BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2662/06 -
der Frau W...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 30. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess. Mit ihrer
Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin
gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags
bezüglich einer Klageerweiterung von bislang
766.937,82 € (entspricht 1,5 Mio. DM) auf
3.776.040,83 € (entspricht rund 7,4 Mio. DM).
Zudem rügt sie die überlange Dauer des
Hauptsacheverfahrens.
2
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin
mehrerer Grundstücke mit Kiesvorkommen. Auf den insgesamt
rund 244.000 qm großen Gründstücken lasteten
Grundschulden in Höhe von insgesamt 800.000 DM. Überdies
waren auf einem Teil der Grundstücke Auflassungsvormerkungen
zugunsten des den Kiesabbau betreibenden Unternehmers
eingetragen. Im Jahr 1986 betrieb dieser aus einer der
Grundschulden die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Ein
Grundstück mit einer Fläche von rund 39.000 qm hatte die
Beschwerdeführerin bereits zuvor verkauft. Sie bemühte sich
bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem
Kreditinstitut, um einen Kredit zur Abwendung der
Zwangsversteigerung. Zur Diskussion standen zwei Varianten.
Nach der „kleinen Lösung“ sollte die Beschwerdeführerin
Kredit in Höhe der Forderung erhalten, derentwegen die
Zwangsversteigerung betrieben wurde, um die Versteigerung
einstweilen abzuwenden und so Zeit für den freihändigen
Verkauf der Grundstücke zu gewinnen. Nach der „großen Lösung“
sollte die Beklagte die Ersteigerung der Grundstücke durch
den Sohn der Beschwerdeführerin finanzieren. Dieser sollte
die Grundstücke lastenfrei erwerben, um die Kiesvorkommen
selbst abzubauen. Am Versteigerungstag teilte der für die
Beklagte handelnde örtliche Filialleiter mit, dass kein
Kredit gewährt werde. Die Grundstücke wurden daraufhin für
rund 680.000 DM versteigert.
3
Am 30. Juni 1987 reichte die
Beschwerdeführerin beim Landgericht eine Schadensersatzklage
gegen das Kreditinstitut ein. Sie machte einen Schaden in
Höhe von zunächst 420.000 DM geltend, weil die Beklagte
die feste Zusage, einen Kredit zur Abwendung der
Zwangsversteigerung zur Verfügung zu stellen, überraschend
nicht eingehalten habe und die Grundstücke daher weit unter
Wert verschleudert worden seien. Nachdem das Landgericht die
Klage im Jahr 1988 abgewiesen hatte, weil eine
Finanzierungszusage der Beklagten nicht nachgewiesen sei,
änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil
durch Grundurteil vom 28. November 1990 ab und
sprach der Beschwerdeführerin dem Grunde nach einen
Ersatzanspruch in Höhe von zwei Dritteln des durch die
Zwangsversteigerung entstandenen Schadens zu. Zur
Feststellung der Schadenshöhe verwies es den Rechtsstreit
zurück an das Landgericht. Das Oberlandesgericht war aufgrund
der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die
Beklagte der Beschwerdeführerin zur Abwendung der
Zwangsversteigerung die Gewährung eines Kredits in Höhe der
zu befriedigenden Forderung zugesagt hatte.
4
Nach der Zurückverweisung erklärte der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Februar 1991
dem Landgericht gegenüber, dass die Parteien in
Vergleichsverhandlungen stünden und bat, daher einstweilen
nichts zu veranlassen. Im September 1993 bat die
Beschwerdeführerin um Fortführung des Verfahrens und
beantragte nun, die Beklagte zur Zahlung eines
Schadensersatzes von 280.000 DM zu verurteilen. Im
November 1993 kam es im Betragsverfahren vor dem Landgericht
zu einer mündlichen Verhandlung. Nachdem die
Beschwerdeführerin nach wiederholtem Hinweis des Landgerichts
ihren Vortrag hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den
versteigerten Grundstücken konkretisiert hatte, erließ das
Landgericht im November 1994 einen Beweisbeschluss, in dem es
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung
des Werts der versteigerten Grundstücke im
Versteigerungszeitpunkt anordnete. Inzwischen hatte die
Beschwerdeführerin die Klage auf 1,5 Mio. DM erhöht und
die Beklagte Widerklage erhoben. Wegen Schwierigkeiten bei
der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen, der zur
Übernahme des Gutachtenauftrags bereit war, konnte erst im
April 1995 ein Sachverständiger beauftragt werden. Auf dessen
Anregung hin änderte das Landgericht im August 1995 den
Beweisbeschluss dahin ab, dass zunächst nur die
Liegenschaften bewertet werden sollten, ohne mögliche
Kiesvorkommen zu berücksichtigen. Im Mai 1996 legte der
Sachverständige das Gutachten vor.
5
Im Juni 1996 teilte das Landgericht mit,
aufgrund eines Berichterstatterwechsels seien prozessleitende
Anordnungen nicht vor Oktober 1996 zu erwarten. Erst durch
Verfügung vom 10. Juli 1997 gab das Landgericht dem
Sachverständigen auf, ergänzend zu den von der
Beschwerdeführerin im Juni 1996 erhobenen Einwänden gegen das
Gutachten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig kündigte es an,
die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Bewertung der
Kiesvorkommen zu erwägen. Im November 1997 legte der
Sachverständige seine ergänzende Stellungnahme vor.
6
Ein Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin
gegen den Sachverständigen blieb erfolglos. Im Januar 1998
teilte das Landgericht mit, wegen Wechsels des
Berichterstatters und einer zweimonatigen Vakanz der
Richterstelle könne nicht mit einer Terminierung vor Mai
gerechnet werden. Bis August wurde das Verfahren nicht
gefördert. Ende August 1998 wechselte die Beschwerdeführerin
zum wiederholten Mal ihren Prozessbevollmächtigten. Der neue
Bevollmächtigte erklärte eine Klageerweiterung auf rund
42 Mio. DM und beantragte die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe. Das Landgericht stellte den Schriftsatz
der Gegenseite zu und wies durch Beschluss vom 17. März 1999
den Prozesskostenhilfeantrag zurück, ging dabei aber
erkennbar davon aus, dass der Prozesskostenhilfeantrag sich
nur auf die Klageerweiterung über 1,5 Mio. DM
hinaus beziehe. Ein Befangenheitsantrag der
Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden der Kammer blieb
erfolglos.
7
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe
legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein.
Insbesondere aufgrund zweier Wechsel des Bevollmächtigten,
einer Umstellung des Prozesskostenhilfeantrags und
zahlreicher weiterer Korrekturen des neuen Antrags sowie
wiederholter Fristverlängerungsgesuche der Beschwerdeführerin
verzögerte sich das Verfahren erheblich. Mit Beschluss vom
14. Mai 2002 wies das Oberlandesgericht die sofortige
Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung des
Landgerichts zurück und stellte fest, das Landgericht habe
bislang lediglich Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung
abgelehnt. Hierauf beschränke sich auch die
Beschwerdeentscheidung.
8
Beim Landgericht kam es darauf durch die
Ankündigung der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme
abgeben zu wollen, und wiederholte Fristverlängerungsanträge
zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens. Nachdem Ende
Oktober 2002 die Stellungnahme noch nicht eingegangen war,
erließ das Landgericht eine Hinweisverfügung und regte
Vergleichsverhandlungen der Parteien an. Im Januar 2003
wechselte die Beschwerdeführerin erneut ihren
Prozessbevollmächtigten. Dieser teilte mit, zunächst nur zur
Höhe des Streitwerts vortragen zu wollen, insbesondere dazu,
ob die Klageerweiterung auf rund 42 Mio. DM unbedingt
erklärt worden war. Die angekündigte Stellungnahme ging im
Mai 2003 ein. Nach wiederholten Fristverlängerungen äußerte
sich der Bevollmächtigte erst Ende September 2003 zur
Sache.
9
Im November 2003 bewilligte das Landgericht
der Beschwerdeführerin für einen Betrag bis zu
1,5 Mio. DM und für die Verteidigung gegen die
Widerklage Prozesskostenhilfe. Gleichzeitig wies es darauf
hin, dass es zunächst die Klärung der Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin beabsichtige und erst danach ein
Sachverständigengutachten - zur Bewertung unter Einschluss
der Kiesvorkommen - einholen wolle. Ein auf April 2004
anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung musste wegen
eines im Ergebnis erfolglosen Befangenheitsantrags der
Beschwerdeführerin gegen die Berichterstatterin aufgehoben
werden. Im September 2004 kam es zur mündlichen Verhandlung,
allerdings auf Bitte der Beschwerdeführerin ohne
Zeugenvernehmungen.
10
Im November 2004 legte die Beschwerdeführerin
ein Privatsachverständigengutachten über die Bewertung der
Grundstücke unter Berücksichtigung der Kiesvorkommen vor. Der
Sachverständige hatte unter der Prämisse eines Kiesabbaus im
Eigentümerbetrieb, das heißt ohne Belastung durch
Grunderwerbskosten oder Pachtzinsen, einen Grundstückswert
von über 5 Mio. € ermittelt. Die Beschwerdeführerin
erweiterte die Klage hierauf gestützt auf nunmehr
3.776.040,83 €. Zugleich beantragte sie für die
Klageerweiterung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
11
Nachdem das Landgericht im Dezember 2004
erneut einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt
hatte, wies es mit Beschluss vom 24. Februar 2005 den
Prozesskostenhilfeantrag zurück, weil die beabsichtigte
Klageerweiterung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
biete. Im selben Beschluss ordnete das Landgericht die
Einholung eines Sachverständigengutachtens an zur Bestimmung
des Verkehrswerts der Grundstücke einschließlich der
Kiesvorkommen im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung.
12
Gegen den Prozesskostenhilfebeschluss erhob
die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde, die sie nach
wiederholten Fristverlängerungsanträgen mit Schriftsatz vom
19. Mai 2005 begründete. Der sofortigen Beschwerde
der Beschwerdeführerin half das Landgericht nicht ab.
13
Das Oberlandesgericht wies die sofortige
Beschwerde durch Beschluss vom 5. September 2006 zurück. Die
Ausführungen des Privatsachverständigen ließen nicht den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin möglicherweise ein
Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sein könnte.
Das Gericht bleibe bei der Auffassung, dass die
Beschwerdeführerin nur einen durchsetzbaren Anspruch auf
Durchführung der sogenannten „kleinen Lösung“ gehabt habe und
dass die Flurstücke, die mit Auflassungsvormerkungen
zugunsten des Kiesabbauunternehmers belastet gewesen seien,
weitgehend unberücksichtigt bleiben müssten. Aus den im
Beschluss aus dem Jahr 2002 genannten Gründen sei nach wie
vor nur von einem Quadratmeterpreis von 8 DM für
Kiesabbauland auszugehen. In der dortigen Entscheidung hatte
das Oberlandesgericht auf verschiedene Wertgutachten Bezug
genommen, die im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens
oder außergerichtlich eingeholt worden waren, sowie auf die
Erlöse aus der Veräußerung der streitgegenständlichen
Grundstücke vor und nach der Versteigerung. Zudem hatte es
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einem
Schriftsatz aus dem Jahr 2001 selbst einen Quadratmeterpreis
von 8 DM genannt hatte.
14
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies
das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 6. Oktober 2006
zurück. Es habe den Vortrag der Beschwerdeführerin
berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
Ergänzend wies es darauf hin, dass der Verkehrswert
entsprechend der Verordnung über Grundsätze für die
Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken zu ermitteln
sei und es sich deshalb der Wertberechnung des
Privatsachverständigen nicht anzuschließen vermocht habe.
15
Im Februar 2007 wies das Landgericht darauf
hin, dass gerichtliche Handlungen bezüglich eines
1,5 Mio. DM übersteigenden Klagebetrags derzeit
nicht erfolgten, weil die Beschwerdeführerin bislang insoweit
den Prozesskostenvorschuss noch nicht eingezahlt habe. Durch
Beschluss vom 1. Juni 2007 fasste das Landgericht den
Beweisbeschluss vom 24. Februar 2005 teilweise neu und
übersandte sodann die Akten an den Sachverständigen zur
Erstellung des Verkehrswertgutachtens. Im Juni 2007 trat eine
Gläubigerin der Beschwerdeführerin, der ein Teil des
streitgegenständlichen Anspruchs abgetreten worden war, dem
Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention bei. Am 20. August
2007 legte der Sachverständige sein Gutachten vor und
bewertete die Grundstücke mit rund 1,44 Mio. DM.
Wiederum beantragte die Beschwerdeführerin mehrfach
Fristverlängerung zur Stellungnahme, und zwar bis Anfang
Dezember 2007. Unverzüglich nach Eingang der Stellungnahmen
der Parteien beraumte das Landgericht Termin zur Erörterung
des Gutachtens auf Februar 2008 an. Zur Vorbereitung forderte
es den Sachverständigen zur schriftlichen Stellungnahme auf.
Der Sachverständige legte im Januar 2008 zwei ergänzende
Stellungnahmen vor und korrigierte dabei seine Bewertung nach
unten auf nunmehr rund 1,4 Mio. DM. Im Februar 2008
lehnte die Beschwerdeführerin den Sachverständigen wegen
Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das
Gesuch im selben Monat zurück. Auf die sofortige Beschwerde
hin erklärte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom
25. August 2008 das Befangenheitsgesuch für
begründet. Im November 2008 schlug das Landgericht einen
neuen Sachverständigen vor und hörte die Parteien hierzu an.
Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist der
Sachverständige im Mai 2009 noch nicht vom Landgericht mit
der Erstellung des Gutachtens beauftragt gewesen.
16
Die Beschwerdeführerin rügt im Hinblick auf
die überlange Verfahrensdauer eine Verletzung ihres Rechts
auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG). Das Verfahren dauere in erster Instanz
bereits zwei Jahrzehnte. Hierdurch sei sie, die
Beschwerdeführerin, schwer in ihren Grundrechten
beeinträchtigt, da sie für den Rechtsstreit ihre gesamten
Mittel eingesetzt habe. Dies sei umso gravierender, als
bereits 1990 rechtskräftig über den Anspruch dem Grunde nach
entschieden und, obwohl seitdem nur noch über die
Schadenshöhe zu entscheiden sei, noch immer kein brauchbares
Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Verkehrswerts
der Grundstücke eingeholt worden sei. Das Landgericht habe
über Jahre hinweg nichts getan, insbesondere stets die
Entscheidungen über die Prozesskostenhilfegesuche durch das
Oberlandesgericht abgewartet, anstatt parallel dazu das
ohnehin notwendige Gutachten einzuholen. Es sei dem
Landgericht aufzugeben, unverzüglich ein Gutachten zur
Bewertung des gesamten durch die Zwangsversteigerung
verlorenen Grundbesitzes einzuholen.
17
Überdies verletzten die ihren
Prozesskostenhilfeantrag aus dem Jahr 2004 zurückweisenden
Entscheidungen von Land- und Oberlandesgericht sie in ihrem
Grundrecht auf gleichen Zugang zu Gericht (Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG)
sowie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG)
und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Insbesondere hätten sich die Fachgerichte über das
Privatgutachten ohne konkrete Begründung hinweggesetzt.
18
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
sowie die Beklagte und die Nebenintervenientin des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen. Der Senat der
Freien und Hansestadt Hamburg tritt der Verfassungsbeschwerde
entgegen. Insbesondere sei eine Verletzung des Grundrechts
auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht festzustellen. Die
Verfahrensdauer sei im Wesentlichen auf das Prozessverhalten
der Beschwerdeführerin sowie die Schwierigkeit des Verfahrens
und der Beweiserhebung zurückzuführen.
19
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf
effektiven Rechtsschutz rügt, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen insoweit vor (§ 93c BVerfGG): Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 55,
349 ; 88, 118 ) und die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich
begründet.
20
a) Es ist in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche
Streitigkeiten im materiellen Sinn ableiten lässt (vgl.
BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ) und sich
daraus die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt,
Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu
bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253
; 93, 1 ). Die Angemessenheit der Dauer
eines Verfahrens ist aber stets nach den besonderen Umständen
des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349
). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben;
verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen
werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -,
NJW 1997, S. 2811; EGMR, III. Sektion, Urteil
vom 11. Januar 2007 - 20027/02
Herbst/Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289
<291, Rn. 75>). Die Verfahrensgestaltung obliegt in
erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der
Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung
sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt,
muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche
Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 ). Bei
der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein
Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die
Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die
Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen
einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997,
S. 2811 ), die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche
Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, juris
Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit
zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des
Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
).
21
b) Daran gemessen begründet die bisherige
Dauer des Verfahrens einen Verfassungsverstoß. Es ist nach
Abwägung sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbar, dass der Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens nach über 22 Jahren noch nicht absehbar ist. Seit
1990 steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführerin
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht.
Seitdem, also seit nunmehr 19 Jahren, ist allerdings noch
keine Entscheidung über die Schadenshöhe ergangen.
22
aa) Bei der Frage der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung dieser Verfahrensdauer ist allerdings zu
bedenken, dass auch die Bestimmung der Schadensersatzhöhe
nicht unerhebliche Probleme aufwirft. Es geht um die
Bewertung einer Vielzahl von Grundstücken, wobei die
Rechtsverhältnisse unübersichtlich sind, insbesondere unklar
ist, welche Belastungen im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung
bestanden. Auch hat sich gezeigt, dass es schwierig ist,
einen geeigneten Sachverständigen für die spezielle Frage der
Bewertung von Kiesgrundstücken zu finden. Zusätzlich
kompliziert wird der Rechtsstreit durch die mehrfachen
Abtretungen und Pfändungen von Teilen des
streitgegenständlichen Anspruchs, wiederholte
Klageerweiterungen und teilweise Klagerücknahmen sowie
wechselnden Tatsachenvortrag seitens der
Beschwerdeführerin.
23
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von
Fristverlängerungsanträgen und mehrfache Anwaltswechsel
selbst das Verfahren in hohem Maße verzögert hat. Zudem wurde
das Verfahren nach dem Grundurteil im Jahre 1990 auf Bitten
der Beschwerdeführerin wegen außergerichtlicher
Vergleichsverhandlungen bis September 1993 nicht fortgeführt.
Auch im Zusammenhang mit einer Klageerweiterung und der
zunächst unterbliebenen Einzahlung eines entsprechenden
Kostenvorschusses kam es um die Jahreswende 1993/1994 zu
Verzögerungen.
24
Weitere dem Landgericht nicht anzulastende
Verzögerungen traten durch die insgesamt vier
Befangenheitsanträge der Beschwerdeführerin ein. Allerdings
kann auch der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden,
dass sie von den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen
Gebrauch macht.
25
bb) Gleichwohl sind hier angesichts der
außergewöhnlich langen Verfahrensdauer die Grenzen des für
einen Prozessbeteiligten unter dem Gesichtspunkt effektiven
Rechtsschutzes noch Hinnehmbaren deutlich überschritten,
zumal die Pflicht zur nachhaltigen Beschleunigung des
Verfahrens durch die Fachgerichte dadurch verstärkt wird,
dass die Beschwerdeführerin durch den Rechtsstreit
erheblichen finanziellen Lasten ausgesetzt ist und dass sie
trotz Zuerkennung von zwei Dritteln des Anspruchs dem Grunde
nach auch nach beinahe 19 Jahren noch keinen vollstreckbaren
Titel erhalten hat. Die Bemühungen der Fachgerichte um eine
Beschleunigung des Verfahrens reichen - unbeschadet der der
Beschwerdeführerin selbst zuzurechnenden Verzögerungen - hier
angesichts der Gesamtdauer auch in Ansehung aller
Schwierigkeiten nicht hin. Im Einzelnen:
26
(1) Zu offensichtlichen, justiziell zu
verantwortenden Verfahrensverzögerungen ist es im
Zusammenhang mit Wechseln in der Besetzung der entscheidenden
Kammer gekommen: Ein Jahr lang blieb das Landgericht aufgrund
eines Berichterstatterwechsels im Jahr 1996 untätig. Nach
Abschluss des Ablehnungsverfahrens gegen den ersten
gerichtlich bestellten Sachverständigen im Jahr 1998 blieb
das Landgericht erneut mehrere Monate untätig. Schließlich
förderte es nach Abschluss des zweiten
Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens durch Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2006 bei einer
Gesamtverfahrensdauer von in diesem Zeitpunkt über 18 Jahren
erneut vier Monate lang das Verfahren nicht und versagte dann
im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Einzahlung eines
weiteren Kostenvorschusses für die Klageerweiterung aus dem
Jahr 2004 rechtsfehlerhaft die Fortführung des Prozesses. Zu
Unrecht berief sich das Landgericht dafür auf § 65
Abs. 1 Satz 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), § 71
Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Mai 2004 (BGBl I
S. 718). Zwar konnte das Landgericht den Vorschuss
weiterhin einfordern; die Förderung des Verfahrens durfte es
allerdings nicht mehr von der Zahlung abhängig machen, da es
den klageerweiternden Schriftsatz bereits im Jahr 2004
vorbehaltlos zugestellt hatte. Nach allgemeiner Auffassung
kann ein Gericht weitere Handlungen nicht mehr von der
Vorschusszahlung abhängig machen, wenn es die Klage oder
- wie im vorliegenden Fall - die Klageerweiterung
zugestellt oder einen Termin bestimmt hat (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 12 Rn. 10 und
16; Meyer, GKG, 7. Aufl. 2005, § 12 Rn. 8;
Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG,
1. Aufl. 2007, § 12 Rn. 10; für die
Klageerhebung: BGHZ 62, 174 ).
27
Zwar waren die Verzögerungen auch durch den
angesichts der Dauer des Verfahrens wohl unausweichlichen
Wechsel in der Kammerbesetzung verursacht. Doch sind dem
Staat auch diejenigen Verzögerungen zuzurechnen, die durch
eine anderweitige Organisation hätten verhindert werden
können. Dies gilt insbesondere für voraussehbare personelle
Engpässe. Hier kam es zumindest bei einem Wechsel zu einer
Vakanz der Richterstelle des Berichterstatters. Auch hätten
sich relativ rasche Wechsel des Berichterstatters wie im
August 1996 und dann bereits wieder Anfang 1998 durch
organisatorische Maßnahmen - soweit voraussehbar -
vermeiden lassen. Insoweit hätte das Landgericht
beispielsweise prüfen können, ob die Übertragung der
Berichterstattung auf ein anderes Kammermitglied möglich
gewesen wäre und zu einer höheren Kontinuität bei der
Bearbeitung der Sache hätte führen können.
28
(2) Entscheidend für die Feststellung des
Verfassungsverstoßes ist, dass sich das Landgericht
angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht
darauf hätte beschränken dürfen, das Verfahren wie einen
gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu
behandeln. Vielmehr hätte es - unter Zugrundelegung
seines rechtlichen Ausgangspunkts - sämtliche ihm zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Gegebenenfalls wäre
es gehalten gewesen, sich um gerichtsinterne
Entlastungsmaßnahmen zu bemühen.
29
Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht
besondere Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens
ergriffen hätte. Dabei ist es nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, den Gerichten bestimmte
Beschleunigungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Entscheidung
darüber obliegt den Fachgerichten. Welche Maßnahmen geeignet
sind, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur anhand des
konkreten Falls und unter Berücksichtigung der Gründe für die
lange Verfahrensdauer entscheiden.
30
Eine Beschleunigung war hier jedenfalls nicht
ausgeschlossen. Mehrfach wechselten die Parteien
Schriftsätze, ohne dass das Landgericht irgendetwas
veranlasst hätte. Insbesondere die Beweisaufnahme hätte
erheblich beschleunigt werden können. Bereits bei Einholung
des ersten Gutachtens hatte das Landgericht erkannt, dass ein
weiteres Gutachten zur Bewertung der Kiesvorkommen
erforderlich sein würde. Dieses hätte es jedenfalls
unverzüglich nach Eingang des ersten Gutachtens einholen,
wenn nicht schon parallel in Auftrag geben müssen. Der
organisatorische Aufwand für die Anfertigung eines
Aktendoppels konnte angesichts der Verfahrensdauer ebenso
wenig einen Hinderungsgrund darstellen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -,
NJW 2008, S. 503) wie die verschiedenen
Klageerweiterungen und -teilrücknahmen oder die
Prozesskostenhilfeanträge. Denn allein im Hinblick auf den
von Anfang an geltend gemachten Sockelbetrag, den die
Beschwerdeführerin später auf 1,5 Mio. DM erweitert
hatte, war die Einholung des Gutachtens offensichtlich
zwingend erforderlich. Soweit zwischenzeitlich ernsthafte
Zweifel an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin
bestanden, hätte das Landgericht diese durch eine
konzentrierte Verfahrensleitung beschleunigt klären
müssen.
31
Überdies hätte das Landgericht das Verfahren
erheblich beschleunigen können, wenn es während der beiden
Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren die Hauptsache
weiterbetrieben hätte. Das erste Beschwerdeverfahren dauerte
drei Jahre, das zweite ein Jahr und sieben Monate. Ein
schwebendes Beschwerdeverfahren über die
Prozesskostenhilfeentscheidung des Gerichts hindert den
Fortgang in der Hauptsache grundsätzlich nicht. Das
Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren
und unterbricht das bereits rechtshängige Verfahren in der
Hauptsache nicht (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.
2004, § 117 Rn. 24, § 118 Rn. 3). Die
Erledigung des Prozesskostenhilfeverfahrens darf
grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung des
Hauptsacheprozesses führen (vgl. Bork, a.a.O., § 118
Rn. 5). Auch mit Blick auf die fehlende Einzahlung des
Kostenvorschusses hinsichtlich der im Zusammenhang mit den
Prozesskostenhilfeverfahren erklärten Klageerweiterungen
konnte das Landgericht die Förderung des Hauptsacheverfahrens
nicht verweigern. Denn in beiden Fällen hatte es die
Klageerweiterungen bereits zugestellt, ohne dies von der
Vorschusszahlung abhängig zu machen. Allein die
möglicherweise vom Landgericht gehegte Hoffnung, dass die
Beschwerdeentscheidung Hinweise über die Rechtsauffassung des
Oberlandesgerichts bezüglich des Hauptsacheverfahrens
enthalten könnte, rechtfertigte es angesichts der bereits zu
diesem Zeitpunkt extrem langen Verfahrensdauer nicht, das
Hauptsacheverfahren bis zur Beschwerdeentscheidung faktisch
auszusetzen. Die vom Oberlandesgericht im
Prozesskostenhilfeverfahren vertretene Auffassung entfaltet
keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren. Jedenfalls
als sich abzeichnete, dass das Oberlandesgericht das
Beschwerdeverfahren nicht unverzüglich zum Abschluss bringen
werde, hätte das Landgericht die Beweisaufnahme fortsetzen
müssen.
32
c) Nach allem erweist sich die Verfahrensdauer
von insgesamt 22 Jahren, davon 19 Jahre nachdem ein Anspruch
dem Grunde nach rechtskräftig zuerkannt ist, auch eingedenk
aller besonderen Umstände als schlechterdings nicht mehr
vertretbare Vorenthaltung von Rechtsschutz. Deshalb ist die
darin liegende Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG festzustellen. Das Landgericht ist
nunmehr gehalten, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, die zu einem möglichst raschen Abschluss des
Verfahrens führen. Angesichts der Außergewöhnlichkeit der
verfassungswidrigen bisherigen Gesamtdauer wird auch das
Präsidium des Landgerichts Sorge für die Sicherstellung von
Rahmenbedingungen zu tragen haben, unter denen die Kammer das
Verfahren bestmöglich fördern kann.
33
2. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen
die Prozesskostenhilfeentscheidungen wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil
sie ohne Erfolgsaussicht ist. Die Fachgerichte haben weder
das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der
Rechtsschutzgleichheit verletzt, noch
entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin
übergangen. Insbesondere hat das Oberlandesgericht sich mit
dem Privatgutachten der Beschwerdeführerin hinreichend
auseinandergesetzt. Auch hat es die Grenzen der im
Prozesskostenhilfeverfahren zulässigen Beweisantizipation
angesichts des Verfahrensstands und der konkreten Umstände
des Falles nicht überschritten, indem es hinsichtlich der
Verkehrswertbestimmung von einem maximalen Quadratmeterpreis
der Grundstücke in Höhe von 8 DM ausgegangen ist.
34
Von einer weiteren Begründung wird insoweit
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
35
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche
Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14
Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den
Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79,
365 ).