BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2652/03 -
des Herrn B...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 24 a Abs. 2 StVG
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hömig,
Bryde,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. November 2003 - 1 Ss
215/03 - und das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 11.
September 2003 - 7084 Js 9433/03 OWi - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
2
1. Der Beschwerdeführer rauchte im November
2002 gegen 21.30 Uhr einen Joint. Am nächsten Tag fuhr er
gegen 13.30 Uhr wegen einer anderen Sache mit einem Pkw zur
Polizei. Diese führte beim Beschwerdeführer nach körperlichen
Auffälligkeiten einen freiwilligen Urintest durch, der
positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagierte. Die
daraufhin entnommene Blutprobe zeigte in der Voruntersuchung
eine grenzwertige Reaktion auf Cannabinoide. In einer von
einem Universitätsinstitut für Rechtsmedizin vorgenommenen
differenzierten Untersuchung der Blutprobe auf Drogen- und
Medikamentenbestandteile wurde der psychoaktive
Hauptwirkstoff des Cannabis THC im Spurenbereich (kleiner als
0,5 ng/ml) nachgewiesen.
3
Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen
Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des
berauschenden Mittels Cannabis nach § 24 a Abs. 2 bis 4,
§ 25 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot
verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde
des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Feststellungen des
Amtsgerichts trügen den Schuldspruch einer fahrlässigen
Ordnungswidrigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass THC nur im
Spurenbereich nachgewiesen worden sei. § 24 a Abs. 2
StVG erfordere nicht den Nachweis einer bestimmten Menge oder
eine Einbuße der Leistungsfähigkeit des Fahrers, sondern
enthalte eine "echte Nullwertgrenze". Es handele sich wegen
der generell-abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von
Drogen der in der Anlage zu der Vorschrift genannten Art um
einen abstrakten Gefährdungstatbestand.
4
Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden
nicht. Die "Nullwertgrenze" genüge dem Bestimmtheitsgebot.
Sie verstoße auch nicht gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe sich nach
umfangreicher Sachverständigenanhörung an den erreichbaren
Materialien und den gegenwärtigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen orientiert, wonach Grenzwerte für die Annahme
einer Fahruntüchtigkeit unter dem Einfluss von Drogen derzeit
nicht festgestellt werden könnten. Das schließe im Hinblick
auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers trotz
bestehender Unsicherheiten die Befugnis zur Normsetzung nicht
aus. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Es sei
nicht willkürlich, die Konsumenten illegaler Rauschmittel
ohne Nachweis einer Dosiswirkstoffbeziehung mit Sanktionen zu
belegen, Alkoholkonsumenten dagegen erst aber einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille zu verfolgen. Der
Gesetzgeber habe sich wegen des Standes der Naturwissenschaft
nicht in der Lage gesehen, die bestehende Ahndungslücke
anders als durch den Verzicht auf exakte Drogengrenzwerte zu
schließen.
5
2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer unter anderem geltend, die beiden
Gerichtsentscheidungen verletzten sein Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG.
6
3. Stellung genommen haben das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens
der Bundesregierung und der Generalbundesanwalt. Beide halten
§ 24 a Abs. 2 StVG für verfassungsgemäß. Nach Auffassung
des Generalbundesanwalts ist die Verfassungsbeschwerde aber
begründet, soweit sie sich gegen die Auslegung und Anwendung
dieser Vorschrift richtet.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des
Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. die
nachstehend angeführten Entscheidungen). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die
angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 2 Abs. 1 GG
nicht vereinbar.
8
1. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist allerdings, dass die Ausgangsgerichte angenommen haben,
§ 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG selbst sei
verfassungsgemäß. Dies trifft zu, wenn die Regelung dahin
ausgelegt wird, dass eine Wirkung in ihrem Sinne nur
vorliegt, wenn eine THC-Konzen- tration im Blut festgestellt
wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass der
untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr
teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt
war.
9
a) Die Regelung ist nicht wegen Verstoßes
gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG
verfassungswidrig.
10
aa) Nach dieser Vorschrift, die auch für
Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 87, 363 ),
kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies
verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit und der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung
so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und
Anwendungsbereich der Straf- und
Ordnungswidrigkeitentatbestände durch Auslegung ermitteln
lassen (vgl. BVerfGE 105, 135 ). Das
schließt die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in
besonderem Maße der richterlichen Deutung bedürfen. Auch im
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der
Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Wegen der
Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und
Ordnungswidrigkeitsnormen ist es ferner unvermeidlich, dass
in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon
oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Jedenfalls
im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der
gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten
strafbar oder als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist. In
Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer
Verurteilung erkennbar (vgl. BVerfGE 87, 209
).
11
bb) Bei Anwendung dieses Maßstabs genügt
§ 24 a Abs. 2 StVG dem Bestimmtheitsgebot des
Art. 103 Abs. 2 GG. Aus der Vorschrift geht eindeutig
hervor, dass bei Nachweis der Wirkung eines der berauschenden
Mittel, die in der in Bezug genommenen Anlage genannt sind,
der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt ist. Auch für
den Beschwerdeführer war damit das Risiko der Begehung einer
Ordnungswidrigkeit erkennbar.
12
b) Ein Verstoß des § 24 a Abs. 2 Satz 1
und 2 StVG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls nicht
feststellen.
13
aa) Dieser gebietet, alle Menschen vor dem
Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber
allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten
anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl zwischen
beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (vgl. BVerfGE 100, 59 m.w.N.).
14
bb) Gemessen daran steht § 24 a Abs. 2
Satz 1 und 2 StVG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe
bei der Entscheidung, das Verbot des Fahrens unter Alkohol an
qualifizierte Grenzwerte (vgl. § 24 a Abs. 1 StVG) und
das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen
in der angegriffenen Norm an eine Nullwertgrenze zu knüpfen,
nicht willkürlich gehandelt. Er habe in letzterer Hinsicht
auf exakte Drogengrenzwerte verzichtet, weil bei den
einzelnen Drogen im Vergleich zum Alkohol noch nicht die
Möglichkeit einer Quantifizierung der Dosiswirkungsbeziehung
bestehe. Da Rauschmittel wie Cannabis unstreitig geeignet
seien, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu
beeinträchtigen, und die Zahl drogenpositiver Kraftfahrer
weiter steige, habe der Gesetzgeber mit der von ihm als
tauglich eingeschätzten Nullwertregelung der Gefahr begegnen
können. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des
Generalbundesanwalts bestätigt, der ergänzend darauf
hinweist, dass sich der Anteil von Drogenfahrten bei
Verkehrsunfällen im Verhältnis zu Alkoholfahrten seit Beginn
der 1990er Jahre deutlich erhöht hat. Diese Gesichtspunkte,
vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen anders
als beim Alkohol die Dosiswirkungsbeziehung derzeit nicht
quantifizieren lässt, sind so gewichtig, dass sie die
unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen
vermögen.
15
c) Schließlich ist § 24 a Abs. 2 Satz 1
und 2 StVG bei verfassungskonformer Auslegung auch mit
Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.
16
aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die
allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst
ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr. Die Handlungsfreiheit ist aber nicht
unbegrenzt garantiert. Zum Schutz eines kollidierenden
Rechtsguts dürfen unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen
werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zur
Zielerreichung nicht nur geeignet und erforderlich sind,
sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung
in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 2378 m.w.N.).
17
bb) Diesen Anforderungen wird § 24 a Abs.
2 Satz 1 und 2 StVG gerecht, wenn er verfassungskonform
ausgelegt wird. Die Regelung greift zwar in das Grundrecht
der allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist
aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er dient der
Erreichung eines legitimen Gemeinwohlziels und lässt sich
auch mit den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Einklang bringen.
18
(1) § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG soll
die bis zu seinem In-Kraft-Treten vorhandene Sanktionslücke
schließen, die darauf beruhte, dass es Grenzwerte für die
Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen bisher nicht
gibt und die Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit häufig
Schwierigkeiten bereitet (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4;
Hentschel, NJW 1998, S. 2385 ; Bönke, NZV 1998,
S. 393 ). Dabei soll es, wie das
Bundesverkehrsministerium in seiner Stellungnahme ausgeführt
hat, für die Verwirklichung des § 24 a Abs. 2 StVG als
Auffangtatbestand zu den §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB
(vgl. BTDrucks 13/3746, S. 4) nicht darauf ankommen, ob beim
Kraftfahrer verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten
und nachgewiesen werden können. Die Regelung enthält ein
abstraktes Gefährdungsdelikt, das dazu beitragen soll, die
Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen (vgl. BTDrucks
13/3764, S. 4, 6). Damit dient sie dem Schutz wichtiger
Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben, der Gesundheit und
dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer.
19
(2) Bei verfassungskonformer Auslegung wahrt
§ 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG auch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
20
(a) Die Regelung ist zur Erreichung des
vorgenannten Ziels geeignet, weil mit ihrer Hilfe der
erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145
). Da vom Normadressaten eine Einschätzung von
Wirkstoffmenge und/oder Wirkungen des konsumierten
Rauschmittels nicht verlangt wird, sich die Sanktion vielmehr
allein auf die Tatsache des Konsums stützt, durfte der
Gesetzgeber im Rahmen seines von den Ausgangsgerichten zu
Recht betonten weiten Einschätzungsspielraums davon ausgehen,
dass die Regelung eine besonders hohe Befolgungschance hat
(vgl. Stein, NZV 1999, S. 441 ) und damit zu einer
Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beitragen wird.
Dadurch wird auch Fehleinschätzungen über Menge und Folgen
eines Drogenkonsums für die Fahrtauglichkeit entgegengewirkt
und berücksichtigt, dass bis heute noch keine zuverlässigen
Gefahrengrenzwerte existieren.
21
(b) Auch die Erforderlichkeit des Eingriffs
kann nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden. Ein
anderes, gleich wirksames und die Handlungsfreiheit der
Betroffenen weniger einschränkendes Mittel (vgl. BVerfGE 90,
145 ) ist, worauf auch das
Bundesverkehrsministerium in seiner Stellungnahme hingewiesen
hat, nicht ersichtlich. Da die Grenze zwischen ungefährlichen
und gefährlichen Wirkstoffmengen nach dem gegenwärtigen
naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand noch nicht mit der
erforderlichen Genauigkeit gezogen werden kann, stehen dem
Gesetzgeber derzeit exaktere und damit mildere Wege der
Tatbestandsfixierung nicht zur Verfügung (vgl. Bönke, NZV
1998, S. 393 ).
22
(c) Schließlich kann auch nicht angenommen
werden, dass § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG den
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
nicht genügt. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Schwere
des - verfassungskonform eingegrenzten - Eingriffs in die
Handlungsfreiheit mit Gewicht und Dringlichkeit der ihn
rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für
die Betroffenen gewahrt (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90,
145 ).
23
(aa) § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG
dient, wie ausgeführt, der Erhöhung der Sicherheit im
Straßenverkehr und damit dem Schutz insbesondere von Leib,
Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Das sind besonders
wichtige, auch verfassungsrechtlich geschützte (vgl.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 GG) Rechtsgüter. Dem
steht auf Seiten der von der Sanktionsnorm Betroffenen "nur"
die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG
gegenüber. Dem Bundesverkehrsministerium ist zu folgen, wenn
es in seiner Stellungnahme ausführt, dass diesem Recht im
Verhältnis zu dem durch jene Rechtsgüter repräsentierten
Allgemeinwohl tendenziell weniger Gewicht zukommt. Die mit
§ 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG verbundene Belastung ist
mit Rücksicht darauf grundsätzlich angemessen und für den,
der sich ordnungswidrig verhält, zumutbar.
24
(bb) Allerdings kann die Regelung inzwischen
auch zu Ergebnissen führen, die dem Einzelnen nicht mehr
zugemutet werden können und vom Gesetzgeber auch nicht
gewollt sind. Nach Satz 1 des § 24 a Abs. 2 StVG handelt
ordnungswidrig nur, wer "unter der Wirkung" eines der in der
Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittel wie
Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine
solche Wirkung soll nach Satz 2 vorliegen, wenn im Blut eine
in dieser Anlage genannte Substanz - bei Cannabis THC -
nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der Annahme,
dass bei einem solchen Nachweis die Möglichkeit einer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Verkehrsteilnehmers gegeben ist, der durch das Verbot des
§ 24 a Abs. 2 StVG entgegengewirkt werden soll (vgl.
BTDrucks 13/3764, S. 4 f.). Dabei ist der Gesetzgeber
ausdrücklich davon ausgegangen, dass "die Wirkungs- und
Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen", weil
die Feststellung der in der Anlage genannten Substanzen im
Blut im Hinblick darauf, dass sie dort nur wenige Stunden
nachgewiesen werden könnten, eine Aussage über den
erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen
Einnahme des berauschenden Mittels und Blutentnahme gestatte
(vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5). Solange im Blut Substanzen
eines der vom Gesetzgeber genannten Rauschmittel nachweisbar
sind, sollte also nach dieser Vorstellung angenommen werden
können, dass dieses Rauschmittel auf den Kraftfahrzeugführer
so einwirkt, dass die der Ordnungswidrigkeitenvorschrift
zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung
eingetroffen und eine Sanktionierung nach dieser Vorschrift
gerechtfertigt ist.
25
Wie der Generalbundesanwalt in seiner
Stellungnahme unter Hinweis auf neueres Schrifttum
(insbesondere Bönke, BA 2004, Supplement 1, S. 4 )
ausgeführt hat, haben sich insoweit infolge des technischen
Fortschritts inzwischen die Verhältnisse geändert. Danach hat
sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund
von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der Substanz ließen
sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen
nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität
der Wirkungs- und Nachweiszeit treffe deshalb für Cannabis
nicht mehr zu. Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein
positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt
werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere
Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr
ausgegangen werden kann (vgl. Bönke, wie vor). Der
Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24
a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichem
Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut
nachweisbar (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5), ist damit für THC
die Grundlage entzogen.
26
Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder
Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine
Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen.
Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es
entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines
abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt,
dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr
teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt
war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei
Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit
dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, S.
2378) geendet hat (vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen
von Berghaus, BA 2002, S. 321 , und
Krüger, BA 2002, S. 336 ). Andere gehen,
wie sich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom
Bundesverkehrsministerium im vorliegenden Verfahren vorgelegt
worden sind, dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab
dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu
§ 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen
Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift
nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter
eine solche Wirkung nicht belegt werden könne.
27
Das deckt sich mit der Auffassung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts, § 24 a Abs. 2 StVG
führe nicht bereits bei der Feststellung geringster
Konzentrationen von Rauschgift im Blut zu der vorgesehenen
Sanktion, setze vielmehr eine THC-Konzentration deutlich
oberhalb des Nullwerts voraus (zustimmend Jagow, in:
Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl.
2004, § 24 a StVG Rn. 5 a) und komme derzeit erst ab
einem Wert von 1 ng/ml zur Anwendung (vgl. NJW 2003, S. 1681
). In Übereinstimmung damit legen die
Verwaltungsgerichte ihrer Rechtsprechung zum
Fahrerlaubnisrecht ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml
zugrunde, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen
Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei (vgl. VG München,
Beschluss vom 26. Mai 2004 - M 6a S 04. 2632 -
Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2003, S. 899 ; VGH
Baden-Württemberg, VRS Bd. 107 , S. 234
; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2004, S.
413).
28
2. Die angegriffenen Entscheidungen sind vor
diesem Hintergrund mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie bei
Auslegung und Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG allein
darauf abstellen, dass im Blut des Beschwerdeführers THC im
Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden
war.
29
Beide Gerichte haben nicht geprüft, ob die
Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und
Nachweiszeit für Rauschmittel der hier in Rede stehenden Art
weiterhin zutrifft. Das Amtsgericht hat sich zwar im
Einzelnen damit befasst, dass inzwischen auch
THC-Konzentrationen unterhalb des Werts von 1 ng/ml
nachgewiesen werden können. Es hat aber nicht erwogen, dass
die Wirkungsdauer, die auch nach den Erkenntnissen, die in
dem schon genannten Verfahren vor der 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gewonnen worden
sind, bereits nach mehreren Stunden endet (vgl. NJW 2002, S.
2378 ), beim Beschwerdeführer, der die
verfahrensgegenständliche Pkw-Fahrt erst 16 Stunden nach der
Einnahme von Cannabis angetreten hatte, zum Zeitpunkt der
noch später abgenommenen Blutprobe nicht mehr fortbestanden
haben könnte. Vielmehr hat es sich ohne jede
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts und der Verwaltungsgerichte mit der
festgestellten THC-Konzentration von unter 0,5 ng/ml
zufrieden gegeben und allein darauf die Verurteilung nach
§ 24 a Abs. 2 StVG gestützt.
30
Entsprechendes gilt für den angegriffenen
Beschluss des Oberlandesgerichts, das ausdrücklich darauf
abhebt, die Wirkung im Sinne des § 24 a Abs. 2 Satz 1
und 2 StVG liege vor, weil im Blut des Beschwerdeführers der
psychoaktive Hauptwirkstoff des Cannabis THC im Spurenbereich
von weniger als 0,5 ng/ml nachgewiesen worden sei. Zwar
treffe es zu, dass das in § 24 a Abs. 2 StVG genannte
Verbot, am Straßenverkehr teilzunehmen, sich auf den
Zeitpunkt der tatsächlichen Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit beziehen solle und Fälle denkbar seien, in
denen die Wirkstoffmenge nur (noch) so gering sei, dass eine
Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht (mehr) messbar
sei oder jedenfalls nicht über das hinausgehe, was das
Straßenverkehrsrecht als Folgen von Unpässlichkeiten und
Irritationen verschiedenster Art in Kauf nehme. Die Grenze,
ab der ein Fahrzeugführer "unter der Wirkung" eines
Rauschmittels stehe, sei aber erreicht, wenn die
Blut-Wirkstoff-Konzentration so hoch sei, dass ein
zuverlässiger blutanalytischer Nachweis möglich sei. Hier
wird deutlich, dass das Oberlandesgericht Nachweiszeit und
Wirkungszeit gleichsetzt, obwohl von dieser Annahme nach den
neuesten Erkenntnissen nicht mehr ausgegangen werden kann.
Das wird den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht.
31
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf der demnach gegebenen Verletzung des Art. 2 Abs. 1
GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausgangsgerichte,
wenn sie die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und
deren Auswirkungen auf die Rechtsprechung anderer Gerichte
bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hätten, zu einem für
den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären, sei
es, dass sie ihn vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 24 a Abs. 2 StVG freigesprochen, sei es, dass sie das
Verfahren, was nach den Stellungnahmen des
Generalbundesanwalts und auch des Bundesministeriums
ebenfalls in Betracht kommt, nach § 24 a Abs. 4 StVG in
Verbindung mit § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hätten.
32
4. Die angegriffenen Entscheidungen sind
deshalb nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht
zurückzuverweisen.
33
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).