BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2667/05 -
der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
der Ruhr-Universität Bochum,
vertreten durch den Dekan ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. August 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin, die Fakultät für
Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum, wendet
sich unmittelbar gegen Normen des Landeshochschulrechts, die
die Hochschulen des Landes verpflichten, ab dem
Wintersemester 2007/2008 nur noch Studiengänge, die auf die
Erlangung eines Bachelor- oder Mastergrades ausgerichtet
sind, anzubieten und ihre bisherigen Studiengänge, die zu
einem Diplomgrad, Magistergrad oder einem sonstigen Grad
führen, auslaufen zu lassen.
2
1. Die nordrhein-westfälische
Hochschulgesetzesnovelle führt einen Prozess fort, der im
Jahre 1998 mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes - 4. HRGÄndG -
(BGBl I S. 2190 ff.) auf Bundesebene
eingeleitet, anschließend auf europäischer Ebene
weiterentwickelt wurde und bislang nicht abgeschlossen
ist.
3
Die in Umsetzung des 4. HRGÄndG
erlassenen Landesgesetze gestatteten es den Hochschulen
erstmals, probehalber Studiengänge einzuführen, die zu einem
Bachelor- oder Bakkalaureusgrad sowie zu einem Master- oder
Magistergrad führen. Ziel war von Anfang an zumindest in
einzelnen Fachrichtungen die vollständige Umstellung des
Studienangebots von Diplomstudiengängen auf Bachelor- und
Masterstudiengänge (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung,
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 20. Oktober 1997, BTDrucks
13/8796, S. 21). Diesen Reformbestrebungen waren Diskussionen
über Defizite des deutschen Hochschulwesens vorangegangen.
Als Probleme waren dabei eine verminderte Attraktivität des
deutschen Hochschulstandorts für ausländische Studierende,
geringere Karriereaussichten deutscher Hochschulabsolventen
im Ausland, eine erschwerte Mobilität deutscher Studierender
sowie eine relativ hohe Studienabbrecherquote benannt worden.
Als Ursachen galten unter anderem eine zu lange Studiendauer
und die mangelnde Anerkennung von Studienleistungen und
Hochschulabschlüssen deutscher Hochschulen im Ausland, was
insbesondere auch auf den Diplomgrad zutraf. Mit der
Einführung eines modularisierten zweistufigen Systems von
Studiengängen sollte diesen Defiziten begegnet werden
(BTDrucks 13/8796, S. 13, 20 f.).
4
Parallel dazu erfolgten Bestrebungen auf
europäischer Ebene zur Schaffung eines einheitlichen
europäischen Hochschulraums. In der Gemeinsamen Erklärung zur
Harmonisierung der Architektur der europäischen
Hochschulbildung (Sorbonne-Erklärung ) von
1998 verabredeten die Bildungsminister von Frankreich,
Italien, Großbritannien und Deutschland, die Mobilität der
Studierenden sowie ihre Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt zu
fördern und die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Hochschulen durch eine Angleichung der
Studiensysteme zu stärken. Dazu skizzierten sie ein
zweistufiges Studiensystem, das die Vergleichbarkeit der
Studienleistungen und Hochschulabschlüsse gewährleisten
sollte.
5
In der kurz darauf folgenden Gemeinsamen
Erklärung der Europäischen Bildungsminister (Bologna-Erklärung ) von 1999 verpflichteten sich 31
Staaten politisch, das in der Sorbonne-Erklärung skizzierte Studiensystem bis 2010
einzuführen. Dieses stützt sich auf zwei Hauptzyklen, einen
Zyklus bis zum ersten Abschluss (undergraduate) und einen
Zyklus nach dem ersten Abschluss (graduate). Es entspricht
somit im Wesentlichen dem zweistufigen Bachelor- und
Master-Studiensystem, für dessen Einführung auf Probe sich
der deutsche Gesetzgeber mit dem 4. HRGÄndG entschieden
hatte.
6
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes - 6. HRGÄndG - (BGBl I 2002, S.
3138) sollen Bachelor- und Masterstudiengänge nunmehr aus dem
Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen
überführt werden. Durch die Neufassung des § 18
Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 des
Hochschulrahmengesetzes (HRG) können Bachelor- und
Masterstudiengänge jetzt auch alternativ anstelle von
Diplomstudiengängen vorgesehen werden. Diese Neufassung dient
ausdrücklich auch den Zielen des Bologna-Prozesses (vgl.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 4. April 2002,
BTDrucks 14/8732, S. 1). Die Regelung ist als Zwischenschritt
auf dem Weg zu betrachten, die Studiengänge bis 2010
vollständig auf Bachelor und Master umzustellen.
7
Dieses Ziel verfolgt auch der
nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber. Mit der
Novellierung des Hochschulgesetzes soll „die
Internationalisierung der Hochschulen vor dem Hintergrund des
Bologna-Prozesses verstärkt und das System der Studiengänge
umgebaut werden. Dementsprechend sichert die Neuregelung den
Umbau des Systems der Studiengänge zu einem ausschließlichen
Angebot von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (vgl.
Gesetzesentwurf der Landesregierung, Gesetz zur
Weiterentwicklung der Hochschulreform vom 9. Juni 2004,
LTDrucks 13/5504, S. 1 f.). Diesem Ziel diente
ursprünglich der durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der
Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz
- HRWG) vom 30. November 2004 (GV.NW S. 752)
in das Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (im Folgenden:
Hochschulgesetz - HG - i.d.F. des HRWG) eingefügte § 84a
in Verbindung mit Art. 13 HRWG. Beide Normen waren mit
dem Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz am
1. Januar 2005 in Kraft getreten und wurden durch das am
1. Januar 2007 in Kraft getretene
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NW S. 474) ersetzt, nach dessen Artikel 1 das
neue Hochschulgesetz (im Folgenden: Hochschulgesetz - HG -
i.d.F. des HFG) in § 60 Abs. 4 und 5 im
Wesentlichen inhaltsgleich regelt:
8
...
9
(4) Die Hochschulen stellen ihr bisheriges
Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem
Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96
Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV.
NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung
der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom
21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, zu einem Angebot
von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades
oder eines Mastergrades führen.
10
(5) Zum und ab dem Wintersemester 2007/2008
werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem
Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96
Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV.
NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der
Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom
21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, keine
Studienanfänger mehr aufgenommen. In begründeten Fällen kann
das Ministerium die Frist nach Satz 1 um bis zu einem Jahr
verlängern. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für
ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das
Ministerium insbesondere zum Verfahren der Umstellung das
Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die
Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge
abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der
Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den
Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.
11
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch § 84a Satz 1 HG
in der Fassung des HRWG in Verbindung mit Art. 13
Nr. 1 Satz 1 HRWG beziehungsweise durch § 60
Abs. 4 und 5 HG in der Fassung des HFG.
12
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit stehe
ihr als Fakultät zu und erstrecke sich auf alle
Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ angesehen
werden müssten. Die Verpflichtung zum Umbau des bisherigen
Systems der Studiengänge greife in ihre Wissenschaftsfreiheit
ein, da es ihr ureigenes Recht sei, frei darüber entscheiden
zu können, ob sie ihren Diplomstudiengang nach dem genannten
Datum fortführen wolle.
13
Dieser Eingriff sei weder formell noch
materiell verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
14
Die angegriffenen Regelungen seien mit
§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
§ 19 Abs. 1 HRG unvereinbar und daher nichtig. Diese
Rahmenvorschriften verpflichteten die Landesgesetzgeber, den
Hochschulen die Kompetenz einzuräumen, autonom darüber zu
entscheiden, ob sie Diplomstudiengänge einrichten und
aufrechterhalten sowie Diplomgrade verleihen und zusätzlich
oder alternativ Bachelor- und Masterstudiengänge vorsehen
wollten.
15
Darüber hinaus seien die angegriffenen
Regelungen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
unvereinbar. Zwar verfolgten sie das legitime Ziel, die durch
Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte
Ausbildungsfreiheit der Studierenden durch die Schaffung
eines europäischen Hochschulraums zu fördern. Die
Beschwerdeführerin bezweifelt jedoch die Geeignetheit,
Erforderlichkeit und Angemessenheit eines vollständigen
Umbaus des bisherigen Studienangebots zu einem Angebot von
Bachelor- und Masterstudiengängen. Es werde keine
ausreichende Vergleichbarkeit der Studienleistungen und
Hochschulgrade erreicht. Die neuen Grade hätten erhebliche
Anerkennungsschwierigkeiten. Innerhalb der vorgesehenen
kürzeren Regelstudienzeiten sei ein wirklich qualifizierender
Abschluss nicht erreichbar. Aufgrund ihrer schwachen
Erfolgschancen könne die neue Studienstruktur daher einen
gravierenden Eingriff in den Kernbereich der
Wissenschaftsfreiheit wie die Verpflichtung zur Abschaffung
der Diplomstudiengänge nicht rechtfertigen.
16
3. Zur Verfassungsbeschwerde hat die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen Stellung genommen. Sie
hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
17
Der Eingriff in das Grundrecht auf
Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin sei
gerechtfertigt. Die Freiheit der Wissenschaft stoße bei der
Gestaltung des Studiums und der Studienabschlüsse auf
Grundrechtspositionen der Auszubildenden. Es sei Aufgabe des
Gesetzgebers, zwischen den kollidierenden Belangen einen
Ausgleich zu schaffen.
18
Der Landesgesetzgeber habe vorliegend diese
Kompetenz in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 18,
19 HRG ausgeübt. Diese Regelungen seien als Grundlage für
eine landesgesetzliche Konkretisierung zu verstehen. Es liege
im Ermessen des Landesgesetzgebers, ob er Bachelor- und
Masterabschlüsse vorsehe und welchen Stellenwert - bis hin
zur Exklusivität - er diesen neuen Abschlüssen einräume. Mit
dem 6. HRGÄndG sollten Bachelor- und Masterstudiengänge
aufgewertet werden. Diese Intention würde in ihr Gegenteil
verkehrt, wolle man die Vorschrift als Sperre gegen eine
zwingende Umstellung auf die neuen Abschlüsse verstehen. Zwar
träfen § 18 und § 19 HRG keine eindeutige Aussage
darüber, ob der Landesgesetzgeber überkommene
Studienabschlüsse zugunsten von Bachelor und Master
abschaffen dürfe. Soweit Auslegungsunsicherheiten bestünden,
müsse das Rahmenrecht jedoch seiner Funktion gemäß
dahingehend interpretiert werden, dass es dem
Landesgesetzgeber einen Konkretisierungs- und
Gestaltungsspielraum eröffne.
19
Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit
sei verhältnismäßig. Sie diene den legitimen Zwecken, die
europäische Vergleichbarkeit der Abschlüsse sowie die
Mobilität von Studierenden und Hochschulabsolventen in einem
zusammenwachsenden europäischen Hochschul- und
Wirtschaftsraum sicherzustellen, die Studienzeiten zu
verkürzen und Studienabbrecher zu verhindern sowie die
Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen und Absolventen zu
verbessern.
20
Die Umstellungsverpflichtung sei zur Förderung
dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen. Die mit
der Umstellung des Studienangebots verbundenen
gesetzgeberischen Prognosen seien gut vertretbar.
Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten könnten die
Geeignetheit eines gesetzgeberischen Reformwerkes schon
deshalb nicht in Frage stellen, weil anderenfalls
längerfristig angelegte Reformen kaum möglich seien.
21
Die Umstellung sei zudem erforderlich, weil
bei einer zu langen Übergangsphase die Gefahr bestünde, dass
die Akzeptanzchancen der neuen Studienabschlüsse reduziert
würden.
22
Den Fakultäten verbleibe ein hinreichender
Gestaltungsspielraum. Insbesondere die Sicherung des
wissenschaftlichen Niveaus der Ausbildung bleibe weiterhin
ureigenste Kompetenz der Hochschulen und ihrer
Fakultäten.
23
Die Beseitigung der Wahlfreiheit, verschiedene
Arten von Studiengängen und -abschlüssen nebeneinander
anzubieten, sei als solche auch nicht unverhältnismäßig. Eine
solche Wahlfreiheit sei erst mit dem 4. HRGÄndG
einfachgesetzlich geschaffen worden. Es habe sie zuvor auch
nicht gegeben, so dass lediglich ein alter Rechtszustand -
wenngleich mit anderen Abschlüssen - wiederhergestellt worden
sei.
24
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne werde
schließlich auch durch die lange Vorlaufzeit und
Umstellungsfrist abgesichert, die hinreichenden
Planungsvorlauf und substantielle Erprobungsmöglichkeiten für
die neuen Abschlüsse vorsehe.
25
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Die maßgebenden
verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
35, 79 ; 67, 202 ; 111, 333
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt. Die zulässige
Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Aussicht auf
Erfolg.
26
1. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
der Beschwerdeführerin ist durch die Abschaffung der
Kompetenz, Studienanfängern einen Diplomstudiengang in
Wirtschaftswissenschaft anzubieten und ihnen den
Hochschulgrad Diplom-Ökonom/in zu verleihen, nicht
verletzt.
27
a) Hochschulen und ihre Fakultäten können aus
dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit kein Recht ableiten,
den Bereich der wissenschaftsorientierten Berufsausbildung
autonom zu gestalten. Die Hochschulen dienen nicht nur der
Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die
Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe (vgl.
BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ). Die
auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist
eine den Universitäten und Fakultäten einfachgesetzlich
übertragene staatliche Aufgabe. Den staatlichen Gesetzgeber
trifft in diesem Bereich schon im Hinblick auf die
Grundrechtspositionen der Auszubildenden aus Art. 12
Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Obwohl es Sache des
parlamentarischen Gesetzgebers ist, Rahmenregelungen im
Bereich der berufsorientierten Lehre zu erlassen, ist er bei
der Gestaltung der Berufsausbildungsfreiheit durch eine
Übertragung der wissenschaftsbezogenen Berufsausbildung auf
die Hochschulen und ihre Untergliederungen sowie bei der
Festlegung der Rahmenbedingungen mit Blick auf die
Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich frei. Vielmehr wird
seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen
Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ angesehen
werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar
berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene
objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und
Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm
begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85
; 111, 333 ).
28
Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst
daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und
organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und
mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und
ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79
<117, 123 f.>; 54, 363 ; 111,
333 ). Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem
Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass
die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung
des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder
erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl.
BVerfGE 111, 333 <355, 364>).
29
Solange der Gesetzgeber diese Grenzen
beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln,
dass die unterschiedlichen Aufgaben der
Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran
Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden
(vgl. BVerfGE 35, 79 <116, 120>; 47, 327 ;
93, 85 ; 111, 333 ). Er ist
dabei nicht an überkommene Strukturen gebunden. Vielmehr ist
er berechtigt und verpflichtet, den Wissenschafts- und
Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu
reformieren (vgl. BVerfGE 67, 202 ; 111,
333 ). Aus der Wissenschaftsfreiheit
ergibt sich für Fakultäten kein Bestandsschutz hinsichtlich
der ihnen einmal einfachgesetzlich eingeräumten Kompetenzen
(vgl. zur Auflösung von Fachbereichen BVerfGE 85, 360
<382, 384 f.>).
30
b) Der Landesgesetzgeber hat diese Grenzen
seines Gestaltungsspielraums bei der Neuregelung des
Hochschulwesens in Nordrhein-Westfalen beachtet.
31
aa) Die Verpflichtung, die Diplomstudiengänge
zu beenden, führt nicht dazu, dass an der Fakultät keine
freie Lehre mehr erfolgen könnte. Vielmehr wird eine
kompetenzbegründende, ausfüllungsbedürftige Rahmenordnung
durch eine neue, ebenfalls kompetenzbegründende und
ausfüllungsbedürftige Rahmenordnung ersetzt. Die im
Hochschulgesetz in der Fassung des HFG enthaltenen
Rahmenregelungen unterscheiden sich insoweit kaum von denen
des Hochschulgesetzes in der Fassung des HRWG. Auch in den
neuen Regelungen beschränkt sich der Gesetzgeber auf
strukturelle Vorgaben und überlässt die inhaltliche
Ausgestaltung den Fakultäten. Wie im Hinblick auf die
Diplomstudiengänge obliegt der Erlass der Prüfungsordnungen
den Fakultäten unter Kontrolle durch das zentrale
Leitungsorgan der Hochschule. Wie § 94 Abs. 2 HG in
der Fassung des HRWG macht § 64 Abs. 2 HG in der Fassung
des HFG fast wortgleich lediglich strukturelle Vorgaben für
die durch die Fachbereiche zu erlassenden Prüfungsordnungen.
Den Fakultäten verbleibt somit weiterhin ein ausreichender
Spielraum, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine
unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge
ausreichend Rechnung tragen können.
32
Auch aus der Verpflichtung zu einer stärkeren
Berufsorientierung des Bachelorstudiengangs im Verhältnis zum
Masterstudiengang ergeben sich keine inhaltlichen Vorgaben,
die die Freiheit der Lehre gefährden. Im Rahmen der
berufsorientierten Ausbildung wird von den an Universitäten
und ihren Fachbereichen beschäftigten Wissenschaftlern eine
Lehre gefordert, die auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet.
Diese hat jedoch die Vermittlung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden zum Inhalt (vgl. § 3 Abs. 1
Satz 1 und 2 HG i.d.F. des HFG). Die berufsorientierte
Ausbildung und die freie Lehre bilden somit keinen Gegensatz,
sondern fördern sich gegenseitig. Durch diese Rahmenvorgaben
wird zudem die Entscheidung der Universitäten, welche
wissenschaftlichen Inhalte und Methoden sie für die
jeweiligen berufsqualifizierenden Abschlüsse als Lehrstoff
für erforderlich halten, nicht tangiert. Auch die
Diplomstudiengänge sollten zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss führen und auf die Vermittlung berufsorientierter
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden ausgerichtet
sein (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HG i.d.F. des HFG).
Insoweit ergeben sich auch hier keine Änderungen, die als
Gefahr für die wissenschaftliche Lehre qualifiziert werden
könnten.
33
bb) Der Gesetzgeber verfolgt legitime
hochschulpolitische Ziele insbesondere im Interesse der
Studierenden. Nach seinen Vorstellungen soll die vollständige
Umstellung des Studiensystems auf Bachelor- und
Masterstudiengänge ein wichtiger Baustein für die Entwicklung
eines einheitlichen europäischen Hochschulraums sein und dazu
beitragen, die Studienabschlüsse länderübergreifend
kompatibel zu machen und Hochschulwechsel zu erleichtern.
Dieser Umbau soll bis zum Wintersemester 2006/2007
grundsätzlich abgeschlossen sein, damit die politische
Zielvorgabe des Bologna-Prozesses, eine europaweite
Angleichung der Studiensysteme bis zum Jahr 2010, erreicht
werden kann. Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist weder
willkürlich noch sachwidrig. Vielmehr hat sich der
Gesetzgeber von vertretbaren, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Motiven leiten lassen. Das Auslaufenlassen der
Diplomstudiengänge erscheint auch nicht als von vornherein
ungeeignet, die gesetzgeberischen Zielvorstellungen
verwirklichen zu helfen. Ob die parallele Aufrechterhaltung
der Diplomstudiengänge und des Hochschulgrades Diplom oder
eine gänzlich andere strukturelle Ausgestaltung der
Studiengänge unter Erhaltung des Diploms zweckmäßig gewesen
wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen.
Die angegriffenen Regelungen halten sich daher innerhalb des
hier für die Normsetzung offenen Gestaltungsermessens.
34
c) Die angegriffenen landesrechtlichen
Regelungen verstoßen nicht im Sinne von Art. 31 GG gegen
vorrangiges Bundesrecht. Sie sind mit § 18 Abs. 1
Satz 1 HRG vereinbar.
35
aa) Die nach Art. 125b Abs. 1 GG als
Bundesrecht fortgeltenden rahmenrechtlichen Vorschriften
wollen Bachelor- und Masterstudiengänge aus dem
Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen
überführen, so dass sie zukünftig „eine reguläre Alternative
zu den Hochschulgraden nach § 18 HRG“ bilden (vgl.
BTDrucks 14/8732, S. 7). Das könnte so verstanden werden,
dass die beiden Abschlüsse nebeneinander angeboten werden
müssen. Im Zweifel ist Rahmenrecht aber so auszulegen, dass
der Entscheidungsspielraum der Länder erhalten bleibt (vgl.
BVerfGE 25, 142 ; 66, 270 ). Angesichts
der Absicht des Rahmengesetzgebers, die neuen Abschlüsse
aufzuwerten und auf Dauer den Bologna-Prozess umzusetzen,
liegt es daher näher, die Vorschriften als eine Ermächtigung
an die Länder zu verstehen, vorerst neben den Bachelor- und
Masterstudiengängen die ehemaligen Studiengänge weiter
bestehen zu lassen, ohne dass sie dazu aber verpflichtet
wären. So verstanden steht die angegriffene landesgesetzliche
Regelung mit dem Hochschulrahmengesetz im Einklang.
36
bb) Eine andere Auslegung wäre auch nicht mit
der vormals in Art. 72 Abs. 2, Art. 75 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1a GG a.F. enthaltenen
Rahmengesetzgebungskompetenz vereinbar. Rahmenvorschriften
richteten sich in erster Linie an den Landesgesetzgeber, was
mit der Klarstellung in Art. 75 Abs. 1 GG a.F.
(„für die Gesetzgebung der Länder“) durch das Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I
S. 3146) noch einmal hervorgehoben worden war. Vor
diesem Hintergrund würde es gegen Art. 75 GG a.F.
verstoßen, wenn man § 18 Abs. 1 Satz 1 HRG im Sinne
einer Verpflichtung der Landesgesetzgeber auslegte, auf eine
eigene Gestaltung zu verzichten und den Hochschulen die
Entscheidung über die Aufrechterhaltung der
Diplomstudiengänge zu überlassen. Eine derartige Auslegung
griffe zudem in erheblichem Maße in die Kulturkompetenz der
Länder ein. Denn die Entscheidung darüber, in welchem Umfang
den Hochschulen als staatlichen Einrichtungen der Länder
Selbstverwaltungsautonomie gewährt wird, fällt vornehmlich in
die Entscheidungsgewalt der Länder. Diese Beschränkung der
landesgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ginge zudem weit
über das erforderliche Maß hinaus und verstieße daher gegen
das in Art. 75 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 GG
a.F. enthaltene Erforderlichkeitskriterium.
37
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.