BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2668/07 -
des Herrn E...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 7. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach
eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im
Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000
Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer
selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven
Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365
).
2
Bei einer stattgebenden Kammerentscheidung
beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000
Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im
vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht
stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des
Mindestgegenstandswerts gerechtfertigt, weil die
Verfassungsbeschwerde zur Zeit ihrer Einlegung offensichtlich
Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die
Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom 15.
September 2010; vgl. weiter BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 1646/05 -,
juris, Rn. 8 f.).