BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2653/03 -
des Herrn K...
2. mittelbar
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 531
Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001
(BGBl I S. 1887)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
erwarben 1997 von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens
(künftig: Beklagter) ein Hausgrundstück. Nachdem dort im Jahr
2001 Feuchtigkeitsschäden im Keller auftraten, begehrte der
Beschwerdeführer aus eigenem und abgetretenem Recht seiner
Ehefrau von dem Beklagten Schadensersatz wegen arglistiger
Täuschung.
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Die Klage wurde abgewiesen, weil der
Beschwerdeführer eine Kenntnis des Beklagten von der
Mangelhaftigkeit der Kellerabdichtung nicht nachgewiesen
habe. Nach erstinstanzlicher Vernehmung von Zeugen, die den
Beklagten beim Auspumpen des Kellers gesehen haben sollen,
hat das Oberlandesgericht die Vernehmung weiterer, erstmals
in der Berufungsinstanz benannter Zeugen nach § 531 Abs.
2 Nr. 3 ZPO abgelehnt, weil keine Gründe vorgetragen und auch
nicht ersichtlich seien, warum die Zeugen nicht bereits in
erster Instanz benannt worden sind.
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Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision
zurückgewiesen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde rügt die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, von
Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die durch das Oberlandesgericht angewandte
Norm des § 531 Abs. 2 ZPO verstoße gegen Art. 19
Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil hierdurch
die Zulassung zu einem Rechtsmittel in nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werde. Das Bestreben des
Gesetzgebers, Maßnahmen zur Konzentration und zur
Beschleunigung des Verfahrens zu ergreifen, rechtfertige es
nicht, Präklusionsvorschriften zu schaffen, nach welchen
neues Vorbringen oder neue Beweisangebote auch dann nicht zu
berücksichtigen sind, wenn mit ihrer Berücksichtigung eine
Verzögerung des Rechtsstreits nicht einhergehe. Ferner sieht
der Beschwerdeführer in der Nichtzulassung der Revision und
der Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs.
1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht
hinsichtlich der Zurückweisung des erstmals in zweiter
Instanz angebotenen Zeugenbeweises nach § 531 Abs. 2 Nr.
3 ZPO weder auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm,
noch bestehen Bedenken gegen die Auslegung und Anwendung der
Norm im gegebenen Fall.
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a) Durchgreifende Gesichtspunkte gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung neuen Vortrags im
Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Fassung
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 sind nicht
ersichtlich.
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aa) Durch das Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ist die Möglichkeit
neuen Sachvortrags im Berufungsverfahren umgestaltet worden.
Die erste Instanz soll danach einen Zivilrechtsstreit
tatsächlich umfassend aufklären und entscheiden, während sich
die zweite Instanz - stärker als bisher - auf die rechtliche
Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit "auf
die Fehlerkontrolle und die Fehlerbeseitigung konzentrieren"
soll (BTDrucks 14/4722, S. 101). Nach § 531 Abs. 2 ZPO
sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich
unzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn Gesichtspunkte
vorliegen, die das erstinstanzliche Gericht erkennbar
übersehen hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder wenn
Angriffs- und Verteidigungsmittel im ersten Rechtszug infolge
eines Verfahrensmangels (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder
aus anderen Gründen nicht geltend gemacht wurden, ohne dass
dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (§ 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Auf eine mögliche Verzögerung des
Rechtsstreits durch eine Berücksichtigung verspäteten
Vorbringens kommt es danach nicht mehr an.
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bb) Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorschrift des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verletze
den Justizgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG,
greift nicht durch.
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Das Grundgesetz sichert sowohl im Bereich des
Art. 19 Abs. 4 GG als auch in dem des allgemeinen
Justizgewährungsanspruchs das Offenstehen des Rechtswegs
(BVerfGE 107, 395 ). Es steht grundsätzlich in der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob hierfür mehrere
Instanzen bereitgestellt werden, unter welchen
Voraussetzungen sie angerufen werden können und wie weit die
Prüfungsbefugnis des Gerichts reicht, (vgl. BVerfGE 54, 277
; 107, 395 ). Von dieser
gesetzgeberischen Gestaltungsmacht ist auch die Umgestaltung
des Berufungsgerichts zu einer Instanz eingeschränkter
Tatsachenprüfung und verstärkter Rechtskontrolle umfasst.
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cc) Die Regelung des § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO verletzt auch nicht die Gewährleistungen des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
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(1) Während die aus Art. 19 Abs. 4 GG und
dem in Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip
verankerten Justizgewährungsanspruch resultierenden
Rechtschutzgarantien den Zugang zum Verfahren sichern, ist
die gerichtliche Berücksichtigung des Vorbringens der
Parteien durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiert (vgl.
BVerfGE 107, 395 ).
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Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die
Berücksichtigung von Parteivortrag im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Ausgestaltung. Die Norm sichert, dass
die Parteien bei Gericht wirklich gehört werden (vgl. BVerfGE
107, 395 ). Vorschriften über den Ausschluss von
Vorbringen verletzen den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht, sofern der betroffene Beteiligte ausreichend
Gelegenheit hatte, sich zu allen für ihn wichtigen Punkten
zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 55, 72 ;
67, 39 ; 81, 264 ).
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(2) Diesen Anforderungen trägt die
Ausgestaltung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
hinreichend Rechnung. Die Norm betrifft allein das Vorbringen
in der zweiten Instanz und beschränkt nicht die Möglichkeit,
Angriffs- und Verteidigungsmittel im ersten Rechtszug
vorzutragen und damit gehört zu werden. Bedenken an der
Verfassungsmäßigkeit könnten sich allenfalls ergeben, wenn
die Partei mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln
ausgeschlossen wäre, obwohl sie ohne eigenes Verschulden an
einem rechtzeitigen Vorbringen in der ersten Instanz
gehindert gewesen war. Eine solche Präklusion aber ermöglicht
§ 531 Abs. 2 ZPO nicht. Neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel können in der zweiten Instanz unter
bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden, nach § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO aber nicht, wenn das Unterlassen ihres
Vorbringens in der ersten Instanz auf einer Nachlässigkeit
der Partei beruht.
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Entsprechend der allgemeinen
Prozessförderungspflicht des Zivilprozesses ist die Partei
danach gehalten, ihr günstigen Vortrag in gesammelter Form
und zeitnah so bald als möglich in den Rechtsstreit
einzuführen, um diesen einer möglichst umfassenden und
sachlich richtigen Entscheidung zuzuführen. Ist sie daran
gehindert, so hat sie außer im Fall der Nachlässigkeit
ausnahmsweise die Möglichkeit, dies in der zweiten Instanz
nachzuholen.
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Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht
verpflichtet, vom Erfordernis fehlender Nachlässigkeit allein
deshalb abzusehen, weil die Berücksichtigung des Vorbringens
nicht zu einer Verzögerung des Rechtsmittelverfahrens führt.
Ebenso wie der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, ein
Rechtsmittel auf die Rüge bestimmter Rechtsverletzungen zu
beschränken (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, S. 1371),
kann er die Tatsachenprüfung und ihr vorgehend auch die
Zulassung neuen Tatsachenvortrags in der Berufung
beschränken.
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b) Die Anwendung des § 531 Abs. 2
Nr. 3 ZPO ist vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Die Zulassung neuen Vorbringens in der
Berufungsinstanz setzt voraus, dass die Partei darlegt, warum
sie gehindert war, diesen Vortrag bereits in der ersten
Instanz einzubringen (vgl. Rimmelspacher, in: Münchener
Kommentar zur ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl. 2002,
§ 531 Rn. 30). Insoweit hat der Beschwerdeführer
lediglich vorgetragen, dass er die nunmehr benannten Zeugen
erst nach Abschluss der ersten Instanz ermittelt hat. Er hat
aber nicht dargelegt, warum diese Zeugen, anders als die in
erster Instanz benannten und bereits vernommenen, nicht
vorher hätten ermittelt werden können. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte
dies als unzureichenden Vortrag erachtet haben.
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2. Soweit der Beschwerdeführer die Vorschrift
des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO
angreift, wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss
vom 8. Januar 2004 (1 BvR 864/03, NJW 2004,
S. 1371) Bezug genommen.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.