BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2673/05 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 20. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Ablehnung der Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Verfahren, in dem der Beschwerdeführer einen Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) begehrt.
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1. Der im Jahr 1937 geborene Beschwerdeführer
bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß
§§ 41 ff. SGB XII. Er leidet an einer
Stoffwechselerkrankung (Diabetes mellitus Typ-2). Seinen
Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige
Ernährung lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil bei Diabetes
ein solcher Bedarf nicht bestehe.
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2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage
und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Klageverfahrens.
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a) Das Sozialgericht lehnte seinen Antrag auf
Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung
biete keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer habe
keinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30
Abs. 5 SGB XII. Eine kostenaufwändige Ernährung sei bei
Diabetes nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht
veranlasst. Insofern komme es nicht mehr auf die
"Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der
Sozialhilfe" (im Folgenden: Empfehlungen) an, die der
Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (im
Folgenden: Deutscher Verein) im Jahr 1997 erarbeitet habe.
Die nach dem Kenntnisstand der Kammer aktuellste
fachwissenschaftliche Stellungnahme, die die nationalen und
internationalen Forschungsergebnisse zusammenfasse, sei die
des Fachausschusses Ernährung der Deutschen Diabetes
Gesellschaft aus dem Dezember 2004. Danach sei eine
finanzielle Mehrbelastung von Diabetikern durch zusätzliche
Kosten bei der Ernährung eindeutig zu verneinen. Erforderlich
sei bei Diabetikern nur eine kohlenhydratreduzierte
Ernährung. Diese sei nicht aufwändiger als eine
durchschnittliche Ernährung.
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b) Mit seiner Beschwerde hiergegen trug der
Beschwerdeführer vor, die Stellungnahme der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft sei keine fundierte wissenschaftliche
Stellungnahme, die geeignet wäre, Grundlage einer
gerichtlichen Entscheidung zu sein. In der Presse sei zudem
wiederholt der Vorwurf laut geworden, die Deutsche
Diabetes-Gesellschaft stehe der Pharmaindustrie nahe und
werde durch diese größtenteils finanziert. Es überrasche
deshalb nicht, dass die Deutsche Diabetes-Gesellschaft eine
allein medikamentöse Behandlung der Diabeteserkrankung für
ausreichend halte und eine ergänzende Therapie durch
Diätprodukte und hochwertige Nahrungsmittel ablehne. Die
Empfehlungen des Deutschen Vereins seien demgegenüber eine
wissenschaftlich fundierte Studie.
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c) Das Landessozialgericht wies die Beschwerde
gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurück und lehnte den
Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt
ab.
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aa) Die Beschwerde sei nicht begründet. Die
Stellungnahme der Deutschen Diabetes Gesellschaft zum Thema
"Mehraufwand für Diabeteskost" stimme mit den neueren
gutachtlichen Aussagen zur Erforderlichkeit einer
Krankenkostzulage bei Diabetes mellitus überein. Auch nach
dem "Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes
Deutscher Ernährungsmediziner (BDEM) e.V. und anderen" sowie
dem "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei
krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung
(Krankenkostzulagen) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG (jetzt:
§ 30 Abs. 5 SGB XII)" des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe vom Januar 2002 sei bei Diabetes mellitus
eine diabetesorientierte kalorienreduzierte, fettarme und
ballaststoffreiche Ernährung gegebenenfalls unter Nutzung der
auch in Discountketten angebotenen, speziell für Diabetiker
geeigneten Nahrungsmitteln angezeigt, ohne dass ein
finanzieller Mehraufwand entstehe.
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bb) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers seien nicht ausschließlich die Empfehlungen
des Deutschen Vereins heranzuziehen. Zwar würden diese
Empfehlungen als antizipiertes Sachverständigengutachten
sowohl den Gerichten wie auch den Sozialhilfeämtern
verlässliche Informationen zur einheitlichen
Verwaltungshandhabung geben. Von diesen solle nur abgewichen
werden, wenn die dort zugrunde gelegten Annahmen durch neue
Erkenntnisse erschüttert oder die dort festgelegten
Mehrbeträge aufgrund der Preisentwicklung überholt seien.
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Solche neuen Erkenntnisse enthalte aber der
Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe vom Januar 2002 als auch das
Rationalisierungsschema 2004. Schon der
"Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei
krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung der Ärzte im
öffentlichen Gesundheitswesen" von 1999 gebe einen solchen
Grund, von den Empfehlungen" abzuweichen. Dieser Leitfaden,
der ebenfalls für Diabetes mellitus keine Mehrkosten mehr
vorsehe, sei bereits in enger Anlehnung an die den
Empfehlungen vorgelegten medizinischen und
ernährungswissenschaftlichen Gutachten und unter ihrer vollen
Würdigung erstellt worden. Er sei von einer Vielzahl von
Ärzten aus dem gesamten Bundesgebiet erarbeitet worden. Damit
stütze er sich auf eine breitere Basis als die Empfehlungen,
indem er zwar von diesen ausgehe, aber durch Beteiligung
weiterer Sachverständiger und Einbeziehung neuer Erkenntnisse
über diese hinausgehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass
- anders als 1991 - Vollwertkost nicht nur in
Reformhäusern zu bekommen, sondern auch in anderen
Lebensmittelläden und Lebensmittelketten zu geringen Preisen
erhältlich sei.
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3. Der Beschwerdeführer hat gegen die sein
Begehren ablehnenden Beschlüsse Verfassungsbeschwerde
erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Durch die
sozialgerichtlichen Entscheidungen werde einer unbemittelten
Partei im Vergleich zur bemittelten Partei die
Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert. Sein Begehren
werde durch die Empfehlungen des Deutschen Vereins gestützt.
Diesen komme der Status eines antizipierten
Sachverständigengutachtens zu. Über dieses
Sachverständigengutachten könnten sich die Fachgerichte nicht
mit einem Verweis auf wissenschaftliche Stellungnahmen
hinwegsetzen. Dies sei allenfalls dann zulässig, wenn es sich
bei diesen Stellungnahmen ebenfalls um antizipierte
Sachverständigengutachten handelte. Dies sei nicht der Fall.
Seien die Sozialgerichte also von der Richtigkeit der
Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht überzeugt, müssten
sie nach Gewährung von Prozesskostenhilfe einen
Sachverständigen beauftragen, der dann mittels seines
Fachwissens zu klären habe, ob diesen Empfehlungen zu folgen
sei. Die Sozialgerichte könnten dies nicht ohne
Sachverständigenbeweis entscheiden, erst recht nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren. Hierzu fehle ihnen die
ernährungswissenschaftliche und medizinische Kompetenz.
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4. Das Land Schleswig-Holstein hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1
Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 81, 347 m.w.N.). Die Ablehnung
von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG).
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1. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährung
in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt
sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 ; 81,
347 ; stRspr). Mit dem Institut der
Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten
einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten
ermöglicht.
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a) Zwar ist das Verfahren vor den
Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei
ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier
jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die
Beiordnung des Rechtsanwalts von dessen Vergütungsansprüchen
freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gemäß
§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ZPO
ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
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b) Das Vorliegen der Voraussetzungen der
Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall
insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache (vgl.
BVerfGE 63, 380 ). Das Gericht muss erwägen, ob
ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten
vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung
seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann
auszugehen, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig
tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch
eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18.
Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420).
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2. Diese Maßstäbe haben die Sozialgerichte im
vorliegenden Fall verkannt (vgl. BVerfGE 81, 347
m.w.N.). Sie haben die Rechtsverfolgung selbst in
das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen
(vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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a) Zwischen den Beteiligten des
Ausgangsverfahrens ist streitig, ob Diabetiker eine
kostenaufwändige Ernährung benötigen. Die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen gehen im
Ergebnis davon aus, dass diese umstrittene Frage aufgrund der
von ihnen formlos beigezogenen medizinischen und
gutachterlichen Stellungnahmen bereits geklärt sei, weil
diese überzeugender seien als die Empfehlungen des Deutschen
Vereins, auf die der Beschwerdeführer sein Begehren stützt.
Sie haben damit eine abschließende Würdigung der
widerstreitenden fachlichen Einschätzungen im
Prozesskostenhilfeverfahren vorgenommen.
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Die Sozialgerichte haben dadurch den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.
Denn ihre Entscheidungen haben zur Folge, dass die
ablehnenden Verwaltungsentscheidungen zum Mehraufwand für
Diabetikerkost bei einer unbemittelten Partei vollumfänglich
bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, bei einer bemittelten
Partei dagegen im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Das
Prozesskostenhilfeverfahren wird jedoch überlastet und
zweckentfremdet, wenn bereits dort eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit mehreren widerstreitenden
medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Gutachten und
Stellungnahmen erfolgen soll.
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b) Es kann deshalb dahinstehen, ob die
Sozialgerichte Verfassungsrecht auch dadurch verletzt haben,
dass weder ersichtlich noch von ihnen dargelegt worden ist,
woher sie ihre Sachkunde zur eigenständigen Beantwortung der
streitigen Frage bezogen haben. Auf die Empfehlungen des
Deutschen Vereins greifen sowohl die Gesetzesbegründung (vgl.
BTDrucks 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II) als
auch nach wie vor die Literatur - soweit ersichtlich
einhellig - zurück (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB
XII, 2005, § 30 Rn. 47; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB
XII, Stand: Januar 2006, § 30 Rn. 18; Hofmann, in:
LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn.29; zu
§ 21 Abs. 5 SGB II vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB
II, 2005, § 21 Rn. 64; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II,
2005, § 21 Rn. 26; Behrend, in: Radüge, jurisPK-SGB
II, 2005, § 21 Rn. 42 f.; Herold-Tews, in:
Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 21
Rn. 26 f.). Ein Abweichen von den Empfehlungen ist
unabhängig von ihrer Rechtsnatur jedenfalls
begründungsbedürftig und setzt entsprechende Fachkompetenz
voraus, die im sozialgerichtlichen Verfahren entweder
einzuholen oder - im Falle eigener Sachkunde des
Gerichts - darzulegen ist.
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3. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach
aufzuheben; die Sache ist an das Sozialgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es ist nicht
auszuschließen, dass das Sozialgericht bei Berücksichtigung
der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu einer
für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung gelangt.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts
des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.