BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2658/10 -
1. des Herrn M...,
2. des Herrn L...,
3. des Herrn Dr. R...,
4. des Herrn S...,
5. des Herrn M...,
5. des Herrn Dr. K...,
6. des Herrn L...,
7. des Herrn V...,
8. des Herrn V...,
9. des Herrn K...,
10. der S... Corporation,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des
Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von
Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
2
Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden:
UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem
Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen
werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu
diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der
Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen
Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das
Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile
des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe
einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des
übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das
Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen,
können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden
Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im
Spruchverfahren bestimmt.
3
Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der
T-Online International AG (im Folgenden: übertragender
Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der
Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender
Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es
sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland
und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen
in Europa.
4
Der übertragende Rechtsträger, dessen
Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden
Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten
Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu
ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der
Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27
Euro pro Stück.
5
In den ersten Jahren nach dem Börsengang
erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der
unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene
Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei
unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete
der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss
von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2
Milliarden Euro.
6
In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004
verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die
Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich
durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten
der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen
gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der
Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von
Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das
Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des
übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden
Rechtsträgers) festgelegt wurde.
7
Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer
bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die
Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die
Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und
bekannt gemacht.
8
Die Beschwerdeführer wandten sich neben
weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in
einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der
Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände
gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.
9
Das Landgericht erkannte auf eine bare
Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des
übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro
(veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach
§ 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht
nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der
Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor
Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt
werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der
fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig.
Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der
Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten
und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
(WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige
Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers
habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden
Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein
Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den
Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.
10
Die hiergegen unter anderem von den
Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das
Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S.
1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf
folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des
Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren
befassten Gerichte seien nicht an das von den
Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte
Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der
Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung
der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine
geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des
Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen
sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des
Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar
überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von
Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie
hier die des übertragenden und des übernehmenden
Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen
gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden
seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die
vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der
baren Zuzahlung für richtig.
11
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
GG.
12
Sowohl das Landgericht als auch das
Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht
(Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine
angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am
übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren
Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar
sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des
Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den
gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen.
Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden
Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der
Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer
überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte
höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten
beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden
müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte
des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit
derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der
übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des
übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe
der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass
der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für
die Wertermittlung getaugt habe.
13
Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem
durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2
Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom
getroffene Vereinbarung des übertragenden und des
übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag
hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung
des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.
14
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von
Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14
Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären
und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
15
1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert
begründet worden.
16
Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend
deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 ;
28, 17 ; 89, 155 ; 98, 169 ).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine
gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins
Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der
angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung.
Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete
Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein
soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie
kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 99, 84
; 101, 331 ; 105, 252 ; 108,
370 ). Pauschal in Bezug genommene Anlagen
wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE
80, 257 ; 83, 216 ).
17
Diesen Anforderungen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2
Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass
das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner
ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode
zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war
vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom
Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2
Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten
auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur
Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der
privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der
Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser
sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der
Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt
bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner
des Verschmelzungsvertrages sind, einen
grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit
überhaupt geltend machen könnten.
18
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht
angezeigt.
19
a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist
durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des
Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -,
wistra 2007, S. 60 ; Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -,
juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
schon deshalb nicht veranlasst.
20
b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG
durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die
Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer
Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und
umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.
21
aa) Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14
Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum
schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen
Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis
gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche
Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch
vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14,
263 ; 25, 371 ; 50, 290 ;
100, 289 ; BVerfGK 1, 265 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.
Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999,
S. 1699 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 23. August 2000
- 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S.
279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai
2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP
2011, S. 170 ). Verliert der
Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder
wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße
eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition
und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung
wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289
; BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006
- 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai
2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP
2011, S. 170 ). Dabei hat die Entschädigung
den „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der
Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen,
dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer
freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme
erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der
Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten
oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und
bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden
(vgl. BVerfGE 100, 289 ; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010
- 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170
).
22
bb) Diese Maßgaben, die für die
Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung
entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen
Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener
noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP
2011, S. 170 ). Der Beschluss des
Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.
23
Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt
hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur
Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 ;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007
- 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266
). So kann auch die Ertragswertmethode
verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre
Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August
2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW
2007, S. 3266 ). Verfassungsrechtlich ebenso
zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards,
die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die
Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen.
Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im
Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden.
Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des
Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen
versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im
konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des
übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre
Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle
derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich
erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die
Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.
24
Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend
angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die
Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts
stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der
Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer
Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des
übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen.
Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen
Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das
Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und
ausführlicher, den Streit zur „richtigen“ Bewertungsmethode
reflektierender Begründung für eine Bewertung beider
Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich
dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der
vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen
Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im
Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal
es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz,
der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers -
bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden
Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>),
nicht in Frage stellt.
25
Schließlich begegnet die Anwendung der vom
Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht
hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die
Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf
Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der
fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt,
namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel
einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten
Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden
Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des
Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten.
Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als
Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter
Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in
bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die
Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine
Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden
Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen
Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts,
das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten
Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat,
auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.
26
3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht
mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der
Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine
ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten
von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21,
207 ; 23, 229 ; 100, 313
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 27. Dezember 2007
- 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008,
S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. April 2010
- 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010,
S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 18. August 2010
- 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216
).
27
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.