BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2653/08 -
der P… GmbH & Co. K… KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin P…
mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer P…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines
Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine
Direktversicherung und gegen die Verpflichtung zur
Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer
Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff
in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber
verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen
Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen
Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher
Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 293 ); die mit
§ 1a Abs.1 BetrAVG einhergehenden Belastungen für
Arbeitgeber im Fall der vorliegend zu beurteilenden
Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind
überschaubar, die Regelung insofern angemessen.
2
Insofern verfassungsrechtliche Bedenken daraus
hergeleitet werden, dass für Arbeitgeber nicht nur eine
Pflicht normiert ist, Angebote auf Entgeltumwandlung und
Direktversicherung anzunehmen, sondern daneben auch eine
Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG besteht, war dies hier verfassungsrechtlich nicht zu
überprüfen. Die Haftungsverpflichtung war kein Gegenstand des
im Ausgangsverfahren eingeklagten Anspruchs. Die Pflicht zur
Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf
Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und die
Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch
den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a
Abs. 1 BetrAVG war daher unabhängig von der
Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG zu beurteilen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.