BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2662/19 -
1.
2.
3.
- Bevollmächtigter:
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2019 - 2 UF 182/19 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Oktober 2019 - 2 UF 182/19 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) für die Beschwerdeführerin zu 3), ihrer gemeinsamen Tochter, wenden, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie insgesamt unzulässig ist.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die elterliche Sorge für die Beschwerdeführerin zu 3) im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2019 richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer machen mit ihrem Vorbringen zu seitens der Fachgerichte unterlassenen Anhörungen und Beweiserhebungen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, haben gegen die angegriffene Entscheidung aber nicht die gebotene Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ) eingelegt. Gründe, bereits vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2. Im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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a) Hiernach ist insbesondere die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 129, 269 ).
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b) Vorliegend nimmt das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich Bezug auf eine ergänzende Stellungnahme der psychologischen Sachverständigen vom 23. Juni 2019 sowie auf deren Ausführungen in einem Termin vom 28. Februar 2019 und auf eine vorangegangene Beschwerdeentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Diese Unterlagen legen die Beschwerdeführer nicht mit der Verfassungsbeschwerde vor und geben sie auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wieder, obwohl sich das Oberlandesgericht für das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführerin zu 3) maßgeblich auf die Erkenntnisse der Sachverständigen stützt. Angesichts dessen ist eine inhaltliche Überprüfung der Begründungen der angegriffenen Entscheidungen nicht vollständig möglich.
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c) Darüber hinaus setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht in hinreichender Weise mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 ).
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Der vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Er erweist sich bereits als unzulässig. Die vorgelegte Vollmacht bezieht sich ausdrücklich nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung. Insoweit kann daher der Bevollmächtigte die Beschwerdeführer nicht wirksam vertreten. Im Übrigen hat die Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.