BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2664/09 -
des Herrn B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht
in der Landeshauptstadt München.
2
Der Beschwerdeführer ist Vollzugsbeamter der
Polizei. Er ist ledig und in X. mit seinem Hauptwohnsitz
gemeldet. Dort lebt er bei seiner Mutter. In München befindet
sich die Dienststelle des Beschwerdeführers. Durch Anordnung
seines Dienstherrn wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes einen Wohnsitz zu
begründen. Seit Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer eine
Nebenwohnung in München angemeldet.
3
Die Stadt München erließ mit Inkrafttreten zum
1. Februar 2006 eine „Satzung über die Erhebung
einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München
(Zweitwohnungsteuersatzung -ZwStS-)“. Diese regelt
auszugsweise:
4
§ 1 Steuergegenstand
5
Die Landeshauptstadt München erhebt eine
Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im
Stadtgebiet.
6
§ 2 Begriff der
Zweitwohnung
7
(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede
Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist.
(…)
8
(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist
jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst
ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet
der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem
anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen
Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.
(…)
9
(3) Als Zweitwohnungen gelten nicht,
10
(…)
11
3. Wohnungen, die verheiratete und nicht
dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in
der Landeshauptstadt München innehaben, wenn sich die
Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt
München befindet. (…)
12
§ 8 Anzeigepflicht
13
(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw.
wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der
Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats schriftlich
anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach
dem Bayerischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser
Vorschrift.
14
(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind
verpflichtet, der Landeshauptstadt München für die Höhe der
Steuer maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und
über den Umfang dieser Veränderungen auf
Verlangen - auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
15
(…)
16
§ 10
Mitwirkungspflichten
17
Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere
desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen
oder ihm die Nutzung gestattet hat - z.B. des Vermieters, des
Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des
Hausverwalters nach §§ 20 ff. des
Wohnungseigentumsgesetzes - ergeben sich aus
§ 93 AO.
18
Das bayerische Kommunalabgabengesetz (Bay-KAG)
bestimmt auszugsweise:
19
Art. 13 Anwendung von
Vorschriften der Abgabenordnung
20
(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt,
sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich
Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden:
21
(…)
22
3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine
Verfahrensvorschriften -
23
a) über die Verfahrensgrundsätze:
24
(…) §§ 85 bis 93, (…) §§ 97, 98,
§ 99 mit der Maßgabe, dass im
Kurbeitragsrecht
von einer vorhergehenden Verständigung des
Betroffenen
abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1, §§ 102
bis
109
(…)
25
Das bayerische Gesetz über das Meldewesen
(Meldegesetz vom 8. Dezember 2006, GVBl 2006, S.
990 - Bay-MeldeG -), bestimmt zur Meldepflicht bei
mehreren Wohnungen auszugsweise Folgendes:
26
Art. 15 Mehrere
Wohnungen
27
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im
Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
28
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte
Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder
eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht
dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner
lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder
der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen
Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der
Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist
Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die
von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag
eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte
Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine
Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte
Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des
Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten
oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den
Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die
Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
29
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des
Einwohners.
30
(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder
Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und
welche seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der
neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung
mitzuteilen.
31
Art. 28 Datenübermittlungen
an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
32
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde
oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem
Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben erforderlich ist:
33
1. Familiennamen,
34
2. frühere Namen,
35
3. Vornamen,
36
(…)
37
10. gegenwärtige und frühere Anschriften,
Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die
letzte frühere Anschrift im Inland,
38
11. Tag des Ein- und Auszugs,
39
(…)
40
Die Stadt München setzte mit Bescheid vom
26. Juni 2007 Zweitwohnungsteuer gegen den
Beschwerdeführer für 2006 in Höhe von 199 €, für die
Folgejahre in Höhe von 282 € fest. Widerspruch und Klage
blieben erfolglos.
41
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte
die Zulassung der Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden
nicht. Auf die berufliche Veranlassung dürfe bei der Prüfung
der Steuerpflicht nach der Zweitwohnungsteuer nicht
abgestellt werden, deshalb sei es rechtlich unerheblich, ob
der Beschwerdeführer durch eine Residenzpflicht zur Anmietung
einer Wohnung in München gezwungen sei. Entscheide der
Beschwerdeführer sich, seinen Lebensmittelpunkt an einem
anderen Ort als dem Ort der Dienstpflicht beizubehalten, so
entstehe ihm ein Aufwand, der über die Befriedigung des
allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehe. Die steuerrechtlichen
Konsequenzen aus dieser Entscheidung müsse der
Beschwerdeführer dann tragen. Mangels substantiierter
Darlegung der beanstandeten Verwaltungspraxis könne auch das
durch den Beschwerdeführer angenommene Vollzugsdefizit nicht
unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens besonderer
Schwierigkeiten zur Zulassung der Berufung führen.
42
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 1 GG.
43
Der allgemeine Gleichheitssatz werde durch das
bei der Zweitwohnungsteuer der Stadt München bestehende
Vollzugsdefizit verletzt. Die Stadt führe weder bei einer
Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz, noch
bei der Abmeldung eines Nebenwohnsitzes Kontrollen durch. Der
Gleichheitssatz werde durch eine Regelung des
steuerrechtlichen Erhebungsverfahrens, die die Herstellung
der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehle,
verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG werde dadurch verletzt,
dass die Zweitwohnungsteuer festgesetzt werde, obwohl der
Beschwerdeführer von seinem Dienstherrn durch Anordnung einer
Residenzpflicht gezwungen werde, die Münchner Wohnung aus
dienstlichen Gründen zu halten. Es werde hierdurch das Recht
des Beschwerdeführers beeinträchtigt, mit seiner Mutter - und
damit seiner engsten Familie - zusammen zu leben.
44
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme
sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine
Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der
Reichweite des Schutzes der Familie sowie zu den
Voraussetzungen für die Annahme eines strukturellen Defizits
bei der Steuererhebung sind geklärt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von
dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
45
1. Eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen
des Vorliegens eines Erhebungsdefizits bei der
Zweitwohnungsteuer kann nicht festgestellt werden (a). Die
Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht deshalb
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für den
Beschwerdeführer eine Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung
besteht (b).
46
a) Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt für
das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet
werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die
rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell
verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der
Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot
tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen
Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich
des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige
Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden
materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit.
Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen
gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu
führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht
durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von
ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von
Einnahmen, gegebenenfalls auch Lenkung - faktisch
erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend.
Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und
sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur
Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm
(vgl. BVerfGE 84, 239 ;
110, 94 ).
47
Einen solchen Widerspruch zwischen dem
normativen Befehl, der Zweitwohnungsteuerpflicht bei dem
Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der
Landeshauptstadt München, und den Regeln über die Festsetzung
und Erhebung der Steuer hat der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde nicht aufgezeigt. Sollte die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer, wie er geltend macht, bei einem Notar
trotz Vorliegens der steuerrechtlichen Voraussetzungen
unterblieben sein, so kann daraus mangels weitergehender
Anhaltspunkte nicht auf ein strukturell bedingtes
Erhebungsdefizit geschlossen werden. Ein Widerspruch zwischen
der normierten Steuerpflicht und den Regeln über die
Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer ergibt sich
auch nicht aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. So sieht
die Steuersatzung neben der reinen Deklarationspflicht des
Steuerpflichtigen in § 8 ZwStS weitere
Möglichkeiten vor, auch gegen seinen Willen an die
erforderlichen Informationen über die Steuerpflicht zu
gelangen, und ermöglicht damit Ermittlungs- und
Verifikationsbemühungen des Steuergläubigers. Weiterhin ist
die formelle Anknüpfung der Zweitwohnungsteuerpflicht an die
Meldung eines Nebenwohnsitzes nach § 2 Abs. 2
Satz 1 ZwStS auch durch die Möglichkeit der Erlangung
von Daten der Meldebehörde abgesichert (vgl. Art. 31
Abs. 1 Satz 1 Bay-MeldeG). § 10 ZwStS verweist
darüber hinaus auf die Mitwirkungspflicht Dritter im
Besteuerungsverfahren nach § 93 AO und die
Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach
§ 97 AO; darunter kann auch ein Mietvertrag
fallen.
48
Unschädlich in diesem Zusammenhang ist, dass
Wohnräume mit Rücksicht auf den Grundrechtsschutz der Wohnung
aus Art. 13 GG nach § 99 Abs. 1
Satz 3 AO gegen den Willen des Inhabers nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betreten werden dürfen. Für die Ermittlung der
Zweitwohnungsteuerpflicht wird diese Möglichkeit der
Sachverhaltsermittlung - wie im Steuerrecht generell –
zumeist nicht greifen (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO,
10. Auflage, 2009, § 99 Rn. 7). Diese Art der
Ermittlung vor Ort wäre im Übrigen ohnehin kaum zur
Abgrenzung der Hauptwohnung von einer Nebenwohnung geeignet,
da das Überwiegen des Aufenthalts an einer von mehreren
Wohnungen in aller Regel durch Inaugenscheinnahme der
Wohnungen nicht festgestellt werden kann. Ein strukturelles
Erhebungsdefizit lassen die Reglungen über die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München auch mit
Rücksicht hierauf jedenfalls nicht erkennen.
49
b) Die Anordnung einer Residenzpflicht für
Beamte begründet für die dadurch betroffenen
Zweitwohnungsteuerpflichtigen keine gleichheitswidrige
Belastung gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die keiner
solchen Pflicht unterliegen, da die Aufwandsteuer unabhängig
von dem Grund und Anlass für den betriebenen Aufwand erhoben
wird.
50
Die Aufwandsteuer soll die in der
Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit treffen. Angesichts der Vielfalt der
wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die
nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen
Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
festgestellt werden müsste. Ausschlag gebendes Merkmal der
Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich
erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet
werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise
Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und
mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er
des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die
Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die
Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht
unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 ;
114, 316 ). Das Innehaben einer
Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung
finanzieller Mittel erfordert und in der Regel
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt
(vgl. BVerfGE 65, 325 ;
114, 316 ). Eine solche
Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt
vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst
bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer
Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von
Art. 105 Abs. 2a GG ist, dass das
Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung
veranlasst wurde und nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts
als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist
(vgl. BVerfGE 114, 316 ).
51
Diese in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärten Grundsätze zum
verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff machen deutlich, dass
Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand allein der im
Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck
einer besonderen Leistungsfähigkeit ist, ohne Rücksicht auf
den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den
betriebenen Aufwand.
52
2. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG
geschützte Bereich der Familie wird durch die Residenzpflicht
des Beschwerdeführers am Ort der Zweitwohnung nicht
verletzt.
53
a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält
über die Garantie der Institute von Ehe und Familie hinaus
einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und
Familie gegenüber anderen Lebens- und
Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen
(Diskriminierungsverbot,
vgl. BVerfGE 76, 1 ;
99, 216 ;
114, 316 ).
54
In der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005
(BVerfGE 114, 316) waren kommunale
Zweitwohnungsteuersatzungen wegen einer Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden.
Gegenstand der Ausgangsverfahren jener Entscheidung war
jeweils die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten
weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer.
Nach den dort maßgeblichen melderechtlichen Vorschriften, auf
die die jeweiligen Steuersatzungen für die Bestimmung der
Zweitwohnung verwiesen hatten, war zwar generell bei mehreren
Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die
Hauptwohnung anzusehen. Im Fall von - nicht dauernd
getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend
von diesem Grundsatz die von der Familie
vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung bestimmt.
Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der
Beschäftigung des Ehegatten trotz deren vorwiegender Nutzung
als Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch
die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen.
Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen
gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche
Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter
Weise belastet (vgl. BVerfGE 114,
316 ).
55
Eine solcherart benachteiligende Wirkung des
Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall indes nicht
vor. Auf den vorwiegend noch bei seiner Mutter lebenden
Beschwerdeführer sind keine anderen Vorschriften über die
Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer
Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in
mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Das durch die
Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für
volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche
Wohnung vorwiegend benutzt wird. Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers sieht das Melderecht keine Regelung für den
- unverheirateten - Beschwerdeführer vor, wonach
die Hauptwohnung eine andere Wohnung als die vorwiegend
benutzte Wohnung sei (vgl. Art. 15 Bay-MeldeG)
56
b) Die Zweitwohnungsteuer verletzt Art. 6
Abs. 1 GG hier auch nicht, soweit das Grundrecht
den Staat als Freiheitsrecht verpflichtet, Eingriffe in die
Familie zu unterlassen.
57
Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die
Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in
familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu
gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen,
insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die
Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben,
müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung
übereinstimmen (vgl.
BVerfGE 80, 81 ).
58
Einen Eingriff in den Schutzbereich der
Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und
Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen
(vgl. BVerfGE 6, 55 ;
55, 114 ;
81, 1 ). Benachteiligungen, die nur in
bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im
Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der
Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht
als wirtschaftlich einschneidend darstellen
(vgl. BVerfGE 6, 55 ;
15, 328 ; 23, 74 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
3. Dezember 1991
- 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S.
1093).
59
Die Zweitwohnungsteuer greift auch im Fall der
Residenzpflicht des Steuerpflichtigen am Ort der Zweitwohnung
nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie
ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer
nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines erwerbsbedingt und
wegen einer beamtenrechtlichen Residenzpflicht auswärts
tätigen Kindes, das vorwiegend in einer Erstwohnung bei
Familienangehörigen wohnt. Diese Besteuerung des für die
Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder
typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien,
sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die
mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den
Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch
keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie
über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag
lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle
Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf
die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr
Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe
der Zweitwohnungsteuer - wie hier - mit neun Prozent der
Kaltmiete keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie
unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die
Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt,
entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in
Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008
- 1 BvR 3269/07 -,
NVwZ-RR 2008, S. 723 ).
60
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
61
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.