJW 2008, S. 2424).
22
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist gewichtig, weil
die Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden
anwaltsgerichtlichen Maßnahme belegt wurde. Bei dem Verweis
gem. § 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO handelt es sich bereits um
eine erhebliche Disziplinarstrafe (vgl. Feuerich/Weyland,
BRAO, 7. Aufl. 2008, § 114 Rn. 12). Der
Verweis hat zur Folge, dass der mit ihm belegte Rechtsanwalt
für die Dauer von fünf Jahren nicht zum Vorstand der
Rechtsanwaltskammer (vgl. § 66 Nr. 3 BRAO) und zur
Satzungsversammlung (vgl. § 191b Abs. 3 BRAO) gewählt
und zum Mitglied der Anwaltsgerichte berufen (vgl. § 94
Abs. 3, § 103 Abs. 2, § 108 Abs. 1 BRAO) werden
kann. Hinzu kommt, dass der Verweis hier gem. § 114 Abs.
2 BRAO mit einer Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) in
nicht nur geringfügiger Höhe (7.000 €) verbunden wurde.
23
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig
und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 GG.
24
a) Die in dem anwaltsgerichtlichen
Ausgangsverfahren gegenständlichen Äußerungen unterfallen dem
Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit. Es handelt sich
jedenfalls überwiegend um Werturteile, die unbeschadet ihrer
polemischen Qualität dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
GG unterfallen.
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b) Allerdings ist die der Verurteilung
zugrundeliegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ein
allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, gegen
dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom
10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94 –, NStZ 1997, S. 35, und
vom 15. April 2008 – 1 BvR 1793/07 –, NJW 2008,
S. 2424). Die Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnorm
ist Sache der dafür zuständigen Anwaltsgerichte. Jedoch ist
die wertsetzende Bedeutung des durch die einfachgesetzliche
Vorschrift eingeschränkten Grundrechts auch auf der Ebene der
Rechtsanwendung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 198
; 93, 266 ; stRspr). Ein
Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das
Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht
berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die
Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses
beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97, 391
).
26
In der Regel ist der Ausstrahlungswirkung
durch eine im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale
vorzunehmende Abwägung zwischen dem Gewicht der
Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des
von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts
andererseits Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen die
Zulässigkeit einer Äußerung in Frage steht, ist Ausgangspunkt
dieser Abwägung die zutreffende Deutung des Aussageinhalts.
Bereits auf dieser Ebene sind die Anforderungen des
Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266
; 107, 275 ; stRspr). Auch die
sich hieraus speziell für die Anwendung des
anwaltsrechtlichen Sachlichkeitsgebots ergebenden Grenzen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits bezeichnet (vgl. BVerfGE
76, 171 ). Als Folgerungen aus dem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit beanspruchen diese Maßstäbe,
auch wenn in Bezug auf die Rechtslage vor der gesetzlichen
Normierung des Sachlichkeitsgebots in § 43a BRAO
formuliert, nach wie vor Gültigkeit.
27
c) Die angegriffenen Entscheidungen werden
ihnen nicht gerecht. Die Entscheidungsgründe beider
angegriffener Urteile erschöpfen sich im Wesentlichen darin,
die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Äußerung zu
referieren und sie ohne nähere Begründung als „anmaßend und
beleidigend“ zu bewerten. Diese Ausführungen lassen auf
keiner Stufe der Normanwendung erkennen, dass die Gerichte
sich der hierbei zu beachtenden Anforderungen aus Art. 5
Abs. 1 GG bewusst waren.
28
So legen beide Urteile schon nicht offen, von
welcher Deutung der inkriminierten Äußerungen sie ausgehen.
Hierzu hätte allerdings mindestens hinsichtlich eines Teils
der durch die Gerichte als ehrverletzend beurteilten
Äußerungen Anlass bestanden. So hat die Beschwerdeführerin im
Berufungsverfahren ausgeführt, dass ihre Aussage zu
Menschenrechtsverstößen durch die Rechtsanwaltskammern durch
Vorkommnisse aus der Zeit des Nationalsozialismus belegt sei.
Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen zu erwägen, ob
die Stellungnahme, die die Beschwerdeführerin in dem
anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren abgegeben hat, auch
dahingehend verstanden werden konnte und zugunsten der
Beschwerdeführerin musste (vgl. BVerfGE 114, 339
), dass die Organe der Rechtsanwaltskammern sich
ihrer eigenen Vergangenheit bewusst sein und ihre Befugnisse
gegenüber ihren Mitgliedern mit besonderem Augenmaß
wahrnehmen sollten. Zwar ist die Behauptung, die
Berufskammern verstießen mit besonderem Eifer gegen
Menschenrechte, in der Zeitform des Präsens formuliert. Da
aber ein gegenwärtiges Geschehen nicht sinnvoll durch
historische Vorkommnisse belegt werden kann („Wie die
historischen Ereignisse […] zeigen…“), erscheint ein
dahingehendes Verständnis der Äußerung, dass der
Rechtsanwaltskammer H. oder ihrem Vorstand in seiner
derzeitigen Besetzung aktuelle Menschenrechtsverstöße
vorgeworfen werden, jedenfalls nicht als derartig zwingend,
dass die Gerichte auf eine Erörterung der dargestellten
Alternativdeutung verzichten konnten.
29
Für die Deutung der Äußerungen und vor allem
für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit kann es zudem auf die
Ermittlung von deren Anlass und Vorgeschichte ankommen. Auch
hierzu fehlt es an jeglichen Feststellungen. Insbesondere
lassen die Urteile keinerlei Auseinandersetzung mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu früheren durch die
Rechtsanwaltskammer gegen sie betriebenen Verfahren sowie zu
dem Zustandekommen des Verfahrens, in dem die inkriminierten
Äußerungen erfolgten, erkennen.
30
Auch fehlt es an jeglicher Abwägung der
einschlägigen Grundrechtspositionen. Zwar begegnet der
Ausgangspunkt der Gerichte, wonach ein Verstoß gegen das
Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO dann vorliege,
wenn die Äußerung eines Rechtsanwalts die Grenze zu einer
strafbaren Ehrverletzung überschreite, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken; sie entspricht vielmehr
gerade der der gesetzlichen Normierung dieser Standespflicht
zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfGE 76, 171 ). Jedoch genügt die
Feststellung, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin
beleidigend gewesen seien und den Straftatbestand des
§ 185 StGB erfüllt hätten, nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Gerichte hätten
vielmehr erwägen müssen, ob der Beschwerdeführerin der
Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht,
weil sie die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter
Interessen getan hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Im
Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm hätten sie der
wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin durch eine Abwägung zwischen den
widerstreitenden Rechtspositionen Geltung verschaffen
müssen.
31
Dies war hier auch nicht etwa deshalb
entbehrlich, weil die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
Äußerungen als Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu
qualifizieren wären. Denn eine solche Schmähung, die
regelmäßig zu einem Zurücktreten des Rechts auf
Meinungsfreiheit führt, ist von den Gerichten weder
hinreichend begründet worden, noch sind die Voraussetzungen,
unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Äußerung als Schmähkritik
anzusehen ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266
), vorliegend von sich aus offensichtlich.
Hiernach stellt auch eine überzogene oder gar ausfällige
Kritik nicht ohne Weiteres eine Schmähung dar. Hinzutreten
muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der
Person im Vordergrund steht. So liegt der Fall hier aber nach
dem von den Gerichten festgestellten Sachverhalt nicht, denn
die Beschwerdeführerin kritisiert, wenn auch in scharfer,
womöglich überzogener Form aus Anlass zweier gegen sie
geführter berufsrechtlicher Verfahren eine angeblich
voreingenommene Haltung der Rechtsanwaltskammer H. Die ihr
vorgeworfenen Äußerungen fielen somit innerhalb einer
Sachauseinandersetzung um das Gebaren einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts (vgl. § 62 Abs. 1 BRAO), deren
Pflichtmitglied die Beschwerdeführerin ist (vgl. § 60
Abs. 1 Satz 2 BRAO) und deren Jurisdiktion sie in gewissem
Umfang unterliegt (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Danach
erscheint die Annahme von Schmähkritik hier deshalb eher
fernliegend, weil bei Äußerungen, die sich als Kritik an der
Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, der Meinungsfreiheit
ein besonderes Gewicht zukommt; denn das Grundrecht ist
gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik
erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung (vgl.
BVerfGE 93, 266 ).
32
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die
ihr vorgeworfenen Aussagen nicht in der typischen Stellung
einer die Interessen ihres Mandanten vertretenden
Rechtsanwältin, sondern jeweils als Betroffene im Rahmen
eines gegen sie geführten berufsgerichtlichen Verfahrens
getan hat. Wieweit sich dieser Umstand auf die Bindung an das
Sachlichkeitsgebot auswirkt, ist eine Frage des einfachen
Rechts, die hier nicht zu entscheiden ist (vgl. hierzu BGH,
Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 26. Mai 1986 – AnwZ
(B) 11/86 –, juris; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 56 Rn.
19). Verfassungsrechtlich waren die Fachgerichte aber
jedenfalls gehalten zu erwägen, ob das Gewicht der auf Seiten
der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden rechtlich
geschützten Interessen vorliegend durch die Auswirkungen des
Rechtsstaatsprinzips erhöht war. Denn die hieraus und aus dem
Recht auf rechtliches Gehör folgende Befugnis, sich in einem
gerichtlichen Verfahren wirkungsvoll zu verteidigen,
erfordert neben institutionellen Vorkehrungen auch, dass der
Bürger gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne
Rechtsnachteile befürchten zu müssen, diejenigen Handlungen
vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten
Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.
Juni 1990 – 2 BvR 674/88 –, NJW 1991, S. 29 und vom 11.
April 1991 – 2 BvR 963/90 –, NJW 1991, S. 2074
). Hieraus folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter
im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke
benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen
(vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94 –,
NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom
16. März 1999 – 1 BvR 734/98 –, NJW 2000, S. 199
), zumal wenn es sich um Äußerungen handelt, die
lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden,
ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob er seine Kritik auch anders
hätte formulieren können, denn auch die Form der
Meinungsäußerung unterliegt grundsätzlich der durch
Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl.
BVerfGE, 54, 129 ; 76, 171
).
33
Die Gerichte hätten daher der Frage nachgehen
müssen, ob die Beschwerdeführerin die inkriminierten
Formulierungen wählen durfte, um sich wirksam gegen die
Androhung des Zwangsgeldes zur Wehr zu setzen und ihre Rechte
in dem anschließend eingeleiteten anwaltsgerichtlichen
Ermittlungsverfahren wahrzunehmen. Hierbei hätten sie zwar
keineswegs zwingend zu einer Freisprechung der
Beschwerdeführerin kommen müssen. Das Ergebnis der
erforderlichen Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht
vorgegeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Auch soweit
aus dem Rechtsstaatsprinzip eine Privilegierung von
Äußerungen folgt, die der Rechtsverteidigung in einem
gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, gilt diese
nicht unbegrenzt, sondern nur insoweit, als die fragliche
Äußerung zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich sowie
der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen ist (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.
Juni 1990 – 2 BvR 674/88 –, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April
1991 – 2 BvR 963/90 –, NJW 1991, S. 2074 ).
34
Da aber auch nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Gerichte bei Beachtung der Bedeutung und Tragweite
der Grundrechte, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit
der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis gekommen
wären, beruhen die angegriffenen Entscheidungen auf den
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defiziten.
35
4. Der hier nicht angegriffene Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 14. November 2005, mit dem dieser die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin verworfen
hat, wird mit der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen
gegenstandslos.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.