BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2670/03 -
der Frau O...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Krankenversicherungsrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich
unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des
Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der gesetzlichen
Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz
- BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I
S. 4637). Danach wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze,
die für die Versicherungsfreiheit von Arbeitern und
Angestellten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
maßgeblich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2003
angehoben. Während sie im Jahr 2002 in den alten
Bundesländern bei jährlich 40.500 € lag, betrug sie im
Jahr 2003 45.900 €. Dieser Ausgangswert ist für das Jahr
2004 auf 46.350 € festgesetzt (Verordnung vom 9.
Dezember 2003, BGBl I S. 2497).
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Die Beschwerdeführerin, die nach eigenen
Angaben von Geburt an stets bei dem selben Unternehmen privat
krankenversichert ist, hat am 1. Juli 2003 nach
Beendigung eines Studiums der Rechtswissenschaft den
juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Seit diesem Tag
ist sie in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig. Das Versicherungsverhältnis mit dem
privaten Krankenversicherungsunternehmen erhält sie mit einem
reduzierten Beitrag aufrecht. Sie trägt vor, ihr Berufsziel
sei Rechtsanwältin im Angestelltenverhältnis. Durch die
Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sieht sie keine
Möglichkeit, in absehbarer Zeit der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung zu entgehen. Eine solche
Möglichkeit müsse ihr jedoch, die sie von Geburt an privat
krankenversichert sei und wegen der getätigten
Altersrückstellungen eine günstige Anwartschaft erworben
habe, von Verfassungs wegen eingeräumt werden. Die
Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3
Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1
sowie Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist
unzulässig. Es lässt sich nicht erkennen, dass die
Beschwerdeführerin bereits gegenwärtig in den als verletzt
gerügten Grundrechten betroffen sein könnte.
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1. Die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass ein
Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch
die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen
ist. Eine gegenwärtige Betroffenheit ist dann gegeben, wenn
die Rechtsnorm ihre Wirkung auf den Beschwerdeführer aktuell
und nicht nur irgendwann in der Zukunft ("virtuell")
entfaltet (vgl. BVerfGE 1, 97 ; stRspr). Von
einer gegenwärtigen Betroffenheit geht das
Bundesverfassungsgericht aber auch dann aus, wenn das Gesetz
die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende
Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen
zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der
Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen
sein wird (vgl. BVerfGE 97, 157 m.w.N.). Die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde sind in der Begründung substantiiert
darzulegen (vgl. BVerfGE 79, 1 ).
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2. Die danach erforderliche gegenwärtige
Betroffenheit der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt
werden. Es lässt sich derzeit nicht abschätzen, ob überhaupt
und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführerin durch die Anhebung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze beschwert sein wird.
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Die Beschwerdeführerin hat den zwei Jahre
dauernden juristischen Vorbereitungsdienst am 1. Juli
2003 begonnen. Es wird daher noch einige Zeit in Anspruch
nehmen, bis sie die von ihr angestrebte Tätigkeit als
angestellte Rechtsanwältin aufnehmen kann. Dieses Berufsziel
kann sich zudem noch ändern. Offen ist auch, ob sie in
absehbarer Zeit eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, die so
vergütet wird, dass sich die Anhebung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze konkret für sie auswirkt. Für eine
Volljuristin, die Berufsanfängerin ist, existiert
hinsichtlich des auf dem Arbeitsmarkt der Rechtsanwälte
erzielbaren Einkommens eine große Bandbreite. Sie kann je
nach den Gegebenheiten ein Arbeitsentgelt realisieren, das
über der neuen, aber auch unter der bis 2002 maßgeblichen
Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gesetz
die Beschwerdeführerin mit Blick auf seine künftig
eintretende Wirkung zu einer später nicht mehr korrigierbaren
Entscheidung zwingt. Für die Aufrechterhaltung des privaten
Versicherungsvertrages gibt es auch dann, wenn die
angegriffene Regelung verfassungsgemäß ist, gute Gründe. In
der gegenwärtigen Berufsphase ist nicht auszuschließen, dass
die Beschwerdeführerin beispielsweise als selbständige
Rechtsanwältin privaten Krankenversicherungsschutz in
Anspruch nehmen wird oder als Beamtin oder Richterin
diejenigen Krankheitskosten durch eine Privatversicherung
abdecken lässt, die von der staatlichen Beihilfe nicht
erfasst werden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.